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Arbeitsrecht
14.02.2017
Arbeitsrecht
BAG: Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch – Krangestellung - Arbeitnehmerhaftung - Freistellungsanspruch - Arbeitnehmerüberlassung - Haftung „wie“ Gesamtschuldner

Das BAG hat mit Urteil vom 15.9.2016 – 8 AZR 187/15 – wie folgt entschieden:

 

1. Die in § 151 VVG aF geregelte Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung, mit der Vorsorge gegen die Belastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen getroffen wird, die im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versicherungsschutz auf Mitarbeiter des Unternehmens und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen auszudehnen. Diese Personen haben die Stellung eines Mitversicherten.

 

2. Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum einen dem Betriebsfrieden. Durch sie werden Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitarbeitern, die bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten entstehen können, gemindert. Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum anderen dem Interesse des Arbeitgebers, eine eigene finanzielle Inanspruchnahme möglichst zu vermeiden. Haftet der Arbeitgeber außenstehenden Dritten gegenüber für die Rechtsgutverletzung seiner Betriebsangehörigen, kann der Fall eintreten, dass ein Rückgriff auf die Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs überhaupt nicht oder nur beschränkt möglich ist.

 

Zudem sind Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer für einen Schaden, den ein Betriebsangehöriger verursacht hat, zwar selbst nicht haftet, aber einem Freistellungsanspruch des in die Haftung genommenen Betriebsangehörigen ausgesetzt ist.

 

3. Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich Freistellung verlangen. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab.

 

4. Zwar unterliegt der Freistellungsanspruch einer Zweckbindung, er soll den Arbeitnehmer bei einer Haftung im Außenverhältnis im Innenverhältnis schützen. Allerdings handelt es sich bei dem Freistellungsanspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, der seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden könnte. Vielmehr ist der Freistellungsanspruch abtretbar und pfändbar, § 851 ZPO. Der Geschädigte kann deshalb den Freistellungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen mit der Folge, dass er unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann. In diesem Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann.

 

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