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Arbeitsrecht
11.03.2014
Arbeitsrecht
BAG: Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers - Recht auf freie Meinungsäußerung

Das BAG hat mit Urteil vom 29.8.2013 - 2 AZR 419/12 - entschieden: Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eines Wahlbewer-bers eine - sozial nicht gerechtfertigte - ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen einen Auflösungsantrag gestellt, kommt eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 KSchG, § 103 BetrVG im Rahmen des Auflösungsbe-gehrens nicht in Betracht, wenn der Sonderkündigungsschutz im Zeitpunkt der Ent-scheidung über den Auflösungsantrag bereits wieder geendet hat. Der von § 15 Abs. 3 KSchG bezweckte Schutz der Unabhängigkeit des Wahlbewerbers verlangt in einem solchen Fall auch nicht danach, während der Zeit des Sonderkündigungs-schutzes entstandene Sachverhalte entweder gar nicht oder nur dann als Auflö-sungsgrund zu berücksichtigen, wenn sie geeignet wären, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Als Auflösungsgrund grundsätzlich geeignet sind Beleidigungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen. Auch bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen können - etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen - die Rechte eines Arbeitgebers in gravierender Weise verletzen und eine gedeihliche künftige Zusammenarbeit in Fra-ge stellen. Arbeitnehmer dürfen - insbesondere als Wahlbewerber - unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Die Meinungsfreiheit muss jedoch regelmäßig dann zurücktreten, wenn sich das in der Äußerung enthaltene Werturteil als Formal-beleidigung oder Schmähkritik erweist. In einem laufenden Gerichtsverfahren abgegebene Erklärungen können durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein. Parteien dürfen zur Verteidi-gung von Rechten schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Ein Prozessbeteiligter darf auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Parteien dürfen jedoch nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt.

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