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Arbeitsrecht
25.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten Fahrern von Rettungstransport- und Notarztfahrzeugen - Bereitschaftszeit - Voraussetzungen

Das BAG hat mit Urteil vom 6.9.2018 – 6 AZR 204/17 – wie folgt entschieden:

1. Der feuerwehrtechnische Dienst iSd. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L setzt eine Tätigkeit voraus, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Dafür genügt es, wenn der Beschäftigte Hilfsdienste leistet, mit denen die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung erst ermöglicht oder zumindest unterstützt wird. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass eine mit der Protokollerklärung zu Satz 1 der Nr. 5 SR 2x BAT vergleichbare Regelung im TV-L nicht enthalten ist (Rn. 25).

2. Bereitschaftszeiten liegen in nicht unerheblichem Umfang iSd. § 9 Abs. 3 Satz 1 TV-L vor, wenn ihr Zeitanteil in Relation zur Dauer der nach § 6 Abs. 1 TV-L geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit einen deutlichen Ausprägungsgrad erreicht. Das ist bei einem Bereitschaftszeitanteil von etwa 25 % der Fall (Rn. 37).

3. Sog. geplante Überstunden iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L leistet der Beschäftigte, bei dem am Ende des Schichtplanturnus unter Berücksichtigung der Faktorisierung gemäß § 9 TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 TV-L überschritten ist und nicht ausgeglichene Stunden bestehen (Rn. 38).

4. Der Arbeitnehmer hat im Fall sog. geplanter Überstunden iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L den maßgeblichen Schichtplanturnus darzulegen. Weiterhin muss er vortragen, inwiefern an dessen Ende nicht ausgeglichene Überstunden bestanden (Rn. 32).

5. Genügt der Arbeitnehmer diesen Anforderungen, hat der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern. Hierbei hat er, sofern er sich auf die Faktorisierung von Bereitschaftszeiten nach § 9 TV-L berufen will, zu den Voraussetzungen dieser Tarifnorm vorzutragen. Hierzu kann der Arbeitgeber auf Arbeitszeitaufzeichnungen und daraus gewonnene Erfahrungswerte zurückgreifen. Stehen ihm solche nicht zur Verfügung, hat er im Rahmen einer Prognose den Anfall von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich zu schätzen. Die Erfahrungswerte bzw. die Prognose müssen sich auf einen Zeitrahmen beziehen, der der Lage und Länge nach geeignet ist, die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abzubilden und anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung auszugleichen. Dabei muss der Zeitrahmen wenigstens den Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L umfassen (Rn. 33, 40).

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