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Arbeitsrecht
22.04.2010
Arbeitsrecht
: Flugverbot und Arbeitnehmerlohn

Seit Mitte April wirbelte der isländische Vulkan Eyjafjallajökull („Inselberggletscher") die europäische Luftfahrtbranche kräftig durcheinander: Über Tage war der Luftraum in ganz Nord- und Mitteleuropa gesperrt, weil die von dem Vulkan ausgestoßenen Staub- und Aschewolken die Scheiben der Flugzeuge zu zerkratzen und Triebwerke zu verkleben drohten. Zehntausende Urlauber und Geschäftsreisende mussten unfreiwillig ihren Aufenthalt in der Ferne verlängern. Was folgt daraus für die Lohnansprüche von Arbeitnehmern, die infolge des Flugverbotes nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen konnten?

Arbeitnehmer, die sich im Urlaub befanden und nicht rechtzeitig wieder nach Deutschland zurückkehren konnten, müssen mit Lohneinbußen rechnen. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit". Hiervon macht das Gesetz zwar eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Dienste verhindert wird. Auch ist niemand für den Vulkanausbruch verantwortlich, es handelt sich um höhere Gewalt. Jedoch handelt es sich um ein gesamtgesellschaftliches Ereignis, so dass Arbeitnehmer sich nicht auf einen in ihrer Person liegenden Grund berufen können.

Anders verhält es sich bei Dienstreisen: Kann ein Arbeitnehmer von einer Dienstreise nicht zurückkehren und erscheint er deshalb nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz, entfällt zwar ebenfalls sein Lohnanspruch. Im Gegenzug erhält er aber einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Nachteile zu ersetzen hat, die der Arbeitnehmer im Dienst- und Betätigungsbereich des Arbeitgebers mit dessen Billigung erleidet und die vom Arbeitnehmer nicht nach der Natur der Sache oder als durch die Arbeitsvergütung abgegolten hinzunehmen sind. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu der Dienstreise verpflichtet hat, muss er ihm die Nachteile ersetzen, die daraus resultieren. Das ist vor allem der entgangene Lohnanspruch.

Diese Problematik wird in der juristischen Fachzeitschrift „Betriebs-Berater", Ausgabe 20/2010 bzw. vorab unter www.betriebs-berater.de, im Beitrag „Lohnverlust durch Aschewolken?" von Dr. Gerrit Forst ausführlich behandelt.


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