BAG: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Ver-schmelzung - Pension-Trust
Das BAG hat mit Urteil vom 15.4.2014 - 3 AZR 51/12 - entschieden:
Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insoweit, als dieser prognostizieren darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfüg-baren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an, die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - idR in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rech-nungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüsse des Versorgungsschuldners zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste iSv. § 277 Abs. 4 HGB sind idR aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Abschlüssen herauszurechnen, da sie für die künftige wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig nicht repräsentativ sind. Aufwendungen aus Verlustübernahme iSv. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB, sondern Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und deshalb nicht aus den der Prognose zugrunde gelegten Abschlüssen herauszurechnen. Hat der Versorgungsschuldner zur Ausfinanzierung und Sicherung der Pensionslasten Vermögensgegenstände auf einen Treuhänder (Pension-Trust) übertragen, ist durch Auslegung des Treuhandvertrags zu ermitteln, ob es im Rahmen der vom Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldeten Anpassungsprüfung auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt. Der Arbeitgeber hat zu jedem Anpassungsstichtag erneut über die Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu entscheiden. Seine Entscheidung muss insgesamt billigem Ermessen entsprechen. Deshalb ist er nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen. Ebenso kann er eine Anpassung vornehmen, obgleich er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Betriebsrentenanpassung ablehnen dürfte. Hat der Versorgungsschuldner seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mehrfach nicht zum Anlass genommen, die Anpassung zu verweigern, können die Betriebsrentner hieraus nicht schließen, dass auch bei künftigen Anpassungsprüfungen so verfahren werden soll.