OLG München: Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs
OLG München, Beschluss vom 9.11.2015 – 34 Sch 27/14
Leitsatz:
Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs, der dem Schiedskläger trotz Mangelhaftigkeit des bestellten Werks und Verletzung einer Hinweispflicht des Unternehmers wegen eines mit 100 % gewichteten Mitverschuldens einen Ersatz des mangelbedingten Schadens vollständig versagt.
BGB §§ 254, 633 ZPO § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, c, und d, Nr. 2 Buchst. b, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Sachverhalt
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin zu 1, ein deutsches Großunternehmen, stellte Triebzüge her und rüstete diese auf Verlangen ihres Auftraggebers nachträglich mit einem Branderkennungs- und Brandbekämpfungssystem einer erhöhten Sicherheitsklasse aus. Die Antragstellerin zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der Versicherungsgesellschaft, bei der die Antragstellerin zu 1 eine Montageversicherung abgeschlossen hat. Sie ist während des Schiedsverfahrens durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 UmwG entstanden. Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt als international tätiges Spezialunternehmen Brandschutzsystemlösungen. Mit Rahmenvertrag vom 13.3./31.3.2004 vereinbarten die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin die Konditionen für künftige Einzelaufträge betreffend die Entwicklung und Lieferung der Komponenten eines Brandmelde- und Brandbekämpfungssystems für die Triebzüge. Nach Ziff. 24.7 des Rahmenvertrags vereinbarten die Parteien die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Unter Ziff. 24.8 enthält der Rahmenvertrag eine Schiedsklausel folgenden Wortlauts: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. ... Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg.
In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag (Technische Spezifikation Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlage) ist unter Ziff. 2.2.2 (Funktionelle Anforderungen an die Brandbekämpfungsanlage) zur Solleigenschaft der vereinbarten Leistung u.a. Folgendes vereinbart: Um die Löschmittelmenge gering und die Folgeschäden klein zu halten, hat die Löschung bzw. Brandbekämpfung nur in dem Bereich zu erfolgen, für den auch ein Alarm ausgelöst wurde.
Die Antragstellerin zu 1 baute die von der Antragsgegnerin hergestellten Systemkomponenten in die Triebzüge ein, die mitgelieferte Steuerungssoftware wurde eingespielt. Nach Auslieferung der Triebzüge an den Hauptauftraggeber kam es im Zeitraum vom 11.2.2005 bis 18.6.2005 zu sechs ordnungsgemäß ausgelösten Löschvorgängen in den jeweiligen vom Brandmeldesystem detektierten Zugabschnitten. Weil nach Beendigung des Löschvorgangs das im Rohrsystem noch unverbraucht vorhandene und unter Druck stehende Restlöschmittel über die (nur) während des Löschvorgangs geschlossenen, danach aber ihre geöffnete Grundstellung einnehmenden Bereichsventile in die von der Brandmeldung nicht betroffenen Abschnitte freigesetzt wurde, wurde in allen Fällen die Sanierung auch dieser sekundär betroffenen Zugteile erforderlich. Einen Teil der Sanierungskosten hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2 (nachfolgend nur: Antragstellerin zu 2) der Antragstellerin zu 1 als versicherten Schaden ersetzt. Als Folge der Schadensfälle vereinbarten die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin am 21.10.2005 eine Modifikation zum Rahmenvertrag mit geänderter Grundstellung der Bereichsventile und geänderter Regelung der Ventilstellung nach beendetem Löschvorgang. Die Antragstellerinnen hielten die Antragsgegnerin wegen Lieferung eines spezifikationswidrigen und deshalb mangelhaften Brandmelde- und Brandbekämpfungssystems für ersatzpflichtig. Mit ihrer am 5.3.2010 erhobenen Schiedsklage machten sie - die Antragstellerin zu 2 aus übergegangenem Recht – Schadensersatzansprüche in Höhe von 474.805,85 € (Antragstellerin zu 1) und 1.188.452,97 € (Antragstellerin zu 2) jeweils nebst Zinsen gegen die Antragsgegnerin geltend. Die Antragsgegnerin stellte im Schiedsverfahren Mängel ihrer Leistungen in Abrede. Mit Schiedsspruch vom 18.6.2014, den Antragstellerinnen zugestellt am 30.6.2014, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Zur Begründung ist im Schiedsspruch im Wesentlichen ausgeführt: Zwar neige das Schiedsgericht zu der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Mangelhaftigkeit von Leistungen und Lieferungen der Antragsgegnerin beruhe (Rn. 158). Es gehe jedoch von einem ausschließlichen Mitverschulden der Klägerin zu 1 aus (Rn. 158), weil diese im Zug der Abnahme keinen sog. „Heißtest“ (d.h. eine wirklichkeitsnahe Löschauslösung) durchgeführt habe (Rn. 175). Im Hinblick auf die Höhe der bei einer Fehlfunktion drohenden Schäden sei die Durchführung eines Realitätstests zusätzlich zur virtuellen Softwaresimulation naheliegend und notwendig gewesen. Dann hätten sich die Konsequenzen der gewählten Funktionsweise herausgestellt, so dass die später ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorgezogen und somit die Schadensfälle vermieden worden wären. Das Ausmaß des Mitverschuldens betrage 100 %. Diese Gewichtung werde durch eine Kontrollüberlegung aus der ökonomischen Analyse des Rechts bestätigt, wonach für fahrlässig verursachte Schäden der „cheapest cost avoider“ haften solle, also derjenige, der den Eintritt des Schadens mit den geringsten Kosten hätte vermeiden können (Rn. 178). Im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigte das Schiedsgericht, dass die Klage nur wegen des angenommenen Mitverschuldens im Ergebnis erfolglos blieb. Im Hinblick auf diesen Umstand verpflichtete das Schiedsgericht die Parteien des Verfahrens, ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens jeweils hälftig zu tragen. Mit ihrem bei Gericht am 26.9.2014 eingegangenen Antrag wenden sich die Antragstellerinnen gegen den Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original beantragen sie, den am 18.6.2014 erlassenen Schiedsspruch (DIS-SV-ES-014/10) aufzuheben. Sie rügen die Verletzung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, c und d ZPO sowie einen Verstoß gegen den inländischen ordre public und gegen das Willkürverbot, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: Die Mangelhaftigkeit der Leistung sei schon deshalb zu bejahen, weil der werkvertraglich geschuldete Erfolg verfehlt worden sei. Indem das Schiedsgericht ohne juristische Festlegung des Vertragstypus und unter Übergehen der Beweisanträge betreffend Anspruchsgrund und Anspruchshöhe die Schiedsklage wegen angeblichen Mitverschuldens der Antragstellerin zu 1 unter Missachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vollständig abgewiesen habe, habe es - bewirkt, dass die Antragstellerinnen ihre Angriffsmittel nicht geltend machen konnten (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO); - den Streitgegenstand des Verfahrens überschritten, weil das zur Begründung von Mitverschulden angenommene Erfordernis, Heißtests durchzuführen und wesentliche Elektronikteile nach DIN EN 60529 gegen das Eindringen von Flüssigkeiten einzukapseln, nicht von den Parteien, sondern erst vom Schiedsgericht selbst in das Verfahren eingeführt worden sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO); dabei habe das Schiedsgericht unter Überschreiten des Verfahrensgegenstands die korrosive Wirkung des verwendeten Löschmitteladditivs herangezogen, ohne zu beachten, dass die in Bezug auf den Löschmittelzusatz ursprünglich erhobene Mängelrüge im Lauf des Verfahrens fallen gelassen wurde; - ohne entsprechende Ermächtigung durch die Parteien eine Billigkeitsentscheidung getroffen, statt das vereinbarte materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO); - einen erheblichen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens verursacht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), denn der Schiedsspruch entbehre in seinen wesentlichen Punkten (kein Verschuldens- und Haftungsanteil der Antragsgegnerin, angebliche Kausalität zwischen Löschmitteladditiv und Schäden, unerledigte Beweisanträge der Antragstellerinnen, angenommene Verpflichtung zur Durchführung von Heißtests, Bedeutsamkeit der DIN EN 60529) jeglicher Begründung, beruhe zudem auf einem logischen Denkfehler sowie auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und sei unter Verstoß gegen den Gehörsanspruch der Antragstellerinnen ergangen. Dabei habe das Schiedsgericht unter Verletzung seiner Hinweispflicht eine Überraschungsentscheidung gefällt. Die ohne Bezeichnung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und ohne juristische Subsumtion des Sachverhalts vorgenommene Entscheidung verstoße gegen höchstrichterliche Kerngrundsätze des deutschen Schadensrechts. Sie sei getragen von dem Zweck, das schiedsgerichtliche Verfahren ohne Beweisaufnahme abzuschließen, und sei als willkürlich zu qualifizieren, zumal das Schiedsgericht seinen technischen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Heißtests und zur Einhaltung der DIN EN 60529 nicht dargelegt habe. Heißtests entsprächen weder den vertraglichen Vereinbarungen noch dem technischen Standard noch behördlichen Vorgaben; sämtliche einschlägige DIN-Normen habe die Antragstellerin zu 1 eingehalten. Demzufolge habe sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht auf die vom Schiedsgericht angenommenen Verstöße berufen. Der Schiedsspruch stehe aus all diesen Gründen auch in einem untragbaren Widerspruch zu den Gerechtigkeitsvorstellungen nach deutschem materiellem Recht und verletze den ordre public. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und begehrt dessen Zurückweisung. Sie meint, die Antragstellerinnen würden unter dem Deckmantel vorgeschobener Aufhebungsgründe eine Nachprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht, eine révision au fond, anstreben. Die erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Überraschend sei allenfalls die Kostenentscheidung. Im Übrigen stehe der Schiedsspruch im Einklang mit dem materiellen Recht. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 10.9.2015 am 26.10.2015 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 145/147 d. A.) wird verwiesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des am Schiedsort Nürnberg ergangenen, inländischen Schiedsspruchs vom 18.6.2014 (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Der Antrag ist zulässig gestellt. Präklusion durch Verspätung (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) ist nicht eingetreten. 2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet. a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs. Insoweit machen die Antragstellerinnen neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40, 44c, 68 m. w. N.). Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 26.1 Satz 2 DIS-SchO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass ihre Ausführungen von den Schiedsrichtern zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1299). Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO im Zivilprozess), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht (BGHZ 85, 288/291 ff.; Lachmann Rn. 1298 und 1300). Zwar kann das Unterlassen eines Hinweises im Einzelfall eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird (BGHZ 85, 288/293; Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211 m. w. N.). Anderes gilt allerdings dann, wenn das (Schieds-)Gericht von einer bereits geäußerten oder sonst kenntlich gemachten Rechtsansicht abzuweichen gedenkt (OLG Stuttgart a. a. O.). Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Es darf entscheidungserhebliches Vorbringen und entscheidungserhebliche Beweismittel nicht übergehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG NJW 1999, 1387/1388). Das Recht auf rechtliches Gehör ist allerdings dann verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BVerfG NJW 1999, 1387; Senat vom 20.04.2009, 34 Sch 17/08 = BeckRS 2009, 12100; Lachmann Rn. 1354). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Die DIS-SchO statuiert keine die Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG übersteigenden Aufklärungs- und Hinweispflichten (vgl. § 26 DIS-SchO; Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO Rn. 13 und 20 zu § 26 DIS-SchO). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
aa) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig und inhaltlich ausreichend darüber informiert, dass und inwiefern es im Schiedsspruch von einem vorher erteilten Hinweis möglicherweise abweichen werde. Anlass für die Erteilung eines weitergehenden Hinweises bestand nicht. (1) Im Schiedsspruch hat das Schiedsgericht die streitige Frage, ob die Leistung der Schiedsbeklagten als mangelhaft zu werten ist, offen gelassen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, das Schiedsgericht neige zu der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Mangelhaftigkeit beruhe. Eine Festlegung hat das Schiedsgericht vermieden und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. In diesem Punkt weicht der Schiedsspruch - ohne vorherigen Hinweis - ab von der im Hinweisbeschluss vom 1.7.2011 (in der Fassung nach Wechsel des Vorsitzenden, Anlage A 8) unter Ziff. 2. g und Ziff. 3.1 geäußerten Meinung, den Schiedsklägerinnen würden keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht zustehen. Dort hatte das Schiedsgericht noch angenommen, die Beklagte habe die vertraglichen Spezifikationsanforderungen erfüllt, ein Zurückbleiben ihrer Leistung hinter dem Stand der Technik sei ebensowenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen. Die Antragsgegnerin könnte allerdings verpflichtet gewesen sein, auf das aus der vereinbarten Grundstellung bei kurzer Löschdauer (sog. Beaufschlagungszeit) resultierende Risiko hinzuweisen. Indem das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mehr an der zuvor vertretenen Mangelfreiheit der Leistung festgehalten hat, hat es auf das Vorbringen der Schiedsklägerinnen reagiert, die in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss dessen Sicht bekämpft und an der Qualifizierung des gerügten Nachlöschverhaltens der Anlage als Sachmangel festgehalten haben (Anlage AG 4, insbesondere Seiten 9 f. sowie 14 f.). Die Abstandnahme von der im Hinweisbeschluss geäußerten rechtlichen Einschätzung gereicht mithin den Antragstellerinnen zum Vorteil und stellt sich als Reaktion auf deren Stellungnahme dar. Dass die Antragstellerinnen wegen unterbliebenen Hinweises davon Abstand genommen hätten, über den gehaltenen Vortrag hinaus Ergänzendes vorzubringen, ist zudem nicht konkret dargetan. Zwar behaupten die Antragstellerinnen, das Schiedsgericht habe mit dieser Vorgehensweise Vortrag zu den Rechtsfolgen und insbesondere zur Kausalitätsfrage systematisch abeschnitten. Dies trifft aber nicht zu. Zur Begründung ihres auf der Behauptung eines Sachmangels basierenden Zahlungsbegehrens hatten die Antragstellerinnen zu den Rechtsfolgen und zur Kausalität ohnehin vorzutragen und dies auch getan (siehe unter anderem Anlage A 5, Seiten 31 bis 37; Anlage A 7 mit angeschlossenen Anlagen). Sie geben selbst nicht an, was sie darüber hinaus ausgeführt hätten. (2) Eine Pflicht, vor Erlass des Schiedsspruchs darauf hinzuweisen, dass das Mitverschulden der Antragstellerin zu 1 an der Schadensentstehung mit 100 % bemessen werde, bestand nicht. Bereits mit Beschluss vom 1.7.2011 in der Fassung vom 31.1.2014 (Anlage A 8) hat das Schiedsgericht unter Ziff. 4 darüber informiert, dass und aufgrund welcher Überlegungen aus seiner Sicht von einem deutlich überwiegenden Mitverschulden der Schiedsklägerin zu 1) auszugehen sein dürfte. Aufgrund der bei der Schiedsklägerin zu 1) vorhandenen Fachkompetenz und des Fehlens von Vorkehrungen gegen das Austreten von Löschwasser nach erneutem Öffnen der Bereichsventile habe die Schiedsklägerin zu 1) der Schiedsbeklagten klare Vorgaben machen müssen, wenn sie - trotz des Nachteils der dann längeren Zeitspanne bis zur erneuten Einsatzbereitschaft des Brandbekämpfungssystems - eine vollständige Entleerung der Rohre vor dem Wiederöffnen der Ventile gewünscht hätte. Ausweislich Rn. 166 des Schiedsspruchs wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2014 darüber hinaus auf die Möglichkeit hingewiesen, dass anstelle einer Teilung der Schadenstragung auch eine alleinige Schadenstragung der Schiedsklägerinnen aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens in Betracht komme. Die Antragstellerinnen hatten daher Gelegenheit, sich vor Erlass des Schiedsspruchs nicht nur allgemein zum Gesichtspunkt des Mitverschuldens und zu dessen Gewichtung, sondern darüber hinaus zu den speziellen rechtlichen Anforderungen an die Annahme eines 100 %-igen Mitverschuldens des Geschädigten zu äußern. Einer Vorabmitteilung über die dann im Schiedsspruch verlautbarte endgültige Rechtsmeinung des Schiedsgerichts bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Außerdem ist nicht dargetan, dass die Antragstellerinnen im - ohnehin nicht berechtigten - Vertrauen auf die ursprüngliche Äußerung davon abgesehen hätten, weiter vorzutragen (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53 f.). Auch kann nicht erkannt werden, dass die Kombination der geänderten Rechtsansicht (mögliches Vorliegen eines Sachmangels, aber 100 %-iges Mitverschulden selbst bei Zugrundelegung einer gesteigerten Hinweispflicht) einen Hinweis notwendig gemacht hätte. Eine besondere „Kombinationswirkung“ ist schon nicht nachvollziehbar vorgetragen und liegt auch nicht vor. (3) Indem das Schiedsgericht die Frage, ob und in welchen Bestimmungen die Durchführung von „Heißtests“ vor Inbetriebnahme vorgeschrieben sei, entgegen seiner Ankündigung nicht dem Präsidenten des Eisenbahnbundesamtes zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt, sondern ohne vorherigen Hinweis auf die Änderung der Vorgehensweise einen Schiedsspruch gefällt hat, wurde der Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör gleichfalls nicht verletzt. Die Rüge, dem Schiedsgericht fehle es für die anzustellende Beurteilung an der erforderlichen Fachkompetenz, haben die Schiedsklägerinnen im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben. Sie tragen selbst nicht vor, dass und was sie ergänzend vorgebracht hätten, hätten sie vor Erlass des Schiedsspruchs davon Kenntnis erlangt, dass die angekündigte Nachfrage unterbleibt. Zudem ging das Schiedsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit den Antragstellerinnen - selbst nicht vom Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung kraft Rechtsnorm, technischer Vorschrift oder behördlicher Auflage aus (vgl. Rn. 187 f. des Schiedsspruchs), sondern von einer Obliegenheit der Schiedsklägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung (Rn. 188 des Schiedsspruchs; dazu auch nachfolgend unter bb (2) und (3)). (4) Nach alledem beruht der Schiedsspruch nur auf solchen rechtlichen Erwägungen, mit denen ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter auch zu rechnen hatte. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. bb) Dass das Schiedsgericht erhebliches Vorbringen der Schiedsklägerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. (1) Indem das Schiedsgericht den Beweisanträgen der Schiedsklägerinnen zum Vorliegen eines Sachmangels sowie zur Höhe des Schadens nicht nachgegangen ist, hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Schiedsgericht war der Auffassung, die Antragstellerinnen könnten wegen eines mit 100 % zu gewichtenden Mitverschuldens von der Antragsgegnerin keinen Schadensersatz wegen eines etwaigen Sachmangels verlangen. Ob diese Rechtsansicht im Aufhebungsverfahren trotz des Verbots der révision au fond (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74) inhaltlich überprüfbar ist und ob sie letztlich auch zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Rechtsansicht des Schiedsgerichts zugrunde gelegt kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorliegen eines Sachmangels zu bejahen oder zu verneinen ist. Dann musste sich das Schiedsgericht mit dieser Frage aber auch nicht auseinandersetzen und hierüber keine Beweise erheben. Gleiches gilt in Bezug auf den im schiedsgerichtlichen Verfahren gehaltenen Sachvortrag und Beweisantritt zur Schadenshöhe (vgl. BGH NJW 1990, 3210/3211). (2) Ein Gehörsverstoß zeigt sich auch nicht darin, dass das Schiedsgericht die Forderung der Schiedsklägerinnen, es möge seine Fachkompetenz zur Beurteilung der normativen Vorgaben für die Durchführung von Heißtests offenlegen, im Schiedsspruch nicht ausdrücklich verarbeitet hat. Das diesbezügliche Schweigen besagt nicht, dass es den Einwand übergangen hat (vgl. BVerfG NJW 1999, 1387/1388). Vielmehr geht das Schiedsgericht selbst weder von einer entsprechenden Norm noch von einer diesbezüglichen behördlichen Auflage aus. Es führt vielmehr zur Begründung und Gewichtung des Mitverschuldens (siehe Rn. 173 bis Rn. 188 des Schiedsspruchs) aus, die Durchführung eines solchen Tests habe „nahegelegen“ (Rn. 175 des Schiedsspruchs). Insbesondere mit Blick auf die bekannte korrosive Wirkung des Löschmitteladditivs und der dadurch bestehenden Gefahr eines hohen Schadens bei nicht regelgerechter Funktion der Anlage sei die Durchführung eines Realitätstests mit reinem Wasser auch „notwendig“ gewesen (Rn. 175 des Schiedsspruchs). Mithin hat das Schiedsgericht nicht eine Verletzung bestehender Normen, sondern einen Verstoß gegen diejenige Sorgfalt angenommen, welche die Antragstellerin zu 1 in der konkreten Situation im eigenen Interesse hätte walten lassen müssen, um sich selbst vor Schäden zu bewahren. Auf der Basis dieses im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB grundsätzlich zutreffenden Ansatzes musste das Schiedsgericht dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift keine Bedeutung zumessen (BGH NJW 2011, 1442/1445 f.; NJW 1952, 299/300 f.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 254 Rn. 8, 9 und 36). Auch eines Eingehens auf den diesbezüglich geforderten Kompetenznachweis bedurfte es deshalb im Schiedsspruch nicht. Ob die Rechtsansicht des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren inhaltlich überprüfbar ist und zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. (3) Ein Gehörsverstoß ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Schiedsgericht den Abwägungsprozess nicht dargelegt hat, aufgrund dessen es zu dem Ergebnis kommt, dass das Mitverschulden der Schiedsklägerin zu 1 nicht nur mit 75 %, sondern mit 100 % anzunehmen sei. Dass sich das Schiedsgericht mit Leerformeln begnügt und den ein Mitverschulden bestreitenden Vortrag der Schiedsklägerinnen nicht erwogen habe, ergibt sich daraus nicht. Die Ausführungen unter Rn. 175 bis 183 des Schiedsspruchs belegen vielmehr das Gegenteil. Dort hat das Schiedsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte ausgeführt. Den Einwand der Antragstellerinnen, die Durchführung von Realitätstests sei nicht möglich gewesen, hat es nicht gelten lassen (Rn. 176). b) Auch sonstige Verstöße der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art bestehen nicht. aa) Das Schiedsgericht hat weder die ihm schiedsvertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz überschritten noch sonst ultra petita (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) gehandelt, also die durch die Parteianträge und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt gesetzten Grenzen verletzt. Daher liegen weder der gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO noch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public wegen Überschreitens des dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitstoffs (vgl. OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161) vor. (1) Ob das Schiedsgericht in zulässiger Weise die Heißtest-Thematik und die DIN EN 60529 in das Verfahren eingeführt hat, ist keine Frage der Kompetenzüberschreitung i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO, sondern der Einhaltung des vereinbarten Verfahrens, §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (dazu nachfolgend unter bb)). (2) Das Schiedsgericht hat den durch die konkrete Mängelrüge begrenzten Streitgegenstand (vgl. BGH NJW 2011, 2128/2129 f.; BGHZ 154, 342/347 f.) des Schiedsverfahrens nicht überschritten, indem es im Rahmen des Mitverschuldens die der Schiedsklägerin zu 1 bekannte korrosive Wirkung des Löschmitteladditivs und die damit einhergehende Schadensintensität im Fall einer Fehlfunktion des Brandlöschsystems berücksichtigt hat. Denn das Schiedsgericht hat nicht einen Gewährleistungsanspruch wegen vertragswidriger Löschmittelbefüllung geprüft und beurteilt, sondern die mit der korrosiven Wirkung des vertragsgemäß zugesetzten Antifrogen verbundene Schadensträchtigkeit in die Abwägung des dem Geschädigten im eigenen Interesse obliegenden Sorgfaltsmaßstabs eingestellt. Über die zuletzt nicht mehr aufrecht erhaltene Mängelrüge eines vertragswidrigen Löschmittelzusatzes hat das Schiedsgericht nicht befunden. (3) Erst recht liegt keine Erweiterung auf Streitpunkte vor, welche von der Schiedsklausel nicht mehr erfasst wären. bb) Eine Verletzung des vereinbarten Verfahrens kann auf der Basis der erhobenen Beanstandungen gleichfalls nicht erkannt werden, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO. (1) Die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung statuiert nicht die Parteimaxime, sondern gemäß § 27.1 DIS-SchO einen beschränkten Untersuchungsgrundsatz, dessen Anwendung im Ermessen des Schiedsgerichts steht. Daher war es zulässig, dass das Schiedsgericht von sich aus die Fragen thematisiert, die aus seiner Sicht zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich waren, und sich auf diese Weise als „case manager“ in das Verfahren einbringt (Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg § 27 DIS-SchO Rn. 4). Indem das Schiedsgericht hier die Frage gestellt hat, ob Heißtests vereinbart waren oder durchgeführt wurden, indem es weiter im Hinblick auf die in den Schaltschränken entstandenen Korrosionsschäden die DIN EN 60529 angesprochen hat, hat es in zulässiger Weise agiert. Eine parteiische und deshalb unzulässige Unterstützung der Antragsgegnerin liegt schon deshalb nicht vor, weil die Auswirkungen auf das Verfahren von den tatsächlichen Umständen des dem Schiedsgericht nicht bekannten und daher abgefragten Sachverhalts abhingen. Eine Verletzung des vereinbarten Verfahrens liegt umgekehrt nicht darin, dass das Schiedsgericht keine Schlüsse daraus gezogen hat, dass die Antragsgegnerin die an sie gerichtete Vorlageanordnung betreffend die Softwareprogrammierung nicht befolgt hat (vgl. Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg § 27 DIS-SchO Rn. 59). Die technische Ursache für den sekundären „Löschvorgang“ war im Verlauf des Schiedsverfahrens klar geworden. Lediglich die rechtliche Einordnung als Mangel war streitig geblieben, denn angesichts der vereinbarten Ausführungsart (geöffnete Grundstellung der Bereichsventile) bestand ein Zielkonflikt zwischen der angeforderten Geringhaltung von Begleitschäden und der gleichzeitg angeforderten effizienten Brandbekämpfung und einer hierfür notwendigen frühzeitigen Rückführung der Bereichsventile in die offene Grundstellung. Das Vorgehen des Schiedsgerichts, in dieser Situation keine der Antragsgegnerin nachteiligen Folgen aus der Nichtbefolgung der Vorlageanordnung zu ziehen, steht daher im Einklang mit § 30.2 DIS-SchO. Ein Verstoß gegen § 27.2 DIS-SchO wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei der Prüfung von Mitverschulden (§ 254 BGB) die erforderliche Abwägung erst dann erfolgen darf, wenn die für die beiderseitige Verursachung und das beiderseitige Verschulden maßgeblichen Umstände aufgeklärt sind (Palandt/Grüneberg § 254 Rn. 62). Soweit das Schiedsgericht streitige Fragen offen gelassen hat (Mangelhaftigkeit der Leistung, Hinweispflichtverletzung), hat es eine entsprechende Pflichtverletzung der Antragsgegnerin offenkundig unterstellt (Rn. 158, 160, 177 des Schiedsspruchs). Eine Feststellung dahingehend, dass alle Schäden auf den Einsatz des Löschmitteladditivs zurückzuführen seien, hat das Schiedsgericht nicht getroffen (vgl. Rn. 172 und 180 des Schiedsspruchs). Die auf die unzutreffende Beanstandung gestützte Behauptung einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung trifft deshalb nicht zu. (2) Gegen die gemäß § 34.3 DIS-SchO in - auch inhaltlicher - Übereinstimmung mit § 1054 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Pflicht zur Begründung des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen. An die Begründung von Schiedssprüchen sind geringere Ansprüche zu stellen als an die Begründung staatlicher Urteile. Auf die zum absoluten Revisionsgrund der fehlenden Urteilsbegründung, § 547 Nr. 6 ZPO, ergangene Rechtsprechung kann daher für die Beurteilung eines bedeutsamen Begründungsmangels nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr ist die Frage, ob die Begründung eines Schiedsspruchs wegen Verwendung lediglich inhaltsleerer Wendungen, Perplexität oder aus anderen Gründen dem Fehlen einer Begründung gleichsteht, nach dem Zweck der Begründungspflicht zu beurteilen. Dieser besteht darin, die Parteien über die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts zu informieren und dem staatlichen Gericht eine Nachprüfung (nur) unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu ermöglichen (BGH NJW 1986, 1436/1437 f.; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchVZ 2011, 159/167; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 19 Rn. 11 f.; Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 29 f.). Dabei geht eine Auslegung des Schiedsspruchs, auch durch das staatliche Gericht, einer Aufhebung vor (MüKo/Münch § 1054 Rn. 28). Nach diesem Maßstab leidet der Schiedsspruch nicht an einem Begründungsmangel. i) Seine maßgeblichen, den Urteilsausspruch rechtfertigenden Erwägungen hat das Schiedsgericht in den dem Tenor der Entscheidung nachfolgenden Ausführungen dargestellt. Indem das Schiedsgericht mitteilte, es neige zu der Auffassung, dass „die Leistungen und Lieferungen der Beklagten mit Sachmängeln im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB behaftet waren“ (Rn. 158 des Schiedsspruchs) und zur Definition des Mangelbegriffs „im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB“ auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt hat (Rn. 159 des Schiedsspruchs), hat es die für das Werkvertragsrecht geltenden Gewährleistungsvorschriften für maßgeblich erklärt und die vorgenommene rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses offen gelegt. Die dennoch erfolgte Klageabweisung hat das Schiedsgericht mit dem „ausschließlichen Mitverschulden der Klägerin zu 1“ (Rn. 158; Rn. 161 bis 188 des Schiedsspruchs) begründet. Dabei hat das Schiedsgericht seine Erwägungen offen gelegt. Dass es die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und den jeweiligen Verschuldensgrad nicht strukturiert gegenübergestellt und sodann den Abwägungsprozess einschließlich der vorgenommenen Gewichtung der jeweiligen Anteile nicht nachvollziehbar ausgeführt hat, steht einem Fehlen der Begründung nicht gleich. Die Darlegungen beschränken sich nicht auf inhaltsleere Wendungen oder widersprüchliche, perplexe oder zirkelschlusshafte Ausführungen. Es muss deshalb dahingestellt bleiben, dass die gegebene Begründung den an ein staatliches Gerichtsurteil zu stellenden Anforderungen nicht genügen dürfte (vgl. BGH NJW-RR 1995, 857/858). Konkret der von den Antragstellerinnen behauptete logische Denkfehler im Schiedsurteil liegt nicht vor, so dass die darauf gestützte Behauptung, die Begründung sei widersprüchlich, nicht zutrifft. Als Schadensbeitrag der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht neben der - unterstellten - Mangelhaftigkeit der Leistung (Rn. 158, 160 des Schiedsspruchs) eine - gleichfalls unterstellte - „gesteigerte Hinweis- und Beratungspflicht“ (Rn. 177 des Schiedsspruchs) „hinsichtlich der Grundstellung/Steuerung der Bereichsventile bzw. der Beaufschlagungszeit“ (so der in Bezug genommene Hinweis vom 1.7.2011) erkannt. Dennoch hat es den Verursachungsbeitrag der Antragstellerin zu 1, nämlich das Unterlassen eines Heißtests zur Demonstration der Funktionsweise auf der Grundlage der vorgegebenen Spezifikation, für so erheblich gehalten, dass es das Mitverschulden mit 100 % gewichtete. Widersprüchlich und unlogisch ist diese Argumentation nicht. Da das Schiedsgericht die Durchführung von Heißtests angesichts der drohenden Schäden und der potentiell katastrophalen Folgen im Fall einer Fehlfunktion (Rn. 186 des Schiedsspruchs) für notwendig erachtet hat und bei Durchführung des Tests die konkrete Funktionsweise offenkundig geworden wäre, hat aus Sicht des Schiedsgerichts die Antragstellerin zu 1 allein das Schadensrisiko aus ihrer unternehmerischen Entscheidung, auf Heißtests zu verzichten, zu tragen. Diese Sicht ist in sich schlüssig. ii) Die Rüge der Antragstellerin zu 1, das Schiedsgericht habe begründungslos festgestellt, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit dem korrosiv wirkenden Löschmittelzusatz entstanden seien, erweist sich mit Blick auf die vorgenommene Differenzierung nach Schäden, welche durch Antifrogen verursacht wurden (Rn. 172 bis 179 des Schiedsspruchs), und sonstigen Schäden (Rn. 180 bis 184 des Schiedsspruchs) als haltlos. Als sonstige Schäden, die nicht auf den Löschmittelzusatz zurückzuführen sind, hat das Schiedsgericht ausdrücklich Transportkosten, Kosten für Infrastruktur/Gleismieten, für Arbeitsleistungen, Reisekosten und Overheads aufgelistet (Rn. 184 des Schiedsspruchs). Diese Kosten seien nur deshalb entstanden, weil vor Übergabe der Triebzüge an den Hauptauftraggeber und vor Inbetriebnahme auf die Durchführung von Heißtests verzichtet wurde. iii) Dass eine Beweisaufnahme zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung und zur Anspruchshöhe mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Begründung des Schiedsspruchs (Rn. 158).
iv) Die Erforderlichkeit von Heißtests begründete das Schiedsgericht nicht aus geltenden Normen, sondern als eine Obliegenheit des Gläubigers, als Gebot des eigenen Interesses (Rn. 175 f., 188 des Schiedsspruchs). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die DIN EN 60529 hatte für den Schiedsspruch offenkundig nur insofern Bedeutung (vgl. Rn. 165 mit Rn. 173, 175 des Schiedsspruchs), als das Schiedsgericht das Gebot des eigenen Interesses vor allem mit Blick auf das drohende Schadensausmaß im Fall einer nicht spezifikationsgerechten Leistung definierte. Ein Begründungsmangel kann diesbezüglich nicht erkannt werden. v) Einen Begründungsmangel wegen angeblich fehlerhafter und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung machen die Antragstellerinnnen gleichfalls ohne Erfolg geltend. Auf die Ausführungen unter II. 2. b bb (1) wird Bezug genommen. Nach alledem kann unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte ein aufhebungsrelevanter Begründungsmangel festgestellt werden. (3) Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung nach dem vereinbarten materiellen Recht - würde jedenfalls bei bewusstem oder willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (BGH NJW 1986, 1436/1437; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166; Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308/309; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m.w.N.). Indes liegt eine Billigkeitsentscheidung nicht vor. Vielmehr hat das Schiedsgericht seiner Entscheidung das vereinbarte materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt; dies ergibt sich schon aus den Ausführungen unter II. 2. b bb (2). Dass das Schiedsgericht bei der Begründung des Schiedsspruchs auf eine ausführliche und differenzierte Darstellung seiner Subsumtionstätigkeit verzichtet hat, lässt nicht den Schluss zu, es habe das anzuwendende Recht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen wollen, zumal es die aus seiner Sicht wesentlichen Gesetzesvorschriften (§§ 633, 254 BGB) erwähnt und in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Werks ausdrücklich auf höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt hat. Dabei beziehen sich die Ausführungen im Schiedsspruch zum Mitverschulden nach dem maßgeblichen objektiven Auslegungsmaßstab (vgl. MüKo/Münch § 1058 Rn. 11 f.) auf § 254 Abs. 1 BGB. Inhaltlich stellt das Schiedsgericht auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ ab. Danach wird anspruchsmindernd berücksichtigt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht darauf abgestellt, dass bei Durchführung von Heißtests die Schadensfälle nicht eingetreten und die geltend gemachten Kosten nicht entstanden wären, weil die später realisierten Abhilfemaßnahmen bereits vor der Übergabe ergriffen worden wären (Rn. 179 des Schiedsspruchs). Die im Schiedsentscheid gegebene Begründung für das der Schiedsklägerin zu 1 angelastete Mitverschulden lässt auch keinen Raum für die Annahme, das Schiedsgericht habe unter dem Deckmantel einer nur vorgegebenen rechtlichen Begründung eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Die herangezogenen Gesichtspunkte, nämlich das auf Fahrlässigkeit beruhende Nichtbedenken der Konsequenzen aus der vorgegebenen Spezifikation und das drohende Schadensausmaß bei nicht gewünschter Funktionsweise, sind grundsätzlich solche, die im Rahmen von § 254 BGB als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden können (Palandt/Grüneberg § 254 Rn. 8, 9 und 36). Dabei stellt die in Abs. 2 der Vorschrift behandelte Schadensabwendungs- und -minderungspflicht einen Unterfall, nämlich einen besonderen Anwendungsfall, des in Abs. 1 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatzes dar (BGH NJW-RR 2009, 175/177). Dem Umstand, dass im Schiedsspruch eine nach den Absätzen differenzierende Zuordnung fehlt, lässt daher nicht den Schluss zu, das Schiedsgericht habe die rechtliche Grundlage nicht im Blick gehabt. Damit steht fest, dass das Schiedsgericht den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall auf der Basis des vereinbarten materiellen Rechts beurteilen wollte. Ob es dabei das geltende Recht zutreffend erfasst und insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme eines alleinigen Mitverschuldens des Geschädigten hinreichend bedacht hat, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit der Rechtsanwendung. Den Gesichtspunkt des „cheapest cost avoider“ hat das Schiedsgericht ausdrücklich nur im Rahmen einer ökonomischen Kontrollüberlegung behandelt; eine - nicht zulässige - Schadensverteilung nach allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten (Palandt/Grüneberg § 254 Rn. 61) hat das Schiedsgericht mithin nicht vorgenommen. Die ergangene Kostenentscheidung ist gleichfalls kein Indiz für das Vorliegen einer Billigkeitsentscheidung in der Hauptsache. Das Schiedsgericht ist nicht an die Vorschrift des § 91 ZPO gebunden, vielmehr gilt § 35.2 DIS-SchO. Danach kann das Schiedsgericht in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens eine beiderseitige Kostentragung auch dann anordnen, wenn eine Partei in der Sache unterlegen ist (Manner in Nedden/Herzberg § 35 Rn. 5). Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht lediglich ein nach seiner Ansicht gerechtes Urteil (ex aequo et bono) gesprochen hätte, statt den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall auf der Basis des vereinbarten Rechts zu beurteilen und zu entscheiden. c) Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, kann nicht festgestellt werden. aa) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Nicht jeder Widerspruch der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verletzt den ordre public; erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Dabei steht nicht das Einzelinteresse im Vordergrund; vielmehr muss der Rechtsverstoß geeignet sein, das Vertrauen weiter Kreise in die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erschüttern (BGH NJW 2014, 1597/1598; SchiedsVZ 2009, 66/67; NJW 1990, 3210/3211; OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161/165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210/213; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 47, 57, 62; MüKo/Münch § 1059 Rn. 39 f., 47 f.; Lachmann Rn. 2303 ff.). Hingegen dient das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht wie ein Rechtsmittel der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. bb) Ein Gehörsverstoß und damit ein Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public (BGH WM 2015, 2018; OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2008, 156/159) ist zwar behauptet, liegt aber nicht vor. Auf die Ausführungen unter II. 2. a wird Bezug genommen. cc) Entgegen der Sicht der Antragstellerinnen handelt es sich bei der Annahme eines mit 100 % gewichteten Mitverschuldens nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Rechtsnormen des deutschen materiellen Rechts im Sinne eines ordre public-Verstoßes. Dahinstehen kann, ob die Gewichtung des Schiedsgerichts materiell-rechtlich angreifbar ist. Eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs jenseits der ordre-public-Klausel findet nicht statt. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts müssen grundsätzlich hingenommen werden; die falsche Anwendung des materiellen Rechts begründet noch nicht einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (MüKo/Münch § 1059 Rn. 7 mit Fn. 18). Allerdings ist ein Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Hier steht allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung wegen unzulänglicher Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und des beiderseitigen Verschuldens sowie eine Verkennung der Anforderungen an eine vollständige Schadensüberbürdung auf den Geschädigten im Raum. Ein Revisionsgericht kann die Würdigung des Mitverschuldens begrenzt darauf überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat sowie ob er der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (BGH NJW 2011, 1442/1445; NJW-RR 2009, 173/175; NJW 2003, 1929/1931; 2002, 1643/1646; 2002, 1263/1264). In diesem Rahmen bewegen sich die Beanstandungen der Antragstellerinnen. Einen ordre public-Verstoß vermag dies nicht zu begründen. Zutreffend ist, dass bei der Anwendung von § 254 BGB in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen ist (Palandt/Grüneberg § 254 Rn. 58 f.) und dem Schiedsspruch eine differenzierte Darstellung dazu nicht entnommen werden kann. Zutreffend ist weiter, dass nur in Ausnahmefällen der Schaden vollständig einem der Beteiligten wegen Mitverschuldens überbürdet werden darf (BGH NJW-RR 2015, 1056/1057; 1995, 857/858). Sollte das Schiedsgericht den Ausnahmecharakter verkannt haben, einzelne Umstände im Rahmen der angestellten Abwägung außer Acht gelassen oder bei der vorgenommenen Gewichtung den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NJW 1986, 2941/2943) überschritten haben, so stellt dies nur eine hinzunehmende Fehlleistung bei der Anwendung des geltenden Rechts dar. Nichts anderes gilt, sofern das Schiedsgericht den Anwendungsbereich von § 254 BGB im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln verkannt haben sollte. Bei Ansprüchen wegen Sachmängeln ist zwar mit Blick auf die speziellen Regelungen im Gewährleistungsrecht § 254 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1978, 2240). Die Rechtsprechung kommt in diesen Fällen jedoch über § 242 BGB praktisch zu keinen anderen Ergebnissen als über § 254 BGB (BGH NJW-RR 2003, 59/61; NJW 1981, 1448/1449; DB 1971, 1764/1765; MüKo/Oetker BGB 4. Aufl. § 254 Rn. 23 m. w. N.). Auch insofern kommt daher zwar eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber ein ordre public-Verstoß in Betracht. Indem das Schiedsgericht die Durchführung eines Heißtests in der gegebenen Situation für notwendig erachtet und an das Unterlassen im Ergebnis den Verlust des Schadensersatzanspruchs geknüpft hat, hat es nicht eine der Rechtsordnung fremde und mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG bedenkliche Verpflichtung zur Schädigung der eigenen Rechtsgüter als Voraussetzung dafür statuiert, dass dem durch mangelhafte Leistung Geschädigten kein Mitverschulden zur Last gelegt wird. Zwar war die Brandmeldeanlage in die bereits fertig montierten Triebzüge zu installieren. Wäre die vorgegebene Leistungsanforderung, nämlich Löschmittelfreisetzung ausschließlich im detektierten Bereich, allerdings erfüllt gewesen, hätte die Durchführung eines Heißtests mit reinem Wasser nur in dem Bereich des simulierten Brandherds (etwa im Bereich der Toiletten) Nässe und nach dem Vorbringen der Schiedsklägerin zu 1 im Schiedsverfahren (Anlage AG 8, Seite 10) nur verschwindend geringe Kosten verursacht. Eine Selbstschädigung war also mit der vom Schiedsgericht für erforderlich gehaltenen Untersuchung im Rahmen der Abnahme nicht notwendig verbunden. Zudem hat das Schiedsgericht eine Einzelfallentscheidung getroffen und für die Bemessung des vom Geschädigten nach Treu und Glauben zu erwartenden Eigenschutzes maßgeblich auf die Umstände des konkreten Falles abgestellt. dd) Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Hierfür genügt es nicht, daß die Entscheidung inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr vor, wenn ein Richterspruch nach objektivem Kontrollmaßstab unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist, weil er eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfG vom 13.5.2015, 2 BvR 616/13, juris Rn. 46; BVerfGE 87, 273/279; 62, 189/192; 45, 25/29). Die Ansicht des Schiedsgerichts, aufgrund der Relation zwischen dem Aufwand für die Durchführung eines Realitätstests und dem Ausmaß des drohenden Schadens bei einer Fehlfunktion sei die Bestellerin des Werks nach Treu und Glauben im eigenen Interesse zur entsprechenden Untersuchung verpflichtet gewesen, sowie die Aberkennung jeglichen Ausgleichsanspruchs wegen Verletzung dieser Obliegenheit entbehren nicht jeglichen sachlichen Grundes. Dies gilt umso mehr, als das Schiedsgericht den in der vertraglichen Spezifikation angelegten und durch nachträgliche Änderung der Spezifikation behobenen Konflikt zwischen einer möglichst geringen Belastung durch Löschmitteleintrag einerseits und einer effizienten Brandbekämpfung andererseits berücksichtigt hat. Die Rechtsanwendung stellt sich mithin nicht als schlechthin unverständlich dar. Indem das Schiedsgericht eine Kontrollüberlegung aus der ökonomischen Analyse des Rechts angestellt hat, hat es sich im Rahmen einer Überprüfung des gefundenen Ergebnisses eines unter den Gesichtspunkten der Vertragsgerechtigkeit und der Risikoverteilung konzipierten und anerkannten Ansatzes bedient (vgl. MüKo/Finkenauer BGB 7. Aufl. § 313 Rn. 69; Stoffel/Lohmann VersR 2003, 1343; im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand: Häublein VersR 1999, 163/166; LG Köln vom 11.5.2012, 8 O 429/11, juris Rn. 41). Daher drängt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schiedsspruch nicht der Schluss auf, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Ob im Rahmen des Aufhebungsverfahrens eine Willkürkontrolle überhaupt stattfindet (verneinend: MüKo/Münch § 1059 Rn. 8), kann daher dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens ergibt sich aus der Summe der im Schiedsverfahren verfolgten Schadensersatzansprüche von 474.805 € (Antragstellerin zu 1) und 1.188.452 € (Antragstellerin zu 2); die daneben geltend gemachten Zinsen sind für die Bemessung des Streitwerts nicht relevant, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.