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Arbeitsrecht
16.03.2015
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Verdachtskündigung bei außerdienstlicher Geldwäsche

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14

AMTLICHE LEITSÄTZE

1. Beschäftigten einer Bank obliegt nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich auch außerdienstlich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Geldwäsche Vorschub leisten können.

2. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verletzung dieser Nebenpflicht kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

§ 241 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen.

Die am …. 1971 geborene Klägerin stand zu der beklagten Bank seit dem 18. November 2000 unter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 19. November 1990 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. Oktober 2004 war sie Leiterin des Bereichs Organisation/IT und gehörte der Führungsebene unterhalb des Vorstands an. Als Leiterin des Bereichs Organisation/IT war sie u. a. für die Instandhaltung der Geschäftsgebäude, die Beschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, von Hardware und Software sowie Dienstleistungen im Bereich IT einschließlich der Auftragsvergabe mit einem Jahresbudget von mindestens 12 Mio. Euro verantwortlich. Per 30. April 2013 unterstanden ihr 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt ausgehend vom Jahresgehalt 2012 auf durchschnittlich 14.752,52 Euro.Zwischen den Parteien war vertraglich eine ordentliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart.Im Oktober 2011 nahm die Klägerin zuletzt an einer Geldwäscheschulung teil.

Die Beklagte ist eine Tochter der L. B. AG (LBB) und beschäftigt regelmäßig etwa 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Unter dem 30. Juni 2007 schloss die Klägerin mit Herrn V. J., einem ukrainischen Geschäftsmann, einen Mietvertrag über ein im Eigentum der Klägerin stehendes sanierungsbedürftiges Haus in der K…str. … in Berlin-Z. zum Zwecke der Benutzung als Wohnhaus und Repräsentanz. Herr J. war der Klägerin von dem Ehepaar K., das in Berlin-G. einen Diamond & Beauty-Salon betrieb, als Mietinteressent vermittelt worden. Zwischenzeitlich ist Herr K., der u. a. mit Diamanten handelte, verstorben. Die Klägerin nahm Kopien des Passes und der heimischen Gewerbeanmeldung des Herrn J. als Anlagen zum Mietvertrag. Der Mietvertrag sah eine monatliche Gesamtmiete von 8.454,60 Euro sowie die Verpflichtung des Mieters zur Beteiligung an den Baukosten für den Umbau, die Erweiterung und hochwertige Modernisierung des Gebäudes mit einem Baukostenzuschuss bis max. 1 Mio. Euro vor. Dieser sollte auf Nachweis ratierlich gemäß Baufortschritt geleistet und mit der zu zahlenden Miete ab Fertigstellung über 20 Jahre verrechnet werden. Die Miete sollte sich dadurch auf monatlich 4.065,60 Euro reduzieren. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 165 - 183 d. A.) verwiesen. Die Bauarbeiten dauerten bis Ende 2012. Am 20. August 2011 verstarb Herr J.. Im Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis zum 10. Januar 2012 erhielt die Klägerin von Herrn J. bzw. dessen Witwe in den Räumen des Diamond & Beauty-Salons insgesamt 897.000,00 Euro bar gegen Quittung in Teilbeträgen zwischen 20.000,00 und 150.000,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 29 des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. August 2013 (Bl. 46 d. A.) sowie auf die Ablichtungen der Quittungen (Bl. 198 - 207 d. A.) verwiesen.

Von Oktober 2003 bis zum 8. März 2004 und erneut vom 18. Februar 2010 bis zum 28. Oktober 2011 stand die Ukraine auf der Liste der „Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT)“ der Financial Action Task Force (FATF), einer von verschiedenen Regierungen ins Lebens gerufenen zwischenstaatlichen Organisation u. a. zur Geldwäschebekämpfung. Auf der Liste werden Länder aufgeführt, deren Gesetze und Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung nicht den internationalen Standards entsprechen.

Im Zeitraum vom 9. Januar 2010 bis zum 21. September 2012 zahlte die Klägerin auf ihr Konto bei der P. mit der Konto-Nr. ….. am Schalter oder Einzahlungsautomaten insgesamt 620.200,00 Euro in bar ein. Ferner zahlte sie im Zeitraum vom 20. August 2010 bis zum 14. September 2012 auf ihr Konto bei der B. B. mit der Konto-Nr. ….. insgesamt mindestens 150.450,00 Euro in bar ein. Die einzelnen Bareinzahlungen beliefen sich auf Beträge zwischen 1.000,00 und 14.700,00 Euro. Wegen der Höhe, dem Ort und dem Zeitpunkt der Bareinzahlungen wird auf die Ablichtung der entsprechenden Aufstellungen (Bl. 149 f. und 151 d. A.) verwiesen. Die in der Aufstellung der Bareinzahlungen bei der P. aufgeführte Einzahlung am 9. Mai 2011 über 8.000,00 Euro ist tatsächlich am 7. Mai 2011 erfolgt. Bis August 2008 mussten sich bar einzahlende Personen ab einem Betrag von 15.000,00 Euro nach § 2 Abs. 2 GWG gegenüber dem Kreditinstitut identifizieren. Seitdem gilt diese Grenze nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GWG für alle Transaktionen, allerdings nur noch außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen. An Einzahlungsautomaten liegt die Grenze pro Einzahlung bei 14.999,00 Euro.

Von dem Konto bei der P. bezahlte die Klägerin per Überweisung Rechnungen der im Objekt K….str. … in Berlin-Z. tätigen Bau- und Handwerkerfirmen. Wegen der Höhe der jeweiligen Beträge und des Zeitpunkts der Zahlung wird auf die Ablichtung der Buchungsunterlagen der Klägerin (Bl. 1463 - 1469 d. A.) verwiesen.

Unter dem 4./28. April 2012 schloss die Klägerin mit der Witwe des Herrn J. einen Darlehensvertrag, nachdem diese den Mietvertrag für das Objekt K…str. … in Berlin-Z… zum 30. Juni 2012 gekündigt hatte. Der Darlehensvertrag sieht die ratenweise Rückzahlung der geleisteten 897.000,00 Euro ab dem 1. Januar 2013 und als Sicherheit die Übernahme einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft und die Stellung eines Eigentümergrundschuldbriefes für das Grundstück K…str. … in Berlin-Z. bis zum 31. Dezember 2012 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages (Bl. 214 - 217 d. A.) und wegen der diesem vorausgegangenen Korrespondenz auf die Ablichtung der zwischen Frau J. und der Klägerin gewechselten Schreiben vom 1. März 2012, 9. März 2012, 22. März 2012 und 4. April 2012 (Bl. 208 - 213 d. A.) verwiesen. Am 29. Oktober 2012 bewilligte die Klägerin die Eintragung der Eigentümerbriefgrundschuld. Das Grundstück ist mit zwei weiteren vorrangigen Grundschulden zugunsten der B. Ba. AG in Höhe von 466.000,00 Euro und zugunsten der B. B. in Höhe von 375.000,00 Euro belastet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Grundbuchauszugs vom 24. Oktober 2013 (Bl. 1125 - 1133 d. A.) verwiesen.

Am 18. Oktober 2012 durchsuchte das Landeskriminalamt im Rahmen eines noch andauernden Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bestechlichkeit den Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten sowie das Objekt in der K…str. … in Berlin-Z. und die Privatwohnung der Klägerin. Die Beklagte erhielt von dem Ermittlungsverfahren erstmals durch die Durchsuchung Kenntnis.

Am 21. November 2012 erwähnte die Klägerin gegenüber dem damaligen Leiter der Revision der Beklagten Herrn W., dass ihr Privatkonto höhere Bargeldeinzahlungen ausweisen würde. Die Bargeldeinzahlungen habe ihr Bruder vorgenommen, der lange in Afghanistan gewesen sei. Eine weitere größere Summe stamme von ihren Eltern im Rahmen einer Erbschaft. Am 19. Dezember 2012 führten Herr W. und der damalige Leiter Compliance und Geldwäschebeauftragte der Beklagten Herr B. mit der Klägerin ein Gespräch über die Bartransaktionen. In diesem Gespräch erläuterte die Klägerin, dass Barzahlungen in ihrer Familie üblich seien. Ferner habe sie sich um die Finanzanlagen ihres Bruders gekümmert. Dieser habe ihr die anzulegenden Beträge meinst in bar übergeben, welche sie dann auf einem gesonderten Flex-Konto bei der B. B. angelegt habe. Weiter habe sie im Rahmen zweier Erbschaften Bargeld in fünfstelliger Höhe erhalten und auf ihr Konto eingezahlt. Zu Weihnachten und zu den Geburtstagen habe sie von ihrer Großmutter und ihren Eltern regelmäßig Bargeldgeschenke in Höhe von 1.000,00 bis 2.000,00 Euro bekommen. Sie unterhalte Kontoverbindungen bei der B.Sp., der B. B. und der P. sowie der D. B.. Dabei dienten die Konten bei der B. B. und der P. auch der Verwaltung eigener Immobilien, etwa für Mietkautionen. Auf die Immobilienkonten seien für geplante Investitionsmaßnahmen im Rahmen von Sanierungen ebenfalls Zahlungen teilweise in bar erfolgt. Wegen des weiteren Inhalts des Gesprächs am 19. Dezember 2012 wird auf die Ablichtung des Gesprächsprotokolls vom 21. Dezember 2012 (Bl. 153 - 155 d. A.) verwiesen.

Am 4. April 2013 beantragte die Beklagte Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, nachdem die Staatsanwaltschaft Anfang April 2013 signalisiert hatte, dass Akteneinsicht nunmehr gewährt werden könne. Am 15. April 2013 teilte der von der Klägerin auf Empfehlung der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. B. der Beklagten telefonisch mit, er habe Akteneinsicht erhalten und werde der Beklagten eine Kopie zusammen mit einem erläuternden Schreiben zur Verfügung stellen. Mit Aktennotiz vom 18. April 2013 informierte die Klägerin das Vorstandsmitglied der Beklagten Herrn Be. über den mit Herrn J. geschlossen Mietvertrag, dessen Hintergründe, die Barzahlungen in Höhe von 897.000,00 Euro und den mit der Witwe abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Barzahlung sei von Herrn J. mit der Annahme erfolgt, dass sie auch die Baufirmen bar bezahle. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern die Rechnungen per Überweisung von dem Objektkonto bei der P. beglichen, um Herrn J. den aktuellen Stand der Baumaßnahmen besser nachweisen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Aktennotiz vom 18. April 2013 (Bl 561 d. A.) verwiesen.

Am 22. oder 23. April 2013 übergab Herr Dr. B. der Beklagten eine Kopie der Hauptakte zusammen mit einem Schreiben vom 22. April 2013. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Bl. 156 - 162 d. A.) verwiesen. Am 23. April 2013 ging bei der Beklagten eine CD mit einer Kopie der Ermittlungsakte von Rechtsanwalt Dr. L., dem Verteidiger einer der weiteren Beschuldigten, ein. In einem weiteren Schreiben vom 23. April 2013, welches bei der Beklagten am 24. April 2013 einging, machte Herr Dr. B. Ausführungen zu dem Mietvertrag mit Herrn J., dessen vertragsgemäßer Zahlung entsprechend dem Baufortschritt, den hierfür ausgestellten Quittungen und den daraus resultierenden Bareinzahlungen seitens der Klägerin und fügte dem Schreiben Kopien des Mietvertrages, der Quittungen, des Schriftverkehrs mit der Witwe des Herrn J. und des Darlehensvertrages bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 23. April 2013 (Bl. 163 f. d. A.) verwiesen.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakten führten Herr B., ein Mitarbeiter der Abteilung Revision Herr Sp. und der Personalleiter Herr H. mit der Klägerin am 25. und 29. April 2013 weitere Gespräche. In dem Gespräch am 25. April 2013 schilderte die Klägerin u. a. ihre Geschäftsbeziehung zu Herrn J.. Weiter führte sie aus, sobald Rechnungen z. B. für Handwerker fällig geworden seien, habe sie die entsprechenden Beträge auf ihr P.konto eingezahlt und sofort überweisen, und bot an, die entsprechenden Kontoauszüge am 29. April 2013 vorzulegen. Den restlichen Bargeldbestand habe sie in ihrem häuslichen Tresor verwahrt. Größere Beträge zu Hause in bar zu verwahren, sei in ihrer Familie nichts Ungewöhnliches. Ferner wies sie daraufhin, dass es in der Ukraine durchaus gängig sei, erhebliche Beträge in bar zu übergeben. Da sich Herr J. ihr gegenüber mittels eines Personaldokuments legitimiert habe und zudem ein Vertragsverhältnis bestanden habe, habe sie sich über die bargeldhafte Abwicklung keine Gedanken gemacht. Dass die von ihr eingezahlten Beträge immer unter 15.000,00 Euro gelegen hätten, sei technisch bedingt bzw. Zufall gewesen. Am 29. April 2013 überreichte die Klägerin Duplikate der Kontoauszüge für ihr Konto bei der Postbank ab 2010. Soweit sie an ein und demselben Tag zwei Einzahlungen vorgenommen habe, hinge das damit zusammen, dass ihr unterwegs eingefallen sei, dass der eingezahlte Betrag nicht ausgereicht und eine Rechnung gedrängelt habe. Sie habe nicht gleich größere Beträge eingezahlt, weil das P.konto nie einen hohen Saldo habe aufweisen sollen, zumal es keine Zinsen gebe. Am Einzahlungsautomat seien Einzahlungen von mehr als 14.999,00 Euro technisch nicht möglich. Das Warten in der Schlange sei ihr zu zeitaufwändig gewesen. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts der Gespräche am 25. und 29. April 2013 wird auf die Ablichtung von zwei fast wortgleichen Versionen des Protokolls vom 30. April 2014 (Bl. 218 - 220 u. 466 - 468 d. A.), und des Protokolls vom 13. Mai 2013 (Bl. 1123 f. d. A.) sowie auf die Ablichtungen der Stellungnahmen der Klägerin zu den Protokollen vom 2. Mai 2013 (Bl. 282 f. d. A.) und vom 3. Februar 2014 (Bl. 1312 - 1315 d. A.) verwiesen.

Am 2. Mai 2013 erstellte die Abteilung Compliance einen Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit der Klägerin und der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen. Wegen des Inhalts des Berichts wird auf dessen Ablichtung (Bl. 284 - 288 d. A.) verwiesen. Der Bericht ging dem Vorstand an demselben Tag zu.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013, welches dem Betriebsrat an demselben Tage zuging, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin u. a. wegen des Verdachts der Geldwäsche, zumindest aber der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens nebst Anlagen (Bl. 294 - 305 u. 306 - 325 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hörte sie den Betriebsrat zu weiteren Vorwürfen an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013, welches der Beklagten an demselben Tag zuging, teilte der Betriebsrat u. a. mit, er sehe das Beteiligungsverfahren nunmehr als abgeschlossen an.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, welches von zwei im Handelsregister eingetragenen Prokuristen der Beklagten unterzeichnet ist und der Klägerin an demselben Tag per Boten zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2014 bzw. zum nächst zulässigen Termin. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wies die Klägerin die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin vor dem Hintergrund des Abschlussberichts einer von ihr im Zusammenhang mit dem Verdachts der Bestechlichkeit beauftragten Sonderuntersuchung nach erneuter Anhörung der Klägerin und des Betriebsrats vorsorglich eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2014 bzw. zum nächst zulässigen Termin aus.

Mit der am 22. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 28. Mai 2013 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 16. Mai 2013 gewandt und später klageerweiternd auch gegen die Kündigung vom 8. Oktober 2013.

Die Klägerin hat behauptet, Herr J. habe ihr die Barbeträge im Büro des Diamond & Beauty-Salons jeweils in Abhängigkeit vom Baufortschritt übergeben. Die Begutachtung und Abnahme des Baufortschritts sei im Beisein von Herrn J. bzw. durch dessen Beauftragten erfolgt. Dass die dem Mietvertrag beigefügten Baupläne ein späteres Datum aufweisen, hinge damit zusammen, dass diese auf Wunsch von Herrn J. aktualisiert worden seien. Die Einzahlungen auf ihrem Konto bei der P. hätten mit den Rechnungen der Handwerker korrespondiert. Dass die jeweiligen Beträge stets unter 15.000,00 Euro geblieben seien, sei der Einzahlungsbeschränkung am Automaten geschuldet. Soweit es um Einzahlungen am Schalter gehe, sei dies Zufall gewesen. Der Grund für die zweifachen Einzahlungen an ein- und demselben Tag sei gewesen, dass sie vergessen habe, dass eine weitere Baurechnung fällig gewesen sei, und daher eine erneute Bareinzahlung am selben Tag habe vornehmen müssen. Sowohl die Rechnungen als auch das erforderliche Bargeld habe sie stets bei sich geführt.

Die Klägerin hat gemeint, allein die Herkunft ihres Mieters und der Umstand, dass die Ukraine zeitweilig auf der FATF-Liste gestanden habe, ließen keine Rückschlüsse auf die für einen Geldwäscheverdacht erforderliche Vortat zu. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits aus der Vorgehensweise einen Vorteil gezogen habe. Vielmehr habe sie dadurch, dass sie sich die Unterlagen zur Identifizierung des Herrn J. und dessen Gewerbeanmeldung habe vorlegen lassen, die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Auch aus der Höhe und Anzahl ihrer Einzahlungen bei der P. ließe sich kein doloses Verhalten ableiten. Die Stückelung einer größeren Summe in mehrere kleinere Beträge sei nicht geeignet, eine mögliche Geldwäscheverdachtsanzeige seitens des entgegennehmenden Kreditinstituts zu vermeiden, weil durch entsprechende Software auch derart aufgeteilte Zahlungen erkannt und addiert würden und eine Geldwäscheverdachtsanzeige ausgelöst würde. Eine mögliche Geldwäscheverdachtsanzeige ließe sich nur durch Einzahlungen bei verschiedenen Banken verhindern. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Kündigungserklärungsfrist sei nicht eingehalten und der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem sei die Kündigung auch wegen der fehlenden Vollmachtsnachweise unwirksam.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus den Gesamtumständen des Vertragsverhältnisses mit Herrn J. und der Bareinzahlungen ergebe sich ein dringender Verdacht gegen die Klägerin der Geldwäsche, mindestens aber der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen und damit einer erheblichen arbeitsvertraglichen Nebenpflichtverletzung. So ließen die Vorlage einer Passkopie sowie einer Gewerbeanmeldung keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft des von Herrn J. der Klägerin zur Verfügung gestellten Bargeldes zu. Auch seien diese Zahlungen entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen ohne Bezug zum jeweiligen Baufortschritt erfolgt. Die Einlassungen der Klägerin zur Aufteilung der Bareinzahlungen in Beträge von weniger als 15.000,00 Euro seien nicht überzeugend. Weiter falle auf, dass die Klägerin in dem ersten Gespräch am 19. Dezember 2012 die Dimension der Bareinzahlungen nicht angegeben und zur Erklärung der Bargeldeinzahlungen überwiegend Angaben gemacht habe, die mit dem Vorgang um das Bauprojekt K….str. … in Berlin-Z.. nichts zu tun hätten. Die Kündigungserklärungsfrist habe erst mit Übergabe des vollständigen Berichts an den Vorstand am 2. Mai 2013 zu laufen begonnen. Die Anhörung des Betriebsrats sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit Urteil vom 6. März 2014, auf dessen Tatbestand (Bl. 1398 - 1405 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die die Kündigung vom 16. Mai 2013 sei nicht nach § 174 BGB unwirksam, da die Klägerin von der Bevollmächtigung der Prokuristen durch deren Eintragung ins Handelsregister in Kenntnis gesetzt gewesen sei. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liege vor. Es sei der dringende Verdacht gegeben, dass die Klägerin jedenfalls an einer geldwäscherelevanten Tat beteiligt gewesen sei. Ungewöhnlich sei schon, dass Herr J. der Klägerin selbst sechsstellige Beträge in einem für Bartransaktionen größeren Umfangs eher ungewöhnlichen Umfeld stets in bar übergeben habe. Es sei auch wenig einsichtig, weshalb ein ukrainischer Geschäftsmann derartige Beträge in bar abwickle. Ferner sei auffällig, dass die Klägerin die jeweiligen Beträge nicht nur dann in kleinere Beträge unterhalb der bis 2008 für die Identifizierungspflicht geltenden Schwelle gestückelt eingezahlt habe, wenn dies automatenseitig nicht anders möglich gewesen sei, sondern auch dann, wenn sie die Einzahlungen am Schalter vorgenommen habe. Es gebe auch keine einleuchtende Erklärung dafür, warum sie die von Herrn J. erhaltenen Barbeträge nicht auf einmal auf ihr Konto eingezahlt habe. Es sei auch lebensfremd, dass die Klägerin jeweils mit den gerade fällig gewordenen Rechnungen von Baufirmen bzw. Handwerkern und den dazu passenden Bargeldbeträgen durch Berlin fahre. Außerdem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass Herr J. die Barzahlungen tatsächlich in Abhängigkeit zum jeweiligen Baufortschritt geleistet habe. Auch der Rückfluss der Bargeldzahlungen als Darlehensraten an die Witwe von Herrn J. unterstütze den Verdacht der Geldwäsche oder geldwäscheähnlichen Tat. Dabei spreche die zeitliche Abfolge der Bewilligung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Grundschuld dafür, dass diese erst unter dem möglichen Entdeckungsdruck tatsächlich bestellt worden sei.

Es bestehe auch der dringende Verdacht, dass der Klägerin die auf eine Geldwäsche hindeutenden Aspekte durchaus bewusst gewesen seien. Zum einen habe sie zuletzt im Oktober 2011 an einer Geldwäscheschulung teilgenommen und habe auch aufgrund ihrer Position unterhalb der Vorstandsebene für solche Zusammenhänge sensibilisiert gewesen sein müssen. Zum anderen habe sie sich zu den fraglichen Bareinzahlungen erst geäußert, als die Dimension der in Rede stehenden Bareinzahlungen bekannt gewesen sei. Es sei auch nicht überzeugend, dass die Klägerin durch die Kopie des Passes und der Gewerbeanmeldung des Herrn J. alles zur Absicherung Erforderliche getan haben wolle, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Herkunft des Geldes ziehen ließen. Dem dringenden Verdacht stehe auch nicht entgegen, dass die Ukraine bei Abschluss des Mietvertrages nicht auf der Liste der FATF gestanden habe. Vielmehr werde der Verdacht dadurch verstärkt, dass sie während der laufenden ungewöhnlichen Bartransaktionen auf die Liste aufgenommen worden sei.

Die Beklagte habe auch alles zur Aufklärung des Sachverhalts Mögliche unternommen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei der Beklagten nicht zumutbar. Auch wenn der Verdacht durch ein außerdienstliches Verhalten begründet sei, habe dieser unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei ebenfalls eingehalten. Da weder die Ermittlungsakten, noch das Schreiben des Verteidigers der Klägerin vom 23. April 2013 eine Erklärung für die Bareinzahlungen in Beträgen von jeweils unter 15.000,00 Euro enthalten hätten, habe die Beklagte Veranlassung zu einer nochmaligen Anhörung der Klägerin gehabt. Auch die Anhörung des Betriebsrats sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch.

Hinsichtlich der Kündigung vom 8. Oktober 2013 sei die Klage ebenfalls unbegründet, da zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestanden habe.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 1405 - 1412 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 25. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. April 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Juni 2014 mit am 26. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin setzt sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Urteil auseinander und hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, gestückelte Bareinzahlungen in Beträgen unter 15.000,00 Euro seien von vornherein nicht geeignet, eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu vermeiden. Weiter behauptet sie, Überweisungen aus der Ukraine hätten seinerzeit erheblich länger als zwei Wochen gedauert. Herr J. habe Barzahlung vorgeschlagen, weil er davon ausgegangen sei, dass dann schneller und ohne Reibungsverluste jeweils baufortschrittsgemäß bezahlt würde und könnte. Wenn sie das Erreichen eines entsprechenden Baufortschritts vorausgesehen habe, habe sie Herrn J. telefonisch oder direkt in Berlin informiert und sich mit ihm im Büro des Diamond & Beauty-Salons getroffen. Dort seien dann jeweils anhand des Bautagebuchs und der bezahlten Rechnungen der Baufortschritt festgestellt, das weitere Bauvorhaben besprochen und die weiteren Zahlungen geleistet worden. Ferner habe es drei Baustellenbegehungen durch Herrn J. bzw. einen Beauftragten gegeben. Das Geld habe sie in ihrem Tresor aufbewahrt, weil sie nicht gewusst habe, ob und in welchem Umfang die Handwerker auf Baranzahlungen bestehen würden, und weil das Geld auch auf dem P.konto nicht verzinst worden wäre. Außerdem habe das Geld nie lange im Tresor gelegen, sondern sei spätestens nach drei bis vier Monaten verbraucht gewesen. Einzahlungen am Schalter habe sie wegen der langen Wartezeiten und sparsamen Öffnungszeiten nur vorgenommen, wenn der Einzahlungsautomat beschädigt oder außer Betrieb gewesen sei. Dies erkläre auch die Höhe der gestückelten Einzahlungen am Schalter. Am 12. August 2010 habe sie versehentlich nicht ausreichend Geld aus der im Kfz verbliebenen Tasche mitgenommen. Weil der Schalter sehr voll gewesen sei, habe sie auf dem Weg zur Arbeit eine weitere Filiale aufgesucht. Der Grund für die doppelte Einzahlung am 3. November 2010 sei gewesen, dass sie morgens den Minuskontostand irrtümlich als Pluskontostand gelesen und den Fehler erst im Laufe des Tages bemerkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 hat die Klägerin weiter vorgetragen, als Sicherheit für Herrn J. habe das Grundstück in der K…str. …. in Berlin-Z. gedient. Die zeitlichen Diskrepanzen zwischen den Einzahlungen aus dem P.konto und den Überweisungen hingen damit zusammen, dass häufiger Nachbesserungen erforderlich gewesen seien. Ferner bleibt die Klägerin dabei, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2014 - 1 Ca 7349/14 - abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2013, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Oktober 2013 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Auch wenn 2008 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden bei Bareinzahlungen ab einen Schwellenwert von 15.000,00 Euro entfallen sei und die Programme zur Transaktionsüberwachung der einzelnen Kreditinstitute nicht identisch seien, spiele im Rahmen der allgemeinen Transaktionsüberwachung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GWG der Schwellenwert neben weiteren Parametern erfahrungsgemäß nach wie vor eine erhebliche Rolle. Dies sei auch der Klägerin bekannt. Es sei auch bemerkenswert, dass die Klägerin für die gleichtägigen Einzahlungen am 12. August und 3. November 2010 nunmehr neue Erklärungen präsentiere. Diese seien ebenfalls nicht glaubhaft. Ferner erwecke die zeitliche Abfolge der Rückabwicklung des Mietverhältnisses den Eindruck, dass das gesamte „Geschäft“ vorn vornherein auf Rückabwicklung angelegt gewesen sei. Der dringende Verdacht der Geldwäschebeteiligung berühre die elementaren Prinzipien eines Kreditinstituts und wiege deshalb auch nicht weniger schwer, weil er aus dem außerdienstlichen Bereich herrühre. Dies gelte insbesondere bei einer Führungskraft wie der Klägerin.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juni 2014 (Bl. 1443 - 1462 d. A.) und vom 26. September 2014 (Bl. 1602 - 1615 d. A.), auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11. August 2014 (Bl. 1519 - 1545 d. A.) und vom 15. Oktober 2014 (Bl. 1736 - 1742 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2014 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit war auch entscheidungsreif. Der Gewährung einer Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 2014 bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Schriftsatz keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen enthält.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen.

I. Die gegen die außerordentliche Kündigung vom 16. Mai 2013 erhobene Klage ist zulässig und rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 167 ZPO erhoben worden. Sie ist jedoch im Übrigen unbegründet. Die außerordentliche Kündigung vom 16. Mai 2013 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ist gegeben. Die Kündigung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als unwirksam.

1. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist die von zwei im Handelsregister eingetragenen Prokuristen der Beklagten unterzeichnete Kündigung nicht nach § 174 Satz 1 BGB wegen fehlender Vollmachtsvorlage unwirksam. Hiergegen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz auch keine Einwände mehr erhoben.

2. Ein wichtiger Grund für die Kündigung ist gegeben.

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob der kündigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15 m. w. N, AP Nr. 53 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

aa) Als wichtiger Grund „an sich“ geeignet sind nicht nur erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere der Arbeitnehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 25.10.2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13 m. w. N., AP Nr. 51 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

bb) Der Verdacht muss auf konkrete - von der Arbeitgeberin darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG vom 25.10.2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14 m. w. N., a. a. O.).

cc) Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann auch in einer erheblichen und schuldhaften Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht liegen (vgl. BAG vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 14, EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 4; vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29 und 31, AP Nr. 49 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Dies gilt auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch außerdienstliches Verhalten (vgl. BAG vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 15, a. a. O.; vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31, a. a. O.).

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Eine Arbeitnehmerin ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten der Arbeitnehmerin die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (vgl. BAG vom 10.04.2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 14, juris; vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31 m. w. N., a. a. O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vom 16. Mai 2013 gegeben.

aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG traf die Klägerin die Pflicht, sich weder dienstlich noch außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Beklagten nach dem Geldwäschegesetz, Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und nur solche Personen zu beschäftigen, die als zuverlässig im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind.

(1) Als Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG ist die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 GWG verpflichtet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass sie u. a. zur Geldwäsche missbraucht werden kann. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 GWG gehören u. a. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GWG). Dabei sind die Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 GWG nicht nur bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses sondern auch regelmäßig während dessen Bestehens auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (Herzog-Warius, GwG, § 9 Rn. 108; Erbs/Kohlhaas-Häberle, § 9 GwG Rn. 10). Bei schwerwiegenden Anhaltspunkten für die fehlende Zuverlässigkeit ist von einer Weiterbeschäftigung in geldwäschesensiblen Bereichen im Rahmen der arbeitsrechtlich zulässigen Möglichkeiten Abstand zu nehmen (Herzog-Warius, GWG, § 9 Rn. 112). Als nicht zuverlässig i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG gilt nach der Legaldefinition „Zuverlässigkeit“ in § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 GWG u. a., wer sich selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Daraus folgt zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der bei der Beklagten Beschäftigten, sich nicht nur dienstlich sondern auch außerdienstlich nicht an Transaktionen oder Geschäften zu beteiligen, die die Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition in Frage stellen.

(2) Das Erfordernis der Zuverlässigkeit gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GWG grundsätzlich für alle Beschäftigten. Es wird nicht differenziert zwischen Beschäftigten, die bare oder unbare Transaktionen ausführen oder die mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, und solchen, die beispielweise rein interne Verwaltungsaufgaben verrichten, soweit diese ebenfalls der Geldwäsche Vorschub leisten können (Herzog-Warius, GwG, § 9 Rn. 104). Dabei kann offen bleiben, ob Beschäftigte, die keiner geschäftsspezifischen Tätigkeit nachgehen, bzw. deren Tätigkeit keinen Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Kreditinstituts aufweist, wie z. B. das Reinigungspersonal von der Zuverlässigkeitsprüfung ausgenommen sind (so Herzog-Warius, a. a. O.) oder ob dies nur im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsumfangs von Bedeutung ist (so Erbs/Kohlhaas-Häberle, § 9 GwG Rn. 10). Denn auch wenn die von der Klägerin als Leiterin des Bereichs Organisation/IT wahrzunehmenden Aufgaben nicht zu den geschäftsspezifischen Tätigkeiten der Beklagten gehören, kann die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit und Position Geldwäsche zumindest Vorschub leisten und gehört damit zu dem unter das Zuverlässigkeitserfordernis des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG fallenden Personenkreis.

Dies zeigt schon der Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und weitere Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit zugrunde liegt. Danach sollen bestimmte Firmen in kollusivem Zusammenwirken mit dem von der Klägerin verantwortlich geführten Bereich der Beklagten IT-Hardware zu um etwa zehn Prozent überhöhten Preisen als marktgerecht verkauft haben. Anschließend soll eine weitere Person, die zu der Beklagten in einem Vertragsverhältnis als IT-Dienstleister steht, den betreffenden Firmen zum Schein Rechnungen über IT-Dienstleistungen in Höhe der zehnprozentigen Preisüberhöhung gestellt haben, das Geld als Einkommen versteuert, eine kleine Provision einbehalten und den Rest an die Klägerin oder auch andere Personen des Bereichs Organisation/IT weitergeben haben. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) gehört zu den Katalogvortaten des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB). Gleiches gilt nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a StGB für Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder auch Bestechung (§ 334 StGB). Durch die Weitergabe des aus den überhöhten Rechnungen unrechtmäßig erlangten Geldes als Gegenleistung für vermeintliche Dienstleistungen und die anschließende Versteuerung als Einkommen wird das Geld wieder in den legalen Geldkreislauf eingeschleust und damit dessen illegale Herkunft wie für Geldwäsche typisch verschleiert.

bb) Es besteht - ausgehend vom unstreitigen Sachverhalt und dem sonstigen Vorbringen der Klägerin - zumindest der dringende Verdacht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht, sich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Geldtransaktionen oder Geschäften zu beteiligen, in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

(1) Bei dem zwischen der Klägerin und Herrn J. geschlossenen Mietvertrag gegen einen Baukostenzuschuss von bis zu 1 Mio. Euro und dessen Abwicklung sowie dem Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf ihrem Konto bei der P. zur Begleichung der Handwerkerrechnungen handelt es sich nach den Gesamtumständen um unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhafte Geldtransaktionen bzw. Geschäfte.

(a) Auffällig ist schon, dass sich Herr J. gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, einen Baukostenzuschuss in erheblicher Höhe zu leisten, ohne dafür irgendeine Sicherheit - wie sonst im Geschäftsverkehr üblich - zu erhalten. Das Grundstück selbst stellt keine geeignete Sicherheit dar, da die Klägerin dies jederzeit hätte verkaufen können. Zudem war das Grundstück, welches die Klägerin laut Vermerk vom 18. April 2013 (Bl. 561 d. A.) 2006 für 800.000,00 Euro gekauft hatte, bei Abschluss des Mietvertrages am 30. Juni 2007 mit einer vorrangigen Grundschuld zugunsten der BHW B. in Höhe von seinerzeit noch 700.000,00 Euro belastet (Bl. 1131 u. 1133 d. A.). Weiter erstaunt, dass Herr J. als Wohnhaus und Repräsentanz für eine beabsichtigte Geschäftstätigkeit in Deutschland ein unbewohnbares Objekt mietete, das erst noch über mehrere Jahre saniert, umgebaut und modernisiert werden musste, anstatt ein bereits saniertes Objekt oder ein Objekt, das sich in kürzerer Zeit und mit weniger Aufwand an seine Wünsche anpassen ließ, anzumieten oder auch zu kaufen.

(b) Ferner haben Herr J. bzw. dessen Witwe den Baukostenzuschuss nicht etwa auf das Objektkonto der Klägerin bei der P. überwiesen, sondern der Klägerin 897.000,00 Euro in Teilbeträgen von 20.000 Euro bis 150.000,00 Euro in bar übergeben. Dementsprechend konnte die kontoführende Bank der Klägerin die Zahlungen auch nicht auf irgendwelche Anhaltspunkte für Geldwäsche prüfen. Einen zwingenden Grund für die Barzahlungen gab es nicht, auch wenn Überweisungen aus der Ukraine seinerzeit tatsächlich mehr als zwei Wochen gedauert haben sollten, wie die Klägerin behauptet. Denn wie sich aus der als Anlage B2 zur Berufungsbegründung (Bl. 1470 d. A.) eingereichten Aufstellung ergibt, leistete Herr J. die Teilbeträge des Baukostenzuschusses in der Regel im Voraus, so dass genügend Zeit für eine Überweisung gewesen wäre.

Herr J. hat auch weder einen nachvollziehbaren Nachweis erbracht, woher das Geld stammt, noch dass er die jeweiligen Beträge bei der Einreise in die Europäische Union - wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft gebracht werden (ABl. EU Nr. L 309, S. 9) und § 12a Abs. 1 ZollVG vorgesehen - bei der Zollbehörde schriftlich angemeldet oder zuvor auf ein Konto innerhalb der Union überwiesen hatte, so dass entweder die Zollbehörde oder das Kreditinstitut eine entsprechende Prüfung vornehmen konnte. Kopien seines Passes und seiner ukrainische Gewerbeanmeldung sind für die Herkunft des Geldes jedenfalls kein geeigneter Nachweis. Hinzukommt, dass die Einlassungen der Klägerin bezüglich der Gründe für die Barzahlungen in sich nicht konsistent sind. In dem Vermerk vom 18. April 2013 heißt es, die Barzahlungen seien in der Annahme erfolgt, dass sie auch die Baufirmen bar bezahle. Auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 2014 (Bl. 1454 d. A.) lässt sie hingegen ausführen, Herr J. habe die Barzahlung vorgeschlagen, weil er davon ausging, dass dann schneller und ohne Reibungsverluste jeweils baufortschrittsgemäß gezahlt werden würde und könnte.

(c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Beträge tatsächlich in Abhängigkeit zum Baufortschrift gezahlt worden sind. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis des jeweiligen Baufortschritts wenig konkret ist, heißt es in dem Schreiben der Witwe des Herrn J. an die Klägerin vom 1. März 2012 (Bl. 208 d. A.) ausdrücklich, dass sich die Bauarbeiten erheblich im Verzug („big delay“) befänden.

(d) Weiter hat die Klägerin die von Herrn J. bzw. seiner Witwe in bar erhaltenen Teilbeträge des Baukostenzuschusses nicht unmittelbar nach deren Erhalt auf Ihr Konto bei der Postbank eingezahlt, sondern über längere Zeit gestückelt in Beträgen von 1.000,00 bis 14.700,00 Euro, ohne dass es hierfür einen überzeugenden Grund gibt.

Soweit die Klägerin während des Gesprächs am 29. April 2013 angegeben hat, das Konto habe nie einen hohen Saldo aufweisen sollen, zumal es keine Zinsen gebe, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil in einem häuslichen Tresor verwahrtes Geld ebenfalls keine Zinsen einbringt und die Klägerin zudem vorgetragen hat, sie habe das Geld jeweils spätestens nach drei bis vier Monaten verbraucht. Auch ihre weitere in der Berufungsbegründung abgegebene Erläuterung, sie habe das Geld in ihrem Tresor verwahrt, weil sie nicht gewusst habe, ob und in welchem Umfang Handwerker auf Baranzahlungen bestehen, ist angesichts dessen, dass sie während der gesamten Bauzeit lediglich sechs Rechnungen in bar bezahlt hat, nicht plausibel.

Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass Einzahlungen am Einzahlungsautomaten auf 14.999,00 Euro begrenzt seien und ihr das Anstehen am Schalter zu zeitaufwändig gewesen sei, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn, wenn die Klägerin die von Herrn J. bzw. seiner Witwe erhaltenen Beträge jeweils auf einmal eingezahlt hätte, hätte sie nur elfmal eine Filiale der P. aufsuchen und am Schalter anstehen müssen, während sie durch die gestückelten Einzahlungen allein im Zeitraum vom 9. Januar 2010 bis zum 21. September 2012 siebenundsechzigmal und bezogen auf die Gesamtzeit noch sehr viel häufiger eine P.filiale aufsuchen musste, um Einzahlungen vorzunehmen. Außerdem hat sie in der Zeit vom 9. Januar 2010 bis zum 21. September 2012 insgesamt dreizehnmal Einzahlungen in P.filialen ohne Einzahlungsautomat getätigt, nämlich in der O.….-Str. …, in der L. Str. . in der K…str. … und in der U..str. …, so dass sie auch dort am Schalter anstehen musste. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 ergänzend auf die Öffnungszeiten der P.filialen und ihre tägliche Arbeitszeit von 10 bis 14 Stunden hingewiesen hat, verfängt auch dieses Argument nicht, weil auch die Einzahlungen in der Filiale mit Einzahlungsautomat in der K…str. … häufig im Laufe des Tages während der Öffnungszeiten der Filiale erfolgt sind.

(e) Durch die gestückelten Einzahlungen in Beträgen von unter 15.000,00 Euro hat sich das Risiko der Klägerin, unangenehme Fragen bezüglich der Herkunft des Geldes beantworten zu müssen, zumindest verringert. Zwar galt die Grenze von 15.000,00 Euro, ab der den Kreditinstituten bei Bareinzahlungen erhöhte Sorgfaltspflichten oblagen, uneingeschränkt nur bis zur Novellierung des Geldwäschegesetzes im August 2008. Seitdem gilt diese Grenze nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GWG nur noch für Transaktionen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen. Auch wird nicht mehr zwischen baren und unbaren Transaktionen unterschieden. Gleichwohl ist davon auszugehen und wird zuletzt auch von der Klägerin nicht mehr wirklich in Abrede gestellt, dass diese Grenze im Fall von Bargeldeinzahlungen auch bei bestehenden Kundenbeziehungen erfahrungsgemäß nach wie vor die Schwelle ist, ab der Kreditinstitute eher „hellhörig“ werden, als wenn es um geringere Beträge geht. Dies zeigt sich auch schon daran, dass die Grenze für Einzahlungen auf das eigene Konto am Automaten bei 14.999,00 Euro liegt.

Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass jede Bank, so auch die P., über Softwaresysteme verfüge, durch die Einzahlungen bezogen auf einen längeren Zeitraum kumuliert werden, ändert dies nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit unangenehmer Nachfragen und einer möglichen Geldwäscheverdachtsanzeige erheblich größer gewesen wäre, wenn die Klägerin die von Herrn J. erhaltenen Beträge jeweils auf einmal auf ihrem Konto einbezahlt hätte.

(f) Er ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin - wie sie behauptet - die gestückelten Beträge zeitlich korrespondierend zur Fälligkeit der Handwerkerrechnungen auf ihrem P.konto eingezahlt hat. Denn allein schon, wenn man die Einzahlungen im Zeitraum vom 9. Januar bis zum 16. September 2010 (siehe Bl. 149 d. A.) den im gleichen Zeitraum gezahlten Handwerkerrechnungen (siehe Bl. 1466 d. A.) gegenüberstellt, klaffen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach große Lücken. So hat die Klägerin am 21. Januar 2010 14.000,00 Euro und am 23. Februar 2010 weitere 11.000,00 auf das Konto eingezahlt, jedoch nur am 26. Februar 2010 eine Rechnung über 11.573,56 Euro bezahlt. Weiter hat sie am 29. März 2010, 20. Mai 2010 und 23. Juli 2010 insgesamt 17.600,00 Euro eingezahlt, ohne auch nur eine Handwerkerrechnung zu bezahlen. Am 12. August 2010 hat sie insgesamt 14.000,00 Euro und am 9. September 2010 weitere 10.000,00 Euro eingezahlt, am 26. und 27. August 2010 hingegen Rechnungen über insgesamt 17.850,00 Euro und am 16. September 2010 über 14.050.27 Euro bezahlt. Ähnliche Diskrepanzen bestehen auch in den übrigen Zeiträumen. Diese lassen sich auch nicht mit etwaigen Nachbesserungen erklären. Denn wenn es tatsächlich zutreffend wäre, dass die Klägerin stets so viel auf ihr P.konto einzahlte, wie sie zur Begleichung der fälligen Handwerkerrechnungen benötigte, fragt sich, weshalb sie mit den Einzahlungen nicht wartete, bis sie die jeweiligen Gewerke abgenommen hatte oder klar war, ob und in welcher Höhe nach § 632a BGB Abschlagzahlungen zu leisten sind.

Ebenso wenig ist die Erklärung, die die Klägerin zuletzt dafür abgegeben hat, weshalb sie am 3. November 2010 morgens um 9.09 Uhr 9.000,00 Euro und um 19.10 Uhr weitere 9.000,00 Euro einbezahlt hat, plausibel. Denn wenn die Klägerin tatsächlich ein Minussaldo von 4.260,36 Euro irrtümlich für ein Plussaldo gehalten hätte, hätte sie, um die Rechnung über 14.280,00 Euro begleichen zu können, morgens gleich mehr als 9.000,00 Euro einzahlen müssen.

Ferner fällt auf, dass die Klägerin zum Teil am gleichen Tag oder am Vortrag bzw. dem folgenden Tag weitere Bareinzahlungen auf ihr Konto bei der B. B. getätigt hat, die zusammen mit den auf ihr Konto bei der P. eingezahlten Beträgen die Schwelle von 15.000,00 Euro erreichen bzw. überschreiten:

 

Tag/Zeitraum

P.

B. B.

Gesamt

08./09.09.2010

10.000 €

10.000 €

20.000 €

02.-04.11.2010

2x 9.000 € u. 1x 2.000 €

4.000 €

24.000 €

21.01.2011

14.000 €

14.000 €

28.000 €

27.06.2011

8.000 €

12.000 €

20.000 €

15.07.2011

14.000 €

6.000 €

20.000 €

17.-19.08.2011.

10.000 € u. 11.000 €

5.000 € u. 8.000 €

34.000 €

30.04.2012

14.000 €

3.000 €

17.000 €

22.-23.06.2012

12.000 €

2.000 € u. 8.000 €

22.000 €

27.07.2012

5.000 €

14.000,00 €

19.000 €

13.-14.08.2012

8.000 €

7.000 €

15.000 €

Dass es sich bei den Bareinzahlungen bei der B. B. jeweils um Beträge gehandelt haben könnte, die die Klägerin von ihrem Bruder in bar erhalten hat, um sie für ihn anzulegen, ist angesichts der Anzahl und der Höhe der Bareinzahlungen auf dem Konto bei der B. B. im Zeitraum vom 20. August 2010 bis zum 14. September 2012 eher unwahrscheinlich.

(g) Schließlich erstaunt, dass die Witwe des Herrn J. die Klägerin in dem Schreiben vom 1. März 2012 scheinbar erstmalig darüber informierte, dass Herr J. am 20. August 2011 verstorben war, obwohl die Klägerin bereits die Quittung vom 10. Januar 2012 über den Erhalt von 135.000,00 Euro (Bl. 203 d. A.) auf dessen Erben („I. J.“) ausgestellt hatte. Ferner erstaunt, dass der Darlehensvertrag hinsichtlich der Rückzahlung des Baukostenzuschusses ohne weiteren Schriftverkehr bezüglich der Einzelheiten der Vertragskonditionen innerhalb weniger Wochen nach der Ankündigung der Witwe, den Mietvertrag kündigen zu wollen, abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat sich auch nicht dazu eingelassen, ob sie Frau J. den Brief bezüglich der zudem nur drittrangig eingetragenen Eigentümergrundschuld jemals ausgehändigt hat. Die Beklagte stellt sich deshalb zu Recht die Frage, ob die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses und der Abschluss des Darlehensvertrages nicht von vornherein verabredet waren.

(2) Angesichts der Höhe der Beträge, die die Klägerin von Herrn J. bzw. seiner Witwe entgegengenommen hat, handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die geeignet ist, das Vertrauen der Beklagte in die Zuverlässigkeit der Klägerin zu zerstören.

(3) Schließlich ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin die Zweifelhaftigkeit des mit Herrn J. abgeschlossenen Mietvertrages und dessen Abwicklung sowie ihres eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit den Bareinzahlungen auf das Postbankkonto unter Geldwäschegesichtspunkten bewusst war. Denn, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, befand sie sich in einer Position unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene der Beklagten, in der sie für derartige Zusammenhänge sensibilisiert sein musste, und hatte zuletzt im Oktober 2011 an einer Geldwäscheschulung teilgenommen. Weiter legt der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer ersten Befragung am 19. Dezember 2012 die Bareinzahlungen auf das Konten bei der Postbank nur unter „ferner liefen“ erwähnt hat, gleichwohl es dabei um Beträge geht, die in keinem Verhältnis etwa zu den angeführten Geldgeschenken von 1.000,00 bis 2.000,00 Euro stehen, den Verdacht nahe, die Klägerin habe gehofft, die ganze Dimension der Bareinzahlungen werde nicht bekannt werden. Auch insoweit stimmt die Kammer mit dem Arbeitsgericht überein. Entscheidend ist jedoch, dass es für die gestückelten Bareinzahlungen auf dem P.konto und zumindest einem Teil der Bareinzahlungen auf dem Konto bei der B. B. keine plausible Erklärung gibt, außer dass es der Klägerin darum ging, Nachfragen nach der Herkunft des Geldes möglichst zu vermeiden.

cc) Die Beklagte hat auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere der Klägerin nach Kenntnis von der erheblichen Anzahl Bareinzahlungen auf den Konten der Klägerin bei der P. und der B. B. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit die Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz noch eingewandt hat, sie habe den Bericht der Abteilung Compliance vom 2. Mai 2013 nicht erhalten, ist dies unerheblich. Zum einen hatte die Klägerin während des Gesprächs am 29. April 2013 Gelegenheit, zum Thema Mehrfacheinzahlungen an ein und demselben Tag Stellung zu nehmen. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin an zwei oder drei Tagen Mehrfacheinzahlungen vorgenommen hat.

dd) Das Arbeitsgericht hat auch im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt, angenommen, dass aufgrund des Verdachts der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 13 f. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 1409 f. d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Hiergegen hat sich die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht gesondert gewandt.

3. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hätte. Die Frist hat am 2. Mai 2013 zu laufen begonnen und nicht etwa schon am 18. April 2013 oder spätestens am 23. April 2013, wie die Klägerin meint. Die Kündigung ist der Klägerin am 16. Mai 2013 und damit innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Frist zugegangen.

a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die kündigungsberechtigte Person von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald die kündigungsberechtigte Person eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihr die Entscheidung darüber ermöglicht, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (vgl. BAG vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn 14, NZA 2014, 1015; vom 21.02.2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27, AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

aa) Hat die Arbeitgeberin bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und die betroffene Arbeitnehmerin anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur solange, wie sie aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihr eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll die betroffene Arbeitnehmerin angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ein längeres Zuwarten rechtfertigen (vgl. BAG vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn 14, a. a. O.; 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, AP Nr. 49 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

bb) Bei juristischen Personen gehören neben deren Organmitgliedern zu den Kündigungsberechtigten auch die Personen, denen die Arbeitgeberin das Kündigungsrecht übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Kündigungserklärungsfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn diesen Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich die Arbeitgeberin die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Mitteilung die kündigungsberechtigte Person ohne weitere eigene Nachforschungen die (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Dementsprechend müssen diese Personen in einer ähnlich selbstständigen Stellung sein, wie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter der Arbeitgeberin. Ferner ist Voraussetzung für die Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen, dass eine fehlende oder verzögerte Kenntniserlangung der kündigungsberechtigten Person auf einer unsachgemäßen Organisation der Arbeitgeberin beruht (vgl. BAG vom 21.02.2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28 m. w. N.), a. a. O.).

b) Danach hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB am 2. Mai 2013 mit dem Zugang des Vermerks der Abteilung Compliance beim Vorstand der Beklagten zu laufen begonnen.

Die Beklagte hatte - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat - Kenntnis von der Dimension der von der Klägerin auf ihren Konten bei der P. und B. B. vorgenommenen Bareinzahlungen erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten am 22. oder 23. April 2013. Der Vermerk der Klägerin vom 18. April 2014 verhält sich dazu nicht, sondern enthält nur Ausführungen zu dem mit Herrn J. geschlossenen Mietvertrag, den von diesem geleisteten Barzahlungen und dem mit dessen Witwe geschlossenen Darlehensvertrag. Den Schreiben des damaligen Verteidigers der Klägerin Herrn Dr. B. vom 22. und 23. April 2013 sind ebenfalls keine konkreten Angaben zu den Bareinzahlungen zu entnehmen. Um einschätzen zu können, ob die Bareinzahlungen die Verdachtsmomente gegen die Klägerin erhärten oder nicht, bedurfte es deshalb einer weiteren Anhörung der Klägerin. Diese hat am 25. April 2013 und damit wenige Tage nach der Einsicht in die Ermittlungsakten stattgefunden. Während des Gesprächs am 25. April 2013 stellte die Klägerin einen Zusammenhang zwischen den Bareinzahlungen und der Fälligkeit der Handwerkerrechnungen dar und bot an, diesen Zusammenhang durch Vorlage ihrer Kontoauszüge am Montag, den 29. April 2013, zu belegen. Wenn der Leiter Compliance Herr B. und der Personalleiter Herr R., die das Gespräch mit der Klägerin am 25. April 2013 u. a. geführt haben, diesen weiteren Termin abwarteten, bevor Herr B. dem Vorstand nur zwei Arbeitstage später am 2. Mai 2013 einen zusammenfassenden Bericht zuleitete, ist dies nicht zu beanstanden.

4. Schließlich ist die Kündigung auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die von der Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Betriebsrats vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Eine Kündigung ist nicht nur nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn sie ihn nicht richtig beteiligt hat, sie insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei sind an die Unterrichtung nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm die Arbeitgeberin die die Kündigung aus ihrer Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (vgl. BAG vom 09.062011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45 m. w. N., AP Nr. 236 zu § 626 BGB).

b) Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit den Schreiben vom 8. und 13. Mai 2013 ausreichend informiert. Die Beklagte hat dem Betriebsrat die Sachverhalte, auf die sie die Kündigung stützen wollte, geschildert und sämtliche aus ihrer Sicht erheblichen Umstände einschließlich der Einlassungen der Klägerin mitgeteilt.

aa) Soweit die Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz einwendet, die Beklagte habe den Betriebsrat nicht über ihren Vermerk an das Vorstandsmitglied Herrn Be. vom 18. April 2014 unterrichtet, ist dies ohne Belang, weil der Inhalt des Vermerks im Wesentlichen mit den in dem Schreiben vom 8. Mai 2013 dargestellten Einlassungen der Klägerin während der Gespräche am 25. und 29. April 2013 übereinstimmt. Eine Verpflichtung, dem Betriebsrat zusätzlich sämtliche im Zusammenhang mit einem Kündigungssachverhalt existierende Schriftstücke vorzulegen, besteht nicht.

Soweit die Klägerin weiter rügt, die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass wegen des 2008 geänderten Geldwäschegesetzes und wegen der tage- und monatsweisen Kumulierung sämtlicher Einzahlungen auf einem Konto seitens der Bank kein Verdacht der Geldwäsche bestanden habe, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Betriebsrat rechtliche Einschätzungen mitzuteilen, die sie selber nicht teilt.

bb) Hinsichtlich der weiteren erstinstanzlich vorgebrachten Einwände gilt nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aus ihrer Sicht wesentliche Umstände gegenüber dem Betriebsrat verschwiegen oder falsch dargestellt hat.

5. Danach hat die außerordentliche Kündigung vom 16. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst, ohne dass es noch auf die weiteren von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung angeführten Gründe ankommt.

II. Der in dem in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 gestellten Klageantrag enthaltene, gegen die vorsorgliche Kündigung vom 8. Oktober 2013 gerichtete Antrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass es sich um einen uneigentlichen Hilfsantrag handelt, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem gegen die Kündigung vom 16. Mai 2013 gerichteten (Haupt-)Antrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 17 ff., EzA § 164 SGB V Nr. 1; vom 21.11.2013 - 2 AZR 495/12 - Rn. 19 ff., ZTR 2014, 425).

C. Nach § 64 Abs. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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