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Arbeitsrecht
16.08.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang - „Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB“ als einfacher Rechtsbegriff?

Das BAG hat mit Urteil vom 28.2.2019 – 8 AZR 201/18 – wie folgt entschieden:

1. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, ist diese Feststellung nach § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nicht nur für tat sächliche Umstände, sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, sofern dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Rn. 35).

2. Nach Auffassung des Achten Senats spricht viel dafür, dass der Begriff „Be triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB“, der durch die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG und die der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union determiniert ist, keine Einfachheit in seinem rechtlichen Gehalt aufweist. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union, der in seinem Urteil vom 9. September 2015 (- C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegung des Begriffs „Betriebsüber gang“ betreffenden Fragen erhebliche Auslegungsschwierigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte belegen (Rn. 35 ff.).

3. Gehen die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang aus, könnte es deshalb geboten sein, zumindest eine pauschale, summarische Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen. Dies würde mit sich bringen, dass das Berufungsgericht die hierfür notwendigen Tatsachen festzustellen hätte (Rn. 37).

4. Der Arbeitnehmer kann sowohl auf sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB als solches als auch zeitweilig auf dessen Ausübung verzichten. Bei der Auslegung einer Erklärung als „Verzicht“ ist die hohe Bedeutung des Widerspruchsrechts für die Arbeitnehmer zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifels frei zum Ausdruck gebracht werden (Rn. 50).

5. Der Senat hat es offengelassen, ob ein wirksamer Verzicht auf das Wider spruchsrecht als solches bzw. auf dessen Ausübung eine ordnungsgemäße Unter richtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB voraussetzt. Ebenso nicht entschieden hat der Senat, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein kompensationsloser Verzicht auf das Widerspruchsrecht bzw. auf dessen Ausübung erklärt werden kann.

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