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Wirtschaftsrecht
07.02.2019
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter einer KG auf einen Dritten

KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 – 22 W 69/18

ECLI:DE:KG:2018:1130.22W69.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-322-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.

Sachverhalt

    I.

Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist seit dem 20 November 2017 in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Nach dieser Eintragung ist die Beteiligte zu 1) persönliche haftende Gesellschafterin und sind die Beteiligten zu 2) bis 4) Kommanditisten. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 24. Juli 2018 haben die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie die Beteiligte zu 5) zum Register angemeldet, dass

“das Vermögen der B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit dem Sitz in Berlin (die Gesellschaft) ist der B... Fahrzeugteile GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit Sitz in Berlin angewachsen; diese hat das Geschäft der B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen.

Die B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ist ohne Auflösung und Liquidation erloschen.”

Unter Vorbemerkungen heißt es in der Erklärung, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) ihre Gesellschaftsbeteiligungen mit Wirkung zum 1. August 2018, 0 Uhr, an die Beteiligte zu 5) abgetreten haben.

Mit einem Schreiben vom 6. August 2018, das ausdrücklich als Hinweis bezeichnet ist, hat das Registergericht um Ergänzung dahin gebeten hat, dass der Eintritt der Beteiligten zu 5) als Kommanditistin unter Bezeichnung der übernommenen Einlagen und das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) bis 4) anzumelden sei und die Anmeldung auch durch den Hinweis zu ergänzen sei, dass die Kommanditisten ihre Einlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die eintretende Kommanditistin übertragen hätten. Diesen Hinweis hat das Registergericht mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag dahin erweitert, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) noch eine negative Abfindungsversicherung abzugeben hätten, die nicht durch notarielle Eigenurkunde erfolgen könne.

Diesem Hinweis ist der Notar mit Schreiben vom 10. August 2018 entgegengetreten. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass keine Sonderrechtsnachfolge vorliege, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge. Von einem Eintritt der Beteiligten zu 5) könne nicht die Rede sein. Im Übrigen sei die Formulierung der Eintragung Sache des Registergerichts. Mit einer Zwischenverfügung vom 14. August 2018 hat das Registergericht sodann von der Anmeldung der Rechtsnachfolge Abstand genommen, aber die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts mit dem Erlöschen der Firma für erforderlich gehalten. Es hat insoweit eine Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar mit Schreiben vom 16. August 2018 Beschwerde eingelegt und einen Vollzug der Anmeldung beantragt. Dieser Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 21. August 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

    II.

1. Die Beschwerde vom 16. August 2018 gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 ist nach den §§ 58 Abs. 2, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift am 16. August 2018 gewahrt, die Beschwerdeschrift wahrt die Form des § 62 Abs. 2 FamFG und der Beschwerwert von mehr als 600 EUR wird wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung erreicht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Mit einer Zwischenverfügung kann eine Anmeldung zum Register nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur beanstandet werden, wenn mit ihr Eintragungshindernisse aufgezeigt werden. Dies ist nicht der Fall.

a) Mit der in der Anmeldung vom 24. Juli 2018 dargelegten und durch die Anmeldung aller Beteiligten für eine Eintragung ausreichend nachgewiesenen Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf die Beteiligte zu 5) ist die Gesellschaft beendet. Das Vermögen ist durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen. Ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft kommt nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, die Gesellschaft ist vielmehr beendet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 -, BGHZ 113, 132-139 Rdn. 6; Urteil vom 06. Mai 1993 - IX ZR 73/92 -, juris Rdn. 24; Kammergericht, Beschluss vom 03. April 2007 - 1 W 305/06 -, juris Rdn. 8).

b) Von dieser Rechtslage gehen auch die Beteiligten und das Registergericht aus. Insoweit hat das Registergericht jedenfalls im Nichtabhilfebeschluss auch zu Recht davon Abstand genommen, die Anmeldung einer Sonderrechtsnachfolge mit einer negativen Abfindungsversicherung zu verlangen. Allein in Streit steht noch, ob ausdrücklich das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) bis 4) anzumelden ist und ob es der Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5) bedarf. Beides ist nicht der Fall.

aa) Die Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5) scheidet aus. Mit der Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf den Beteiligten zu 5) ist die Gesellschaft - wie ausgeführt - vollbeendet. Ein Eintritt der Beteiligten zu 5) kommt daher, wie die Beteiligten zu Recht geltend machen, nicht in Betracht, weil eine Gesellschaft, in die die Beteiligte zu 5) eintreten könnte, nicht mehr besteht.

bb) Aber auch der ausdrücklichen Anmeldung des Ausscheidens der Beteiligten zu 1) bis 4) bedarf es nicht.

Eine Anmeldung muss keinen bestimmten Wortlaut enthalten, sie ist vielmehr der Auslegung zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 05. September 2018 - 22 W 53/18 -, juris Rdn. 8; Ebenroth/Boujong/Schaub, HGB, 3. Aufl., § 12 Rdn. 37; Münchener Kommentar zum HGB/ Krafka, 4. Aufl., § 12 Rdn. 8; Röhricht/Westphalen/Ries, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 3; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 12 HGB Rdn. 13). Bei dieser Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintragung sein soll und damit wegen des Publizitätsgrundsatzes des Registers klar und eindeutig sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 05. September 2018 - 22 W 53/18 -, juris Rdn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juli 1997 - 3 Wx 94/97 -, juris Rdn. 14; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 1985 - BReg 3 Z 16/85 -, juris; Beschluß vom 1. Dezember 1977 - BReg. 3 Z 127/77, MittBayNot 1978, 17; Ebenroth/Boujong/Schaub, aaO, § 12 Rdn. 37; Röhricht/Westphalen/Ries, aaO, § 12 Rdn. 4; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, aaO, 2010, § 12 HGB Rdn. 13).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Anmeldung vom 24. Juli 2018, auch wenn dort in Bezug auf die Registereintragung ausdrücklich nur die Vermögensübernahme der Gesellschaft durch die Beteiligte zu 5) erklärt worden ist. Denn unter dem Abschnitt “Vorbemerkungen” stellen die Beteiligten klar, dass diese Vermögensübernahme auf der Übertragung ihrer Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5) beruht. Dann aber ist nach dem Grundsatz, dass eine Auslegung dahin zu erfolgen hat, dass sie Erfolg hat (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3Z BR 389/99 -, juris Rdn. 22; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, aaO, § 12 Rdn. 13), davon auszugehen, dass damit der Austritt der Beteiligten zu 1) bis 4) und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die Beteiligten mit der Folge des Erlöschens der Firma angemeldet ist.

Soweit das Registergericht insoweit nachvollziehbare Bedenken hat, weil nicht ersichtlich sei, wer insoweit Rechtsnachfolger der Beteiligten zu 1) bis 4) geworden ist, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nur der Austritt der Beteiligten zu 1) bis 4) eingetragen wird, sondern auch der dahinterstehende Grund, nämlich die Übertragung der Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5). Die Eintragung ist zu ergänzen um die auch in der Anmeldung angegebene Eintragung der Beteiligten zu 5) ins Handelsregister, vgl. § 40 Ziff. 7 HRV.

3. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen, die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 aufzuheben. Eine Anweisung an das Registergericht, eine Eintragung dahin zu vollziehen, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) mit der Übertragung ihrer Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5) aus der Gesellschaft ausgetreten sind und die Firma damit erloschen ist, kommt nicht in Betracht. Mit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung fällt das Verfahren beim Beschwerdegericht nur in Bezug auf die in der Verfügung geltend gemachten Eintragungshindernisse an. Wegen des weiteren Verfahrens weist der Senat - aber ohne Bindungswirkung nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG - darauf hin, dass aus seiner Sicht keine weiteren Vollzugshindernisse bestehen. Dass die Anmeldung teilweise in Vertretung der eigentlich Beteiligten erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, weil keine höchstpersönlichen Erklärungen abzugeben waren und - unabhängig von der materiellen Rechtslage - es für eine Vertretung im Rahmen der Anmeldung keiner Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedurfte.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus.

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