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Arbeitsrecht
24.09.2019
Arbeitsrecht
BAG: Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG)

Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2019 – 10 AZR 499/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (Rn. 25).

2. Wegen der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder die Berufungsbegründungsfrist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der säumigen Partei unterstellt werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidung über die Revision materiell-rechtlich zu demselben Ergebnis führt wie die Versagung der Wiedereinsetzung (Rn. 25 f.).

3. Beanstandet erstmals das Revisionsgericht, dass ein bestimmender Schriftsatz, der in der Berufungsinstanz eingereicht wurde, eine nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift enthält, ist es entbehrlich, die Prozesshandlung durch einen ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz nachzuholen, wenn die Revision ordnungsgemäß eingelegt wurde. Der Zweck der Unterschrift, zum Ausdruck zu bringen, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und die Einreichung bei Gericht übernimmt, wird damit erreicht (Rn. 17).

4. Ob es sich bei Verzugszinsen auf tarifvertraglicher Grundlage und Verzugszinsen auf gesetzlicher Grundlage um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erfüllt (Rn. 31 ff.).

5. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber geraten mit der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen auch dann in Verzug, wenn die Geltungsanordnung der maßgeblichen Verfahrenstarifverträge rückwirkend durch das SokaSiG angeordnet wird. Die zu § 184 BGB vertretene Auffassung, dass Verzug des Schuldners mangels klagbaren Anspruchs bis zum Zugang der Genehmigungserklärung ausscheidet, ist auf die Konstellation einer unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung, deren Wirkung durch ein Gesetz wiederhergestellt wird, nicht übertragbar (Rn. 53 ff.).

6. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Beiträgen ist auch dann schuldhaft iSv. § 286 Abs. 4 BGB, wenn die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung für unwirksam erklärt wurde. Die Voraussetzungen für einen entschuldigenden, das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum sind nicht gegeben, weil eine Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten von Allgemeinverbindlicherklärungen besteht (Rn. 61 ff.).

7. Der tarifliche Zinssatz in gesetzlicher Höhe ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 138 BGB, vereinbar (Rn. 65).

8. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Sozialkasse entstehen erst, wenn das Beitragskonto des Arbeitgebers ausgeglichen ist (Rn. 79).

9. § 7 SokaSiG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Das gilt auch mit Blick auf die tarifliche Regelung, dass Arbeitgeber im Verzugsfall Zinsen in gesetzlicher Höhe zahlen müssen. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt, weil mit der Verpflichtung zur Zinszahlung die mit der Beitragspflicht verfolgten validen und legitimen Gemeinwohlinteressen unterstützt und Bedingungen für einen ausgeglichenen Wettbewerb gefördert werden (Rn. 84 ff.).

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