BGH: werbung mit Zugabe - "Solange der Vorrat reicht"
BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen I ZR 224/06 (Vorinstanz: LG Köln 01.12.2006 81 O 186/06 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
UWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
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