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Arbeitsrecht
27.05.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraftverlustes - reallohnbezogene Obergrenze

Das BAG hat mit Urteil vom 18.3.2014 - 3 AZR 249/12 - entschieden: Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der An-stieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichba-rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze. Bei der Ermittlung der für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten ist nicht auf ein Jahreseinkommen, sondern auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen. Etwaige jahresbezogene Einmalzahlun-gen können anteilig berücksichtigt werden. Handelt es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen. Die reallohnbezogene Obergrenze dient dazu, das Versorgungsniveau der Ver-sorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Maßgeblich dafür ist das verfügbare Einkommen. Betriebsren-tenanwartschaften, die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen, gehören nicht zum verfügbaren Arbeitseinkommen der aktiv Beschäftigten. Daher kann ihre Wertentwicklung nicht bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze berücksichtigt werden.

 

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