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Arbeitsrecht
10.07.2013
Arbeitsrecht
BAG: Berechnung des pfändbaren Einkommens - Brutto- oder Nettomethode?

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.4.2013 - 10 AZR 59/12 - wie folgt: Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung nach § 850a ZPO entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und sozialrechtlichen Abgaben erfolgt nicht. Die der bisher herrschenden Meinung entsprechende Bruttomethode führt zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen. Da sie die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf den nach § 850a ZPO unpfändbaren Teil entfallen, doppelt berücksichtigt, fällt das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger aus, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind. Ab einem bestimmten Anteil der unpfändbaren Bezüge am Gesamteinkommen hat die Bruttomethode die paradoxe Folge, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners trotz steigenden Gesamteinkommens unter die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO fällt.

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