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Arbeitsrecht
13.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

Das BAG hat mit Urteil vom 15.10. 014 — 7 AZR 893/12 — wie folgt entschieden:

1. Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.

2. Stützt ein kommunaler Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) die Befristung seines Arbeitsvertrags mit einem in einer nach § 44b SGB II aF errichteten Arbeitsgemeinschaft - ARGE - beschäftigten Arbeitnehmer auf den Umstand, dass die ARGE nach dem ihr zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nur befristet errichtet war, genügt dies für sich gesehen nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung.

3. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Träger und die Bundesagentur für Arbeit nach § 44b SGB II aF für verfassungswidrig erklärt hat, nicht die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf für die in der ARGE beschäftigten Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2010 entfallen würde. Für die Prognose kommt es nicht entscheidend auf den Bestand der ARGE an, sondern darauf, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sich der Arbeitgeber zukünftig an der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen, nicht mehr beteiligen würde.

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