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Arbeitsrecht
17.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.5.2012 - 2 AZR 62/11 - wie folgt: Macht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung geltend, Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn seien deshalb nicht entfallen, weil der Arbeitgeber mit einem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führe, hat er die Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Gemeinschaftsbetriebs bezogen auf den Kündigungszeitpunkt darzulegen und ggf. zu beweisen. Dabei kommen ihm regelmäßig Darlegungserleichterungen zugute. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, vor einer betriebsbedingten Kündigung zu versuchen, den Arbeitnehmer bei einem anderen Konzernunternehmen unterzubringen, besteht nur in Ausnahmefällen. Beruft sich der Arbeitnehmer mit Blick auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene sog. Konzernversetzungsklausel auf eine konzernweite Weiterbeschäftigungsverpflichtung, hat er im Rahmen einer ihn treffenden abgestuften Darlegungslast anzugeben, wie, dh. bei welchem Unternehmen und auf welchem freien Arbeitsplatz er sich eine solche Beschäftigung vorstellt. Dabei reicht es - wie auch sonst im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG - aus, wenn der Arbeitnehmer angibt, an welchen Betrieb des infrage kommenden Konzernunternehmens er denkt und welche Art von Beschäftigung er meint. Eine Betriebsspaltung führt zu einem Restmandat des Betriebsrats iSd. § 21b BetrVG, wenn der Ursprungsbetrieb aufgrund der Spaltung unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich eine betriebliche Umstrukturierung darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden und der (Rest-)Betrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt. Das gilt auch in Fällen des Betriebsübergangs. Bleibt im Zusammenhang mit einer Einzelrechtsnachfolge iSv. § 613a BGB die Identität des übertragenen (Rest-)Betriebs erhalten, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl vermittelte Mandat. Für ein Restmandat iSv. § 21b BetrVG ist dann kein Raum. Die Erklärung des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat des Betriebsrats anknüpfen könnte. Sie stellt, sei es als Akt eines Einzelnen, sei es als kollektiver Akt einer Mehrzahl von Arbeitnehmern schon deshalb keine Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung eines Betriebs iSv. § 21b BetrVG dar, weil es sich nicht um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt. Arbeitnehmer können keine Betriebe stilllegen, spalten oder zusammenlegen. Betriebsparteien können vereinbaren, dass ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber bei anschließender betriebsbedingter Kündigung durch den Betriebsveräußerer einen Abfindungsanspruch aus einem beim Veräußerer bestehenden Rahmensozialplan ausschließt. Einer solchen Regelung liegt typischerweise die Annahme zugrunde, dass den von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern der Arbeitsplatz erhalten bleibt und ihnen deshalb keine ausgleichspflichtigen Nachteile entstehen. Art. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG sieht nicht vor, dass die Betriebsparteien im Falle betriebsbedingter Kündigungen Abfindungszahlungen regeln müssen.

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