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Arbeitsrecht
11.10.2018
Arbeitsrecht
ArbG Essen: Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

ArbG Essen, Urteil vom 4.10.20186 BV 40/18, 1 Ca 1124/18

Volltext: BB-Online BBL2018-2483-4

Dazu die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Essen vom 4.10.2018

Am 04.10.2018 verhandelten zwei Kammern des Arbeitsgerichtes Essen über die Frage, ob der freigestellte Betriebsratsvorsitzende in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhalten hat. Der Betriebsratsvorsitzende ist während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden. Die Arbeitgeberin vertritt nunmehr die Auffassung, diese Hochstufung sei nicht berechtigt gewesen.

Im ersten Verfahren (Az. 6 BV 40/18) hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung ersucht, die dieser verweigert hatte. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat heute den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Zustimmung des Betriebsrates zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mangels Beteiligungsrecht nicht erforderlich war. Daher fehlt der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Ebenso hat das Gericht den Widerantrag des Betriebsrates zurückgewiesen, mit dem dieser die Arbeitgeberin verpflichten wollte, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen.

Im zweiten Verfahren (Az. 1 Ca 1124/18) hat der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen seiner bisherigen und der neuen Vergütung gefordert. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt und hat im Verfahren mit einer Widerklage ihrerseits Rückforderungen erhoben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet ist. Die Arbeitgeberin wiederum kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern, weil auch sie gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.

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