ArbG Berlin: Behinderung der Betriebsratsarbeit
Das ArbG Berlin hat mit Beschluss vom 2.8.2013 – 28 BVGa 10241/13 - entschieden: I. Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 Satz 1 BetrVG (und unter Umständen auch i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) dar, amtierenden Mitgliedern des Gremiums den Zugang zu ihrer betrieblichen Wirkungsstätte zu verweigern (so bereits LAG Hamm 27.4.1972 – 8 TaBV 6/72 – LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 1; aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 – 9 TaBV 58/05 – „Juris“-Rn. 50). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn sich der Arbeitgeber nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht um die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Amtswalters bemüht (s. LAG Hamm 27.4.1972 a. a. O.; LAG München 28.9.2005 a. a. O.). II. Als Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne dieser Judikatur ist es in aller Regel auch an- zusehen, wenn der Arbeitgeber den Zutritt des Gremienmitgliedes von vorheriger Anmeldung abhängig macht. Insofern gelten die Grundsätze des Siebten Senats von 1995 (BAG 15.3.1995 – 7 AZR 643/94 – BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961 [I.1 a.]) zur Frage von „stichwortartigen Angaben…zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit“ bei Abmeldung nicht freigestellter Mitglieder von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit: Da derartige Rechtfertigungszwänge „die Handlungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf eine unabhängige Amtsführung auswirken“ können (BAG a. a. O.), stellt sich die Anmeldepflicht im Lichte des § 78 Satz 1 BetrVG als gleichermaßen unzulässig dar. III. Zur Unterbindung von Behinderungen dieser Art kann der Betriebsrat ggf. Eilrechtsschutz per einstweiliger Verfügung erwirken.