BAG: Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze
Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2018 – 3 AZR 239/17 – wie folgt entschieden:
1. Der Umfang der Absicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Sicherungsfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein hängt davon ab, ob ein Versorgungsberechtigter zu diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG oder noch Anwartschaftsberechtigter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ist. Versorgungsempfänger ist derjenige, bei dem im Zeitpunkt des Sicherungsfalls aus der Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits ein Vollrecht entstanden ist, er mithin bereits Anspruch auf eine Betriebsrente hat.
2. Hat die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG nach dem dort in Bezug genommenen § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich zu erfolgen, ist durch den Pensions-Sicherungs-Verein der Anteil der bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente abgesichert, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis bis zum Sicherungsfall oder darüber hinaus bestanden, kommt es auf den Zeitpunkt des Sicherungsfalls an. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet, ist dieser frühere Zeitpunkt entscheidend.
3. Die in § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG angeordnete Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt haben zur Folge, dass spätere Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft keine Berücksichtigung mehr finden. Dies gilt auch für die bei der zeitratierlichen Berechnung der Anwartschaft im Rahmen von § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche feste Altersgrenze.