BAG: Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 29.6.2011 - 7 ABR 135/09 -wie folgt: Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber
abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der
Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher
besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation
der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum
geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.