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Arbeitsrecht
23.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Änderungsschutzklage - „Kündigungsrücknahmevereinbarung“ - Klagefrist in Bezug auf nachfolgende Beendigungskündigung - Beschäftigungsklage als Klage auf zukünftige Leistung

Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 67/18 – wie folgt entschieden:

1. Von einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zu dem vorgesehenen „Änderungstermin“ noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand). Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Zeitpunkt - einschließlich seiner selbst - nicht durch einen Auflösungstatbestand geendet hat (Rn. 23).

2. Ob eine Änderungs- oder Beendigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, auch dann wahrt, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat, hat der Senat offengelassen. Er neigt allerdings dazu, dies zu verneinen. Allerdings wird regelmäßig anzunehmen sein, dass der Arbeitnehmer einen gesonderten Beendigungsschutzantrag erheben möchte, wenn der Arbeitgeber eine weitere Kündigung in den Prozess einführt, und der Arbeitnehmer nicht zu erkennen gibt, diese gegen sich gelten lassen zu wollen. In Zweifelsfällen hat das Gericht auf eine sachdienliche - ausdrückliche - Antragstellung hinzuwirken (Rn. 34).

3. Einer Änderungs- oder Beendigungsschutzklage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Parteien sich unstreitig darauf verständigt haben, die angegriffene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten („Kündigungsrücknahmevereinbarung“) (Rn. 41).

4. Der Antrag, den Arbeitnehmer über den rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits hinaus tatsächlich vertragsgemäß zu beschäftigen, ist nach § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, er werde dies trotz Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung nicht tun (Rn. 44).

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