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Arbeitsrecht
27.08.2009
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang

Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig. Nach dem Schutzzweck des § 613a BGB soll bei einem Betriebsübergang der Betriebserwerber nicht nur der neue Arbeitgeber werden, sondern zugleich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. Damit ist auch der Inhalt der Arbeitsverhältnisse geschützt; er soll nicht allein durch den Betriebsübergang nachteilig verändert werden. Ob ein geplanter Betriebsübergang der entscheidende Grund für eine Vertragsänderung mit dem Betriebsveräußerer ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Wird die Änderungsvereinbarung, hier ein Erlassvertrag, zur Voraussetzung dafür gemacht, dass überhaupt ein Betriebsübergang stattfindet und wird sie zudem noch auflösend bedingt für den Fall, dass ein Betriebsübergang nicht zustande kommt, so ist der Betriebsübergang der Grund für die Vertragsänderung. Diese verstößt gegen den Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und ist nach § 134 BGB nichtig. Beruft sich ein Arbeitgeber auf die tarifliche Ausschlussfrist, so handelt er treuwidrig, wenn er selbst die Untätigkeit und die unterlassene Geltendmachung durch den Arbeitnehmer veranlasst hat.

BAG-Entscheidung vom 19.3.2009 - 8 AZR 722/07.

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