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Arbeitsrecht
23.11.2015
Arbeitsrecht
BAG: BAG: Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge im Zusammenhang mit einer nach dem SGB II zu bildenden gemeinsamen Einrichtung

Das BAG hat Urteil vom 24.6.2015 – 7 AZR 452/13 – wie folgt festgestellt:

 

1. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber.

 

2. Es ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.

 

3. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen.

 

4. Nach allgemeinen Grundsätzen ist regelmäßig der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer solchen missbräuchlichen Vertragsgestaltung. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast genügt zunächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Lässt sich der Arbeitgeber darauf nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es ihm hingegen, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

 

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