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Arbeitsrecht
06.12.2012
Arbeitsrecht
BAG: Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom17.7.2012 –1AZR476/11–wie folgt: Einearbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die jeweils für den Arbeitgeber geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen ist nicht intransparent,wenn es an einemausdrücklichen Hinweis auf ihre Betriebsvereinbarungsoffenheit fehlt.Maßgeblich ist allein, dass die Abänderbarkeit der in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Klauselverwenders erkennbar wird. Eine ablösende Betriebsvereinbarung unterliegt nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die ablösende Betriebsvereinbarung zur Verschlechterung einer betriebsvereinbarungsoffenen vertraglichen Einheitsregelung führt.Bei einer betriebsvereinbarungsoffenausgestalteten Sozialleistung muss ein Arbeitnehmer ohne HinzutretenvonbesonderenUmständenmit deren Verschlechterung oder völligen Fortfall durch eine Betriebsvereinbarung rechnen. Will der begünstigte Arbeitnehmer diese Rechtsfolge vermeiden, ist er gehalten, die entsprechende Leistung entweder im Arbeitsvertrag gesondert zu vereinbaren oder sie darin betriebsvereinbarungsfestauszugestalten. DieAufhebungeiner betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Sozialleistung durch die Betriebsparteien kann am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein, wenn diese Maßnahme typischerweise geeignet ist, bei den Arbeitnehmern einen Handlungsdruck zu erzeugen, durch den der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wird.

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