BAG: Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - schriftliche Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung - Textform
Das BAG hat mit Urteil vom 1.8.2018 – 7 AZR 882/16 – wie folgt entschieden:
1. Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung oder deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt geltend machen, hat er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG findet § 6 KSchG entsprechende Anwendung (Rn. 19 f.).
2. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die dreiwöchige Klagefrist für eine Bedingungskontrollklage in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, der Arbeitnehmer noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit ausdrücklich geltend macht und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG stellt (Rn. 22, 24).
3. Nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI endet das Arbeitsverhältnis mit einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV für die Tätigkeiten bei einem Tochterunternehmen der DT AG beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost, wenn das ruhende Beamten- verhältnis bei der DT AG wieder auflebt. Die Bewilligung von Sonderurlaub führt zum Ruhen des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Das ruhende Beamtenverhältnis lebt bei der Beendigung des Sonderurlaubs wieder auf (Rn. 42 ff.).
4. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Unter welchen Voraussetzungen die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund sowie Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (Rn. 49).
5. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Zur Wahrung des für die Unterrichtung geltenden Formerfordernisses ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend (Rn. 55 ff.).