Mit Beschluss vom 8.1.2008 - 1 VA 7/07 - entschied das KG Berlin: Die Bewerbung um Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Bewerber ein bestimmtes Alter erreicht hat; die Entscheidung
Der BGH hat mit Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 118/07 - entschieden, dass § 196 BGB auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar ist. Dazu gehören Ansprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196
Das OLG Karlsruhe (Zivilsenate Freiburg) hat mit Urteil vom 8.3.2007 - 9 U 151/06 - entschieden: Übernimmt ein Arbeitnehmer die Bürgschaft für eine Schuld des Alleingesellschafters seiner Arbeitgeberin, die dieser zur Beseitigung der Überschuldung
KG Berlin, Beschluss vom 8.1.2008 - 1 VA 7/07Sachverhalt:A. Bei der Antragsgegnerin zu 2 wird eine sogenannte Vorauswahlliste geeigneter Bewerber im Sinne des § 56 InsO geführt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 bewarb sich der am 20. Dezember 1944
BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 118/07leitsätze:1. § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören Ansprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. 2. Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem
Gericht: Bundesgerichtshof Beschluss verkündet am 17.01.2008 Aktenzeichen: III ZB 11/07 Rechtsgebiete: ZPO, InsO Vorschriften: ZPO § 1060 Abs. 2 InsO § 143 Abs. 1 a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf
LG München I, Urteil vom 16.8.2007 - 5HK O 17682/06sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten.1. Durch Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten - einer börsennotierten
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.2.2008 - 20 W 9/06 leitsätze:1. Ein Antrag im Spruchverfahren auf gerichtliche Entscheidung über Abfindung und Ausgleich im Fall eines Unternehmensvertrags (§§ 304, 305 AktG) ist u.a. nur dann zulässig, wenn innerhalb
Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 03.12.2007 Aktenzeichen: II ZR 21/06 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 276 Cc BGB § 280 a) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der
Gericht: Bundesgerichtshof Beschluss verkündet am 07.01.2008 Aktenzeichen: II ZR 314/05 (2) Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 826 A BGB § 826 Gg Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des
Mit Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 63/07 - hat der BGH entschieden: Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabeeiner Willenserklärung
Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 14.2.2008 - 2 HK O 175/07 - entschieden, dass ein Händler, der über die Handelsplattform Ebay seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Kundeninformationen betreffend die zum Vertragsschluss führenden Schritte,
Das BVerwG in Leipzig hat am 27.2.2008 - BVerwG 6 C 11.07 - die Aufhebung zweier bankaufsichtsrechtlicher Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bestätigt. Die Bundesanstalt hatte die Tätigkeit der Klägerin, einer
In Sachen Springer/Pro Sieben hat der Kartellsenat mit Beschluss vom 25.9.2007 - KVR 30/06 - entschieden, dass ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteressenach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB schon dann zu bejahen ist, wenn die Beteiligten darlegen
Der Kartellsenat des BGH hat in dem am 4.3.2008- KVR 21/07 - verkündeten Beschluss den Missbrauchsvorwurf des BKartA gegen den Anbieter von Soda-Club Besprudelungsgeräten im Wesentlichen bestätigt. Mit dem Alleinvertretungsanspruch habe Soda-Club
Der II. Zivilsenat des BGH hat am 3.3.2008 - II ZR 124/06 - in der Revisionsinstanz über die Teilklage eines Aktionärs der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutschland im Jahr 2000
LG Magdeburg, Urteil vom 21.1.2008 - 9 O 1989/06 (408)§ 249 BGB, § 280 Abs 1 BGBsachverhalt:Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Freistellung von Ansprüchen aus einem Zinsswap-Geschäft.Bei der Klägerin handelt es sich
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