BAG: Air Berlin - betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzschuldnerin in Eigenverwaltung - Massenentlassung - Betriebsbegriff - Anzeige - örtliche Zuständigkeit - Rechtsfolge von Fehlern bei der Anzeige
Das BAG hat mit Urteil vom 13.2.2020 – 6 AZR 146/19 – wie folgt entschieden:
1. Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Er ist losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Ein Rückgriff auf den Betriebsbegriff des KSchG oder des BetrVG verbietet sich daher (Rn. 32).
2. „Betrieb“ iSd. Massenentlassungsrichtlinie (MERL) ist die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören. Dabei muss es sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (Rn. 33).
3. Die „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ setzt eine Zuordnung zu der Einheit dergestalt voraus, dass die Arbeitnehmer in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann (Rn. 39).
4. An die erforderliche Leitungsstruktur sind keine hohen organisatorischen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist es, wenn die Leitung die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt. Das unionsrechtliche Verständnis der „Leitungsmacht“ ist deutlich offener und weiter als das nationale betriebsverfassungsrechtliche (Rn. 33, 49).
5. Beim fliegenden Personal einer Fluggesellschaft besteht die erforderliche Verbindung zum jeweiligen Stationierungsort (Heimatbasis). Dieser ist zentraler Bezugspunkt und Anknüpfungspunkt von flug- und arbeits(zeit)rechtlichen Regelungen der Besatzungsmitglieder (Rn. 41 ff.).
6. Der besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr in § 24 Abs. 2 KSchG gilt nicht für das im Dritten Abschnitt des KSchG enthaltene Massenentlassungsrecht (Rn. 56 ff.).
7. Ungeachtet des nach Unionsrecht zu bestimmenden Betriebsbegriffs hat der Arbeitgeber die nach nationalem Recht zuständige Arbeitnehmervertretung zu konsultieren (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b MERL). Insoweit ist zwischen der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Massenentlassungsschutzes - basierend auf dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff - und der Bestimmung der zu konsultierenden Arbeitnehmervertretung - nach nationalem Recht - strikt zu trennen (Rn. 60 f.).
8. Die gemäß § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretung bestimmt sich grundsätzlich nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG (Rn. 61 f.). In Regelungsbereichen, in denen das BetrVG nicht gilt, aber ein dem Betriebsrat vergleichbares Interessenvertretungsgremium vorgesehen ist, ordnet § 17 Abs. 2 KSchG bei unionsrechtskonformem Verständnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes des „effet utile“ die Beteiligung dieses Gremiums an (Rn. 63).
9. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium, dessen Konsultation neben dem „Betriebsrat“ erfolgen muss (Rn. 64 ff.).
10. Bestehen in einem Betrieb iSd. MERL mehrere Arbeitnehmervertretungen für verschiedene Beschäftigtengruppen, kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung getrennte Konsultationsverfahren durchführen. Diese Verfahren müssen zeitlich nicht parallel eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden. Allerdings hat der Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung erforderliche Informationen zum Beratungsstand des jeweils anderen Konsultationsverfahrens mitzuteilen bzw. erteilte Auskünfte insoweit zu vervollständigen. Das gilt jedenfalls, wenn er eines der Konsultationsverfahren abschließt oder aufgrund der Erörterungen in einem der Verfahren seine Planungen ändert (Rn. 69).
11. Zweck der Anzeigepflicht im Massenentlassungsverfahren ist es, der zuständigen Behörde die Möglichkeit zu geben, durch geeignete Maßnahmen die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, aufzufangen und so Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Entlassungsfolgen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (Rn. 75).
12. Die vom Unionsrecht nicht selbst festgelegte „zuständige Behörde“ iSd. Art. 3 Abs. 1 MERL ist vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Anzeigepflicht bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG nach derzeit geltender Rechtslage die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (Rn. 77 f.). Allein mit der Erstattung der Anzeige bei einer anderen Agentur für Arbeit erfüllt der Arbeitgeber seine Anzeigepflicht nicht (Rn. 78).
13. Das Unionsrecht stünde allerdings der nationalen Bestimmung einer Zentralstelle, bei der die Massenentlassungsanzeige zu erstatten ist, nicht entgegen, solange sichergestellt wäre, dass die örtlich zuständige Arbeitsverwaltung so früh wie möglich von den zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen erfährt, um vor Ort angemessene Maßnahmen zu ergreifen (Rn. 89).
14. Diesen Anforderungen wird ebenso die bereits jetzt nach den Fachlichen Weisungen KSchG zu § 17 Ziff. 2.2.3. Abs. 4, Abs. 5 der Bundesagentur für Arbeit mögliche sog. Sammelanzeige gerecht (Rn. 89).
15. Der Arbeitgeber verletzt die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG enthaltene Pflicht zu objektiv richtigen „Muss-Angaben“, wenn er unter Verkennung des Betriebsbegriffs der MERL seiner Massenentlassungsanzeige eine falsche Betriebsstruktur zugrunde legt und darum die Zahl der „in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer“ unzutreffend angibt (Rn. 93 ff.).
16. Sowohl die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde als auch falsche „Muss-Angaben“ infolge einer Verkennung des Betriebsbegriffs führen zur Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige und damit zur Unwirksamkeit der auf der Grundlage einer solchen Anzeige erklärten Kündigung (§ 134 BGB; Rn. 102 ff., 107 ff.).