BAG: Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung - Fehlen der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Das BAG hat mit Urteil vom 23.7.2014 - 7 AZR 853/12 - entschieden: Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins. Es spricht vieles dafür, dass für eine zulässigerweise bereits vor dem vereinbarten Fristende erhobene Befristungskontrollklage der bisherige Arbeitgeber passiv legitimiert bleibt, wenn zwischen der Erhebung der Befristungskontrollklage und dem Beendigungstermin ein Betriebsübergang erfolgt. Es bleibt dahingestellt, ob dies auch dann gilt, wenn nach Erhebung der Befristungskontrollklage und vor dem streitbefangenen Beendigungstermin der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wird und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG mit dem Eintritt der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gilt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 wurde die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit" Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Das spricht dafür, dass Arbeitgeber auch bei einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit im Falle der Entgeltlichkeit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedürfen. Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abgelehnt, gilt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 AÜG erlaubt abgeschlossenen Verträge für längstens ein Jahr als fortbestehend. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn die bisher erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung infolge einer Gesetzesänderung erlaubnispflichtig wird und der Antrag des Verleihers auf Erteilung einer Überlassungserlaubnis abgelehnt wird. Das gilt auch, wenn ein Antrag unterbleibt, der mangels Erfolgsaussicht reine Förmelei gewesen wäre. Ein Einsatz von Leiharbeitnehmern in gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 SGB II ist mit dem System des SGB II nicht vereinbar.