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Arbeitsrecht
23.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitnehmerüberlassung - equal-pay-Anspruch - Vereinbarung der Anwendung tariflicher Regelungen

Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18 – wie folgt entschieden:

1. Der Verleiher ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF grundsätzlich verpflichtet, einem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur, wenn ein wirksamer Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft und die tariflichen Regelungen im Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten oder deren Anwendbarkeit arbeitsvertraglich vereinbart wird (Rn. 13).

2. Eine vertragliche Inbezugnahme der tariflichen Regelungen erfüllt nur dann die Anforderungen des § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF, wenn das zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung für den Entleihzeitraum vollständig erfasst wird. Weder die punktuelle Vereinbarung einzelner tariflicher Bestimmungen noch die Inbezugnahme von Regelungsbereichen oder -komplexen genügt, um als Rechtsfolge eine Abweichung vom Gleichstellungsgebot nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF zu erlauben (Rn. 16 ff.).

3. Ausdrücklich in einen Arbeitsvertrag aufgenommene Klauseln haben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien solche zusätzlichen Bestimmungen, führt dies nicht ohne Weiteres zur Intransparenz einer Bezugnahmeregelung. Vielmehr beschränken sie deren Reichweite, sofern es an Kollisionsregeln zwischen solchen Klauseln und den in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen fehlt (Rn. 30).

4. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Erhalten die Stammarbeitnehmer ein Monatsentgelt, ist dieses der Berechnung zugrunde zu legen. Ein „Herunterrechnen“ auf einen - fiktiven - Stundenlohn scheidet aus, da der gesetzliche equal-pay-Anspruch dadurch nicht zutreffend abgebildet würde (Rn. 42, 45).

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