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Arbeitsrecht
10.08.2012
Arbeitsrecht
BAG: Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 5 AZR 251/11 - wie folgt: Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet, wenn die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs entfallen. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Allein aus der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann nicht das Fehlen der Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis hergeleitet werden. Der Arbeitnehmer kann das neue Arbeitsverhältnis auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Kommt er der Arbeitsaufforderung des alten Arbeitgebers aber ohne jegliche Erklärung nicht nach, indiziert dies seine fehlende Leistungsbereitschaft im gekündigten Arbeitsverhältnis. Fehlen kollektive oder vertragliche Regelungen, ist die für Teile eines Kalendermonats geschuldete Vergütung wegen Annahmeverzugs auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen. Der anderweitige Verdienst, den der Arbeitnehmer während des Anrechnungszeitraums erzielt hat, ist gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG nicht pro-ratatemporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen. Zum Zwecke der dafür erforderlichen Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist das gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer im selben Zeitraum anderweitig verdient hat. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen den der Gesamtberechnung zugrunde zu legenden Zeitraum. Ungeachtet der notwendigen Gesamtberechnung entstehen Vergütungsansprüche sukzessive während des Annahmeverzugs und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Der Arbeitnehmer kann sie deshalb zum jeweiligen Fälligkeitstermin geltend machen und Prozess- oder Verzugszinsen fordern. Beim Zinsanspruch sind die von dritter Seite bezogenen Bruttovergütungen taggenau abzusetzen. Ist die erste Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist unwirksam, führt dies zur Unwirksamkeit der zweiten Stufe, wenn es keinen Zeitpunkt mehr gibt, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte.

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