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Wirtschaftsrecht
31.08.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Übergang der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH durch (Bar-)Kapitalerhöhung

OLG Celle, Beschluss vom 17.7.2017 – 9 W 70/17

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-2050-1

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze

Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.

Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich - wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist - nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen, § 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.

§ 5a Abs 5 GmbHG, § 7 Abs 2 S 2 GmbHG, § 8 GmbHG, § 56 GmbHG, § 57 Abs 2 GmbHG

Sachverhalt

I.

Die betroffene Gesellschaft wurde als Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 2.000 €, welches auf nur einen Geschäftsanteil entfiel, im Jahr 2013 gegründet.

In der Gesellschafterversammlung vom ... Februar 2017 wurde die Erhöhung des Stammkapitals um 23.000 € durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit diesem Nominalbetrag beschlossen; zur Übernahme wurde der bisherige Alleingesellschafter (und zugleich Geschäftsführer) zugelassen (GA 96). Auf den neuen Anteil hat der Inferent dem Kapitalerhöhungsbeschluss entsprechend die Einzahlung von 10.500 € versichert (GA 83).

Mit Beschluss vom ... Mai 2017 (GA 34 f.) und ausführlicher Nichtabhilfeentscheidung vom ... Juli 2017 (GA 47 - 58), auf welche wegen ihres Umfangs Bezug genommen wird, hat das Registergericht die Eintragung der Kapitalerhöhung und die wegen Erreichens der Schwelle zur sog. Voll-GmbH einhergehend beschlossenen Änderungen von Firma und Satzung abgelehnt.

Es hat im Kern gemeint, es fehle zum Wechsel in eine Voll-GmbH an einer Versicherung des Geschäftsführers, wonach die gesetzlichen Mindesteinlagen in Höhe von insgesamt 12.500 € erbracht worden seien. Die bloße Versicherung, dass ein Betrag von 10.500 € auf den neuen Anteil geleistet sei, reiche nicht aus. Vielmehr müsse sich die Versicherung auch darauf erstrecken, dass die 2.000 € aus der ursprünglichen Einlage der (Unternehmer)-Gesellschaft noch – zumindest wertgleich – zur freien Verfügung des Geschäftsführers stünden. Insoweit könne nicht auf die im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmergesellschaft abgegebene Versicherung aus dem Jahr 2013 zurückgegriffen werden, denn sie sei zu alt. Auch die Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Aufbringung der 10.500 € aus der Kapitalerhöhung sei zu alt, denn sie hätte – so das Registergericht – mit der Beschwerde gegen den die Eintragung ablehnenden Beschluss aus dem Mai 2017 erneut abgegeben werden müssen. Wenigstens die Hälfte des Stammkapitals müsse im Zeitpunkt der Anmeldungen zum Erstarken der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH zumindest wertgleich vorhanden sein oder müsse, soweit nicht mehr vorhanden, von den Gesellschaftern nachgezahlt werden (GA 55 f.).

Gegen diese Erwägungen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde.

Sie führt insbesondere aus, es gebe keine Bestimmung, die bei der Kapitalerhöhung von der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH eine Versicherung über das „Noch-Vorhandensein“ des bereits 2013 voll aufgebrachten Stammkapitals der Unternehmergesellschaft erfordere.

Aus den Gründen

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin hat beim Registergericht eine Kapitalerhöhung im Sinne des § 5a Abs. 5 GmbHG angemeldet, mit welcher das Stammkapital der ursprünglich als Unternehmergesellschaft gegründeten juristischen Person das Mindeststammkapital der Voll-GmbH erreicht. Auf eine solche Kapitalerhöhung sind Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft, wie sie in § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG enthalten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. BGH II ZB 25/10, Rn. 16). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an diese Kapitalerhöhung sich nach den § 56 ff. GmbHG bestimmen (vgl. BGH II ZB 25/10, Rn. 20).

2. a) Demgemäß muss die Anmeldung des Geschäftsführers zum Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in erster Linie den Anforderungen des § 57 GmbHG genügen. § 57 Abs. 2 GmbHG verlangt eine Versicherung über das Bewirken der Einlagen nur hinsichtlich des neuen Stammkapitals. Eine diesen Anforderungen hinsichtlich des sofort fälligen Teils von 10.500 € des Erhöhungsbetrages genügende Versicherung hat der Geschäftsführer im Streitfall, was das Registergericht auch nicht bezweifelt, am 27. Februar 2017, mithin wenige Tage vor der Registeranmeldung am 8. März 2017, abgegeben.

b) Für eine Kapitalerhöhung einer GmbH, welche schon vor dem Erhöhungsbeschlusses Voll-GmbH war, verlangt das GmbH-Gesetz mithin keine Versicherung, dass das ursprüngliche Stammkapital noch erhalten sei. Eine solche zudem neue Versicherung verlangt das Registergericht jedoch im Streitfall. Diese Anforderung ist jedoch überzogen; der Senat macht sie sich nicht zu eigen. Mit ihr begibt sich das Registergericht von Amts wegen in eine Überprüfung, ob bei der Unternehmergesellschaft im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses womöglich Insolvenzgründe vorgelegen haben könnten (nämlich das bisherige Stammkapital entweder gemindert oder aufgezehrt sein könnte); eine solche Prüfung stellt jedoch eine den Übergang von der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH ohne sachlichen Grund erschwerende Maßnahme dar, die im Widerspruch zu den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZB 25/10, Rn. 20, stünde.

c) Soweit das Registergericht für sein Erfordernis einer Versicherung, dass das alte Stammkapital im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch vorhanden sei, anführt, die Aufstockung der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH dürfe nicht so vonstattengehen, dass der Grundsatz der Halbaufbringung des Stammkapitals aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG umgangen werden könne, verkennt das Registergericht, dass im Streitfall für eine Umgehung des Halbaufbringungsgrundsatzes nichts erkennbar ist. Ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Gründung der Unternehmergesellschaft und Kapitalerhöhung ist nicht gegeben. Die Unternehmergesellschaft hat vielmehr seit 2013 als solche gewirtschaftet. Die Vollaufbringung des ursprünglichen Stammkapitals wurde seinerzeit versichert; über den Eintritt von Insolvenzgründen ist nichts bekannt. Auch andere, abstraktere Umgehungsgefahren hinsichtlich des Halbaufbringungsgrundsatzes werden nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

d) Mit der Aufbringung von – nunmehr – weiteren 10.500 € ist auch dem Halbaufbringungsgrundsatz aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der Summe Genüge getan. Dafür, dass eine Addition der aufgebrachten Stammkapitalanteile nicht erfolgen dürfe, vermag das Registergericht nichts Tragfähiges anzuführen, vermag auch kein naheliegendes Umgehungsszenario aufzuzeigen. Eine bei der Kapitalerhöhung der Unternehmergesellschaft die Teileinzahlung bezüglich des Erhöhungsbetrages beschränkende Regelung, die im Ansatz § 57 l Abs. 2 GmbHG hätte ähneln können, hat der Gesetzgeber des MoMiG, der die Unternehmergesellschaft eingeführt hat, nicht vorgesehen. Sie lässt sich unter Beachtung von Art. 2 Abs. 1 GG dem Gesetz auch nicht als nachträgliche Restriktion hinzufügen.

3. Soweit das Registergericht meint, der eingereichten Geschäftsführerversicherung fehle die Aktualität, vermag sich der Senat auch dem nicht anzuschließen.

Auf die Versicherung hinsichtlich der Aufbringung des ursprünglichen Stammkapitals der Unternehmergesellschaft kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an.

Die Versicherung hinsichtlich des Kapitalerhöhungsbetrages war bei Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses aktuell; die durch die – wie ausgeführt überzogenen – Anforderungen des Registergerichts nach der Anmeldung eingetretene Zeitverzögerung des Anmeldeverfahrens hat die Antragstellerin nicht zu vertreten; dass ihretwegen mit der Beschwerde eine neue Versicherung des Geschäftsführers hätte abgegeben werden müssen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

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