BAG: Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der Verbraucherinsolvenz
Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2013 - 6 AZR 553/11 - entschieden: Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer - auch gegen seinen Willen - davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht. § 400 BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt. Nach § 412 BGB finden auf den gesetzlichen Forderungsübergang - zB nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II - die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung. Nach seinem Zweck gilt das Vorrecht aus § 850d Abs. 1 ZPO über § 401 Abs. 2 BGB auch für übergegangene Unterhaltsansprüche. Hinter der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen in § 850d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche steht das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen. Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine Forderung auf Arbeitsentgelt für die spätere Zeit abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. § 114 Abs. 1 InsO privilegiert Vorausabtretungen für die Dauer von zwei Jahren, um es Verbrauchern zu erleichtern, Kredit zu erlangen. Sie können häufig nur eine Entgeltzession als Sicherheit bieten. Ist ein Gegenstand nur für bestimmte Gläubiger pfändbar, gehört er nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Das ist bei Arbeitseinkommen iSv. § 850d ZPO der Fall. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt nicht. Der Schuldner kann mit diesen Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, während des Insolvenzverfahrens freiwillige Zahlungen an einen einzelnen Insolvenzgläubiger leisten. Auch die (Voraus-)Abtretung nicht zur Insolvenzmasse gehörender Forderungen ist möglich.