: Anforderungen an die Bezeichnung des Drittschuldners in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Drittschuldners in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der Ungenauigkeit zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist. Es darf zwar kein Zweifel bestehen, welche Forderungen von einem Pfändungsund Überweisungsbeschluss erfasst werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Forderungen in allen ihren Einzelheiten gekennzeichnet werden und das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet werden, gemäß der wahren Rechtslage zutreffend bezeichnet wird. Es reicht aus, dass dieses Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben wird. Eine Schadensersatzforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die an die Stelle eines aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallenen Vergütungsanspruchs tritt, wird von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, der sich auf das gesamte Arbeitseinkommen erstreckt. Eine schuldbefreiende Zahlung des Drittschuldners an den Schuldner zum Nachteil des Pfändungsgläubigers kann bei einem Zahlungsverbot nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch dann nicht mehr erfolgen, wenn der Drittschuldner zur Zahlung an den Schuldner verurteilt wurde. Bestehen begründete, objektiv verständliche Zweifel, ob ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner erfasst oder nicht, kann der Drittschuldner zur Vermeidung des Risikos einer doppelten Inanspruchnahme den vom Schuldner und vom Gläubiger beanspruchten Betrag nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegen.
BAG vom 6.5.2009 - 10 AZR 834/08