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Arbeitsrecht
19.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Ergebnisbezogenheit der Sozialauswahl

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.6.2010 – 2 AZR 420/09 – wie folgt: Eine vom Arbeitgeber – zusammen mit dem Betriebsrat – getroffene Auswahl ist i. d. R nur dann grob fehlerhaft i. S. d. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG, wenn sich ihr Ergebnis als grob fehlerhaft erweist. Dagegen ist regelmäßig nicht maßgebend, ob das gewählte Auswahlverfahren beanstandungsfrei ist. Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen – nicht grob fehlerhaften – Auswahlergebnis führen. Die Würdigung des Gerichts, die soziale Auswahl sei nicht ausreichend bzw. grob fehlerhaft, setzt i. d. R. die Feststellung voraus, dass der vomArbeitnehmer konkret gerügte Auswahlfehler tatsächlich vorliegt, also ein bestimmter mit dem Gekündigten vergleichbarer Arbeitnehmer in dem nach dem Gesetz erforderlichen Maß weniger schutzwürdig ist. Liegt ein Interessenausgleich mit Namensliste vor, so ist auch für die Frage, ob einzelne Arbeitnehmer zu Recht aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG herausgenommen worden sind, der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit anzuwenden (§ 1 Abs. 5 S. 2 KSchG). Die Herausnahme ist Teil der „sozialen Auswahl“, auf die sich nach demWortlaut von § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit beziehen soll. Die Frage, ob berechtigte Interessen i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG gegeben sind, kann sinnvoll nur dann beantwortet werden, wenn feststeht, welche Arbeitnehmer bei „normaler“ Durchführung der Sozialauswahl im Betrieb verbleiben würden. Dem entspricht es, zunächst alle vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen und anschließend zu untersuchen, ob dieses Ergebnis geändertwerden muss.

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