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Arbeitsrecht
21.09.2011
Arbeitsrecht
BAG: Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.3.2011 – 2 AZR 674/09 – wie folgt: Die von § 14 Abs. 2 KSchG geforderte Befugnis des leitenden Angestellten zur selbständigen Einstellung und Entlassung muss eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern erfassen. Ein nur eng begrenzter Personenkreis genügt nicht. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Ehrverletzende Äußerungen anlässlich einer prozessualen Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien können durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prozessparteien schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Das gilt aber nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Insbesondere dürfen nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt. Ein Arbeitnehmer unterliegt mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis keiner besonderen Zurückhaltungspflicht, wenn er als Minderheitsgesellschafter des Unternehmens seines Arbeitgebers im Rahmen zulässiger Interessenwahrnehmung gesellschaftsrechtliche Befugnisse wahrnimmt. Der Schutz, den die gesetzlichen Kündigungsvorschriften – auch über § 9 KSchG – gewährleisten, ist nicht deshalb ein geringerer, weil der Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter des Unternehmens ist.

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