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Arbeitsrecht
08.09.2014
Arbeitsrecht
BAG: Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L - Vorbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2014 - 6 AZR 1088/12 - entschieden:
§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Frage, welche Unterbrechungen für die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat, schädlich sind. Wäre einschlägige Berufserfahrung in diesen Fällen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate - bzw. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 TV-L länger als zwölf Monate - zurückläge, führte dies zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung dieses Personenkreises gegenüber Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Bei diesen Arbeitnehmern sind gem. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L Unterbrechungen von sechs bzw. zwölf Monaten schädlich. Die Protokollerklärung ist deshalb auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte analog anzuwenden. Für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist dagegen unerheblich, ob die Berufserfahrung in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei mehreren anderen Arbeitgebern erworben worden ist. Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr bestanden. Etwas anderes kann bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen gelten, die nur wenige Tage oder Wochen andauern, wenn die Tätigkeit so zugeschnitten ist, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Besteht zwischen den Parteien lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz, ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn sie erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhoben wird und deshalb von Beginn des Prozesses an hätte vollständig beziffert werden können. Der Vorrang der Leistungsklage ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen.

 

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