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Wirtschaftsrecht
11.07.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung

BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 - XI ZR 160/12


Leitsätze


Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.


Sachverhalt


Der Kläger verlangt von dem beklagten Staat aus eigenem und abgetretenem Recht in Bezug auf mehrere von diesem begebene Staatsanleihen die Zahlung von Zinsen für die Jahre 2003 und 2004.


Die Beklagte emittierte seit 1995 unter anderem unter den Wertpapierkennnummern (WKN) ...50, ...01, ...91, ...75 und ...30 in unterschiedlicher Stückelung jeweils effektiv verbriefte und girosammelverwahrte Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu bestimmten Nennbeträgen nebst in Zinsscheinen verbrieften Zinsen. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Aufgrund dessen fielen auch der Kläger und die Zedenten mit den von ihnen erworbenen Staatsanleihen aus, und zwar die Zedenten unter anderem mit der 11¼% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN ...50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000 DM, mit der 11¾% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN ...01 über einen Nominalwert von insgesamt 219.000 DM, mit der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN ...91 über einen Nominalwert von insgesamt 168.000 DM, mit der 8½% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN ...75 über einen Nominalwert von insgesamt 34.000 DM und mit der 7% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN ...30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000 DM. Die Zinsscheine für die Jahre 2003 und 2004 wurden nicht zur Einlösung vorgelegt. Hinsichtlich der Zinsrückstände aus dem Jahr 2003 betreffend die Anleihen mit den WKN ...50, ...01 und ...91 und einer weiteren im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Anleihe beantragte der Kläger per Telefax am 20. Dezember 2007, im Original eingegangen am 27. Dezember 2007, einen Mahnbescheid, der am 12. Februar 2008 erlassen und der Beklagten am 7. März 2008 zugestellt wurde. Mit einer der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellten Klageerweiterung vom 4. Dezember 2008 machte der Kläger in Bezug auf sämtliche oben genannte Anleihen und weitere im Revisionsverfahren nicht mehr anhängige Anleihen auch die Zinsrückstände aus dem Jahr 2004 geltend.


Mit der Klage hat der Kläger nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 6.900 € zuletzt die Zahlung von 155.546,42 € verlangt. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Bezug auf Zinsen aus von dem Kläger selbst erworbenen Anleihen in Höhe von 41.693,04 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von lediglich 11.657,46 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. zu WKN ...91 über einen Nominalwert von 95.000 DM für die Jahre 2003 und 2004 aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision im Umfang der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zinsansprüche aus den Anleihen WKN ...50, ...01, ...91, ...75 und ...30 in Höhe von insgesamt 71.869,78 € zugelassen. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.


Aus den Gründen


4          Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 68.602,62 € gegen Aushändigung der entsprechenden Zinsscheine abgewiesen worden ist. Insoweit ist der Klage stattzugeben.


5          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. März 2012 8 U 149/11, juris) soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt:


6          Der Kläger sei im Hinblick auf die aus abgetretenem Recht verfolgten Zinsansprüche nicht aktivlegitimiert. Dabei könne dahinstehen, ob ihm diese Ansprüche durch Abtretung übertragen worden seien. Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung sei nur, wer Inhaber der Urkunde sei und die Verfügungsbefugnis darüber habe. Da das Gesetz zwischen beiden Voraussetzungen trenne, komme es für die Frage, wer Inhaber der Urkunde sei, auf die tatsächlichen, nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an. Darin liege ein soweit erkennbar vollkommen unbestrittenes Regelungsprinzip des Rechts der Inhaberschuldverschreibung, das seine Grundlage in § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB finde. Danach sei für die Geltendmachung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung das Innehaben der Urkunde oder zum Nachweis des mittelbaren Besitzes an der Urkunde eines zeitnahen Depotauszugs erforderlich. Daran fehle es hier. Aufgrund dessen sei auch nicht über die Abtretbarkeit von Forderungen aus Inhaberschuldverschreibungen zu entscheiden. Die Klage scheitere vielmehr an den Voraussetzungen ihrer Geltendmachung.


7          II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für den Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers die Vorlage der Zinsscheine oder zeitnaher Depotauszüge verlangt. Die Gläubigerstellung und damit die Frage der materiellen Berechtigung hinsichtlich einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung hängen nicht vom Innehaben der Urkunde ab. Aufgrund dessen hat der Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von weiteren 68.602,62 € gegen Aushändigung der entsprechenden Zinsscheine.


8          1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Gesetz zwischen dem Besitz der eine Forderung verbriefenden Urkunde und der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Urkunde unterscheidet. So kann der Inhaber einer Urkunde, in welcher dem jeweiligen Inhaber eine Leistung versprochen wird, gemäß § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, er ist nicht zur Verfügung über die Urkunde berechtigt. Das Berufungsgericht hat daraus jedoch zu Unrecht den Schluss gezogen, dass für den Zweiterwerb der Gläubigerstellung beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Wie das Verfahren der Kraftloserklärung nach § 799 BGB zeigt, büßt der Inhaber einer in einer Schuldverschreibung verbrieften Forderung das verbriefte Recht nicht durch den bloßen Besitzverlust an der Urkunde ein (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 793 Rn. 15, 30), sondern bleibt auch weiterhin deren Gläubiger. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der tatsächliche neue Inhaber der Urkunde vom Aussteller Zahlung verlangt und dieser gemäß § 793 Abs. 1 Satz 2 BGB mit schuldbefreiender Wirkung leistet. § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB verschafft dem Urkundeninhaber lediglich Legitimationswirkung gegenüber dem Aussteller (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 793 Rn. 23 ff.), macht ihn aber nicht zum materiell Berechtigten der verbrieften Forderung.


9          2. Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Kommentierung von Habersack (MünchKommBGB, 5. Aufl., § 793 Rn. 25) beruft, hat es diese missverstanden. Sie bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Ersterwerb einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung. Allein dazu bedarf es neben der rechtsgültigen Ausstellung der Schuldverschreibungsurkunde nach der herrschenden Rechtsscheintheorie zusätzlich der wirksamen vertraglichen Begebung des Papiers (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1972 II ZR 70/71, NJW 1973, 282, 283; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 18, § 793 Rn. 12 ff.). Hat der Ersterwerb jedoch wie hier stattgefunden, können im Weiteren die auf dem Innehaben der Urkunde beruhende förmliche Legitimation und die materielle Berechtigung aus dem Papier auseinanderfallen.


10        3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat auch das Recht des Schuldners auf Aushändigung der Schuldverschreibung nach § 797 Satz 1 BGB weder Auswirkungen auf die im Erkenntnisverfahren zu prüfende Aktivlegitimation (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 XI ZR 6/10, juris) noch auf die Befugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Inhaberschuldverschreibung. Das Recht auf Herausgabe des Papiers ist kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung. Das Papier ist daher lediglich ein Präsentations- und Einlösepapier, weshalb nach § 797 BGB grundsätzlich in der Weise zu tenorieren ist, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des Zinsscheins zur Leistung verpflichtet ist; damit ist für alle Beteiligten erkennbar, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des Zinsscheins zu leisten hat, müssen im Vollstreckungsverfahren neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibung oder der Zinsschein vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 12 mwN). Die von der Revisionserwiderung befürchtete Schutzlosigkeit des Ausstellers besteht daher nicht.


11        III. 1. Das Berufungsurteil erweist sich hinsichtlich der auf die Anleihen mit den WKN ...50, ...01 und ...91 entfallenden Zinsansprüche für die Jah re 2003 und 2004 sowie hinsichtlich der für die Anleihen mit den WKN ...75 und ...30 geltend gemachten Zinsansprüche für das Jahr 2004 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).


12        a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Kläger durch Abtretung nach § 398 BGB Inhaber der in den Zinsscheinen verbrieften Ansprüche geworden und hat damit entsprechend § 952 Abs. 2 BGB auch die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Urkunde erworben (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB).


13        aa) Die Frage, auf welche Arten die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte (Haupt-)Forderung oder der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 Abs. 1 BGB) vom Alt- auf einen Neugläubiger übertragen werden kann, ist umstritten.


14        (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass mit der Übertragung des Eigentums am Wertpapier nach den §§ 929 ff. BGB auch das verbriefte Recht übergeht (Senatsurteil vom 25. November 2008 XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 III ZR 56/98, ZIP 1999, 435), wobei die nach diesen Vorschriften neben der dinglichen Einigung nötige Übergabe des Papiers bei globalverbrieften oder wie hier sammelverwahrten Wertpapieren durch die Begründung des anteilsmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden muss, was regelmäßig durch eine depotmäßige Umbuchung geschieht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 IXa ZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 2004 XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 ff.).


15        Der erkennende Senat hat daneben für die in Zinsscheinen verbrieften und die sich aus Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche entschieden, dass diese auch ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind (Senatsbeschluss vom 21. September 2010 XI ZR 6/10, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 2008 XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15), so dass der Zessionar in diesem Fall analog § 952 Abs. 2 BGB Eigentum an der Urkunde erwirbt.


16        (2) Die Möglichkeit der Übertragung des in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Rechts durch Zession nach § 398 BGB entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., WPR Rn. 34; Bezzenberger in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 6; Eder, NZG 2004, 107, 108 ff.; Franz in Wachter, AktG, § 10 Rn. 17; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2013, § 793 Rn. 3; Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; Groß in Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., S. 617; Habersack/Mayer, WM 2000, 1678, 1682; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 9; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., § 2 III 3 a; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl., § 68 Rn. 3; KK-AktG/Lutter/Drygala, 3. Aufl., Anh. § 68 Rn. 17; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 7, 20; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 672 f.; Müller-Christmann/Schnauder, Wertpapierrecht, Rn. 32; Nodoushani, WM 2007, 289, 293, 296; Pour Rafsendjani/Eulenburg in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 793 Rn. 36, 51, 79; Servatius in Wachter, AktG, § 68 Rn. 4; Solveen in Hölters, Aktiengesetz, § 10 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 793 Rn. 9; Stupp, DB 2006, 655; Wiesner/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 4, § 14 Rn. 5; Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 2 II 1 b; offen MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 28, 37; Scherer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, BankR VI § 5 DepotG Rn. VI 457 und § 6 DepotG Rn. VI 473; Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 88). Dagegen hält die Gegenansicht die §§ 398 ff. BGB auf Inhaberpapiere für nicht anwendbar (NK-BGB/Kreße/B. Eckardt, 2. Aufl., § 398 Rn. 10; Hk-BGB/Schulze, 7. Aufl., § 793 Rn. 1; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 793 Rn. 6; Erman/Wilhelmi, BGB, 13. Aufl., § 793 Rn. 6; wohl auch Böttcher, DepotG, 1. Aufl., § 5 Rn. 5; Einsele, WM 2001, 7, 11 ff.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 5 DepotG Rn. 3, § 6 DepotG Rn. 2; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 191. Ergänzungslieferung 2012, § 5 DepotG Rn. 5, § 6 DepotG Rn. 2).


17        bb) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung wie auch der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 BGB) durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde oder ein Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB erfolgen kann. Soweit das Senatsurteil vom 25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15) dahin verstanden werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB auch die Übergabe der Urkunde voraussetzt, nimmt der Senat davon Abstand. Vielmehr erfordert die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den betreffenden Depots. Dies setzen weder § 398 BGB noch Vorschriften des Depotgesetzes voraus.


18        (1) Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei. Ist über die Schuld eine Urkunde ausgestellt, hat der bisherige Gläubiger diese zwar dem neuen Gläubiger gemäß § 402 BGB auszuliefern; für die Wirksamkeit der Abtretung ist dies aber nicht Voraussetzung. Etwas anderes ist auch in den Anleihebedingungen nicht vereinbart worden; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet.


19        (2) Nichts anderes ergibt sich aus §§ 793 ff. BGB oder den Vorschriften des Depotgesetzes. Auf welche Arten die in der Schuldverschreibung verbriefte Forderung übertragen werden kann, ist dort nicht näher geregelt. Mit der Verbriefung der Forderung wird lediglich deren Übertragung durch die Übereignung der betreffenden Wertpapiere nach §§ 929 ff. BGB ermöglicht, wonach die Übergabe des Papiers oder ein diese ersetzender Akt als neben der dinglichen Einigung stehendes, für die Eigentumsverschaffung am Papier konstitutives weiteres Element vorausgesetzt wird.


20        Die Möglichkeit der Abtretung der verbrieften Forderung nach der Grundnorm des § 398 BGB wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dass zu deren Wirksamkeit neben dem Abtretungsvertrag die Übergabe des Wertpapiers oder ein Übergabesurrogat erforderlich ist, lässt sich weder den §§ 793 ff. BGB noch den Vorschriften des Depotgesetzes entnehmen (ebenso Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 792 Rn. 3, § 793 Rn. 32; Habersack/Mayer, WM 2000, 1678 Fn. 50; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Nodoushani, WM 2007, 289, 293; Solveen in Hölters, Aktiengesetz, § 10 Rn. 13; desgleichen zu Namensaktien: MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 30; Eder, NZG 2004, 107, 111; Merkt in Hopt/Wiedemann, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 68 Rn. 131 und Wieneke in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 5; aA MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 37 Fn. 115 und Ziemons in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 29; eine Übergabe aus Vorsichts- oder Sicherheitsgründen empfehlen Eder, NZG 2004, 107, 108; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 13; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 673; Nodoushani, WM 2007, 289, 293). Die Gegenansicht vermag nicht zu erklären, warum der gerade der Stärkung der Umlauffähigkeit dienende Umstand der Verbriefung einer Forderung dazu führen soll, dass die Forderung nicht mehr nach der allgemeinen, allein einen Verfügungsvertrag voraussetzenden Vorschrift des § 398 BGB übertragbar sein sollte.


21        Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 797 Satz 1 BGB. Danach kann die in der Inhaberschuldverschreibung oder dem Zinsschein verbriefte Forderung zwar regelmäßig nicht ohne den Besitz des Papiers geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass zur Übertragung der Forderung auch die Übergabe des Papiers notwendig ist (so auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1957 II ZR 43/57, NJW 1958, 302, 303). Vielmehr erlangt die Aushändigung des Wertpapiers (§ 797 BGB) allein im Rahmen der Vollstreckung Bedeutung (dazu oben II. 3.) und schließt zugleich die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners aus. Ein Auseinanderfallen von Forderungsinhaberschaft und Eigentum an der Urkunde wird dagegen über die analoge Anwendung des § 952 Abs. 2 BGB verhindert. Dem Eigentümer der Urkunde steht gegen den tatsächlichen Inhaber der Urkunde ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Eines für den Übertragungsakt des verbrieften Rechts konstitutiven zusätzlichen Übergabeerfordernisses bedarf es nicht.


22        (3) Das sachenrechtliche Traditionsprinzip und das Gebot der Rechtssicherheit gebieten ebenfalls keine Übergabe der Schuldurkunde oder das Vorliegen eines Übergabesurrogats. Eine solche Notwendigkeit kann insbesondere nicht mit einem Hinweis auf die in § 792 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Übertragung der Anweisung oder die in § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung getroffenen Regelungen begründet werden, die für einen wirksamen Rechtsübergang die Aushändigung der Anweisung bzw. die Übergabe des Hypothekenbriefs fordern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1988 II ZR 272/87, BGHZ 104, 145, 150 f.), so dass eine analoge Anwendung im Recht der Inhaberschuldverschreibung ausscheidet. Zudem gibt es bei der Übertragung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung durch Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) anders als etwa bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung (vgl. § 1155 BGB) keinen Gutglaubenserwerb, so dass es bereits aus diesem Grund keines Korrektivs im Übertragungstatbestand bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1988 II ZR 272/87, BGHZ 104, 145, 151). Der Schuldner ist vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch § 797 Satz 1 BGB ausreichend geschützt.


23        b) Entgegen der Revisionserwiderung sind die einzelnen Abtretungsverträge auch nicht was das Landgericht gemeint hat wegen Unbestimmtheit unwirksam.


24        aa) Eine Abtretung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es insbesondere, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2011 VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2012 VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 10).


25        bb) Nach diesen Maßstäben begegnen die von dem Kläger zu den Akten gereichten Abtretungserklärungen keinen Wirksamkeitsbedenken. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine Ausführungen gemacht. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Aus den einzelnen stets gleich lautenden Abtretungserklärungen geht eindeutig hervor, dass die Zedenten die ihnen zustehenden Zinsansprüche aus konkreten, mit der jeweiligen Wertpapierkennnummer bezeichneten Staatsanleihen in vollem Umfang an den Kläger abgetreten haben. Einer Aufschlüsselung des Umfangs der von den Erklärungen erfassten Forderungen nach Höhe und Reihenfolge wie dies bei der Abtretung von Teilbeträgen nötig ist bedurfte es daher nicht.


26        c) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, jedenfalls die Abtretungsverträge zwischen der Zedentin I. B. und der G. B. GmbH & Co. KG einerseits und dem Kläger andererseits seien mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksam, trifft dies nicht zu.


27        aa) Die Abtretungserklärung vom 24. April 2010 ist wirksam. Sie wurde vom Kläger einerseits im eigenen Namen, andererseits handelnd als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der G. B. GmbH, die ihrerseits die alleinvertretungsberechtigte und persönlich haftende Komplementärin der G. B. GmbH & Co. KG ist, im Namen der Zedentin unterzeichnet. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug.


28        bb) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, dass der Kläger den Abtretungsvertrag vom 30. August 2011 zwischen ihm und der bereits am 7. Juli 2007 verstorbenen Zedentin I. B. für beide unterschrieben hat, kommt es darauf nicht an. Die dort abgetretenen Ansprüche waren bereits Gegenstand der Abtretungserklärung vom 11. November 2006, die noch von I. B. persönlich unterzeichnet worden war.


29        d) Die Ansprüche sind weder erloschen noch verjährt.


30        Gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Bei Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 2 BGB abweichend hiervon nur vier Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an, wobei der Vorlegung die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleichsteht (§ 801 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB).


31        aa) Danach hat der Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 20. Dezember 2007 und die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 7. März 2008 die Vorlegungsfrist hinsichtlich der Zinsansprüche aus den Anleihen mit den WKN ...50, ...01 und ...91 für das Jahr 2003 gewahrt und gleichzeitig die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.


32        Die Zinsscheine, die die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2003 fällig gewordenen Zinsansprüche verbriefen, mussten gemäß § 801 Abs. 2 BGB bis spätestens 31. Dezember 2007 vorgelegt werden, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Vorlage nach § 801 Abs. 1 Satz 3 BGB gleichstand. Da § 167 ZPO auch auf die Vorlegungsfrist anwendbar ist (BGH, Urteil vom 16. März 1970 VII ZR 125/68, BGHZ 53, 332, 338) und die durch den Kläger infolge der zunächst unterlassenen Vorlage der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Anleihebedingungen zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. April 2000 VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 und vom 10. Februar 2011 VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.), ist die Zustellung am 7. März 2009 noch demnächst (§ 167 ZPO) erfolgt. Die damit rechtzeitige Vorlage löste gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 36), die mit Zustellung des Mahnbescheids wirksam gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).


33        bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zinsansprüche aus dem Jahr 2004. Die am 5. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung wurde der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt, wobei die zeitliche Verzögerung in der gerichtlichen Sachbehandlung begründet liegt, ohne dass der Kläger erkennbar auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken konnte.


34        2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch hinsichtlich der auf die Anleihen zu den WKN ...75 und ...30 entfallenden Zinsansprüche für das Jahr 2003 aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Diese Ansprüche sind gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen.


35        Anders als die Zinsansprüche aus den Anleihen mit den WKN ...50, ...01 und ...91 waren die Zinsforderungen aus den Anleihen mit den WKN ...75 und ...30 nicht im Mahnbescheid vom 12. Februar 2008 genannt, sondern wurden erstmals in der Klagebegründung vom 15. Oktober 2008 aufgeführt. Da nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis dahin keine Zinsscheine für das Jahr 2003 zur Einlösung vorgelegt worden waren, war die am 31. Dezember 2007 endende vierjährige Vorlegungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung am 15. Januar 2009 bereits abgelaufen. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verlängerung der Vorlegungsfrist auf 10 Jahre durch die einheitlich und ohne Rücksicht auf Besonderheiten in der Person des einzelnen Inhabers auszulegenden (Senatsurteil vom 30. Juni 2009 XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 21) Anleihebedingungen berufen. Nach den von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Anleihebedingungen bezieht sich die von ihm angesprochene Regelung in Nummer 8 was sich schon aus deren Wortlaut und der Bezugnahme auf § 801 Abs. 1 BGB (statt Absatz 2) ergibt allein auf die Frist zur Vorlegung der Inhaberschuldverschreibung selbst. Diese sollte von 30 Jahren (§ 801 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) auf 10 Jahre verkürzt, nicht aber die die Zinsansprüche betreffende von 4 Jahren (§ 801 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf 10 Jahre verlängert werden.


36        IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den im Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag von 11.657,46 € hinaus weitere 68.602,62 € gegen Aushändigung der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zinsscheine zu zahlen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

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