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Arbeitsrecht
16.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.2.2019 – 7 ABR 40/17 – wie folgt entschieden:

1. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Kleinbetrieb mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, nach § 17a Nr. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (Rn. 32).

2. Die Antragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands muss noch im Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestehen. Sie entfällt im Fall der Antragstellung durch einen Arbeitnehmer, wenn dieser im Verlauf des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dadurch seine Wahlberechtigung verliert (Rn. 21 ff.).

3. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass in der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands mehrere Wahlgänge ohne Erfolg geblieben sind. Es genügt, dass in einem Wahlgang keine erforderliche Mehrheit zustande gekommen ist (Rn. 37 ff.).

4. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach § 17 Abs. 4 BetrVG die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch dann möglich ist, wenn die Mehrheit der Belegschaft des Betriebs keinen Betriebsrat wünscht (Rn. 43 ff.).

5. Die Übernahme des Amts eines Wahlvorstandsmitglieds erfordert dessen Einverständnis. Muss das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die zu bestellende Person die Amtsübernahme ablehnen wird, steht dies einer gerichtlichen Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied entgegen (Rn. 52).

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