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Arbeitsrecht
20.08.2013
Arbeitsrecht
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Arbeitgeber darf bei Betriebsübergang eigennützig handeln

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 9.1.2013 – 2 Sa 166/12 - entschieden: Ein Arbeitnehmer darf auch dann gekündigt werden, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschieht und zum Ziel hat, den Betrieb „verkaufsfähig“ zu machen. Ebenso ist es zulässig, dass sich der bisherige Arbeitgeber hierdurch eine eigene Beschäftigungsmöglichkeit beim Betriebserwerber sichern will. Der Kläger war bei dem Beklagten als Versicherungsfachmann – überwiegend im Außendienst – beschäftigt. Der Beklagte ist Leiter einer Generalagentur einer Versicherung. Der Innendienst wurde durch ihn und eine Angestellte wahrgenommen. Diese steht aufgrund von Elternzeit zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung. Nachdem der Leiter längerfristig erkrankt war und die Agentur dadurch in finanzielle „Schieflage“ geriet, vereinbarte er mit dem Landesdirektor der Versicherung die Übernahme der Generalagentur durch einen Dritten. In der Folge kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Die Vorinstanz hat dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, auch wenn ein Betriebsübergang der Generalagentur erfolgt sei, war dieser nicht kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geworden. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass er sich den Kläger „nicht mehr leisten könne“ sei dies nachvollziehbar. Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Zwar gingen die Richter – anders als die Vorinstanz – durchaus von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB aus. Gleichwohl verstößt die Kündigung nicht gegen das Kündigungsverbot in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Dieses Verbot greift nicht, wenn das der betriebsbedingten Kündigung zu Grunde liegende Konzept des Veräußerers ausschließlich dazu dient, den Betrieb verkaufsfähig zu machen. Im Hinblick auf die durch Art. 14 Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit ist die Entscheidung des Beklagten, selbst die Stelle in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Es kann nicht als unsachlich und willkürlich angesehen werden, wenn ein Arbeitgeber in einer derartigen Konfliktsituation sich selbst auf Kosten eines Arbeitnehmers eine Beschäftigungsmöglichkeit sichert, um sich eine neue wirtschaftliche Grundlage zu verschaffen.

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