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Wirtschaftsrecht
08.04.2021
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Übereignungsklausel in Kfz-Kaskoversicherung für den Fall des Wiederauffindens eines entwendeten Leasingfahrzeugs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.3.2021 – 12 U 155/20

Volltext: BB-Online BBL2021-834-1

Leitsätze

1. Eine Klausel in der Fahrzeugkaskoversicherung, die für den Fall des Wiederauffindens des entwendeten Fahrzeugs vorsieht, dass der Versicherer dessen Eigentümer wird, geht bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs grundsätzlich ins Leere. Denn der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen und der Leasinggeber als Eigentümer ist nicht Vertragspartei.

2. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.

Sachverhalt

I. Die Parteien streiten um die Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls.

Am 19.12.2014 schloss die Klägerin mit der T. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über ein am gleichen Tag erstzugelassenes und an die Klägerin ausgeliefertes Neufahrzeug der Marke Toyota, Typ RAV 4, ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug zum Preis von 31.948,20 EUR inkl. MWSt. Für den PKW schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Kfz-Versicherung ab, die Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR umfasste. Dem Vertrag lagen „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mobil kompakt“ der Beklagten zum Stand des 1. Mai 2015 (im Folgenden: AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„A.2.4 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

[…]     

A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

[…]     

Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge

A.2.6.3 Bei PKW zahlen wir innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11.

[…]     

A.2.6.6 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge

[…]     

A.2.6.8 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

[…]     

A.2.6.16 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs […] am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

[…]     

A.2.6.18 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

A.2.9 Mehrwertsteuer

Bei Beschädigung erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

Wiederauffinden des Fahrzeugs

A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.

[…]     

Eigentumsübergang nach Entwendung

A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.“

In der Nacht vom 22. auf den 23.06.2015 befand sich der versicherte PKW auf dem Gelände der Autohaus S GmbH in G, um ihn zum Weiterverkauf anzubieten. Am 23.06.2015 wurde er als gestohlen gemeldet. Die schriftliche Schadenanzeige der Klägerin ging bei der Beklagten am 13.08.2015 ein. Eine Sachfahndung führte am 24.09.2015 zur Sicherstellung des PKW am Hafen in Antwerpen, von wo aus er nach Mauretanien verschifft werden sollte.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die Voraussetzungen eines Diebstahls nicht bewiesen seien. Am gleichen Tag übermittelte die Beklagte die Fahrzeugpapiere an die Leasinggeberin, die das Fahrzeug weiterveräußerte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2018 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Neuwertentschädigung von 39.100 EUR auffordern. Nach Abrechnung des Leasingvertrags und Erfüllung der Restforderung trat die Leasinggeberin der Klägerin am 06.12.2018 alle Schadensersatzansprüche hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs „rückwirkend“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - behauptet, der Neupreis des versicherten Fahrzeugs betrage 32.857,15 EUR exkl. MWSt.

Sie hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 32.707,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen sowie

2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.239,40 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Michael Euler, Roßmarkt 12, 60311 Frankfurt am Main freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat u.a. die von der Klägerin behauptete Neuwerthöhe bestritten.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin, Vernehmung der Zeugen S, Z, M sowie E und Erhebung eines schriftlichen Gutachtens zum Neupreis des versicherten Fahrzeugs durch den Dipl.-Ing. (FH) K vom 28.10.2019 nebst ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.02.2020 i.H.v. 32.606,52 EUR zzgl. Nebenforderungen stattgegeben. Zur Anspruchshöhe hat es ausgeführt, die Klägerin könne gemäß A.2.6.3 AKB die Zahlung des Neupreises des entwendeten Fahrzeugs verlangen. Dieser richte sich nach A.2.6.16 AKB und sei hier unter Berücksichtigung eines maximalen Rabatts von 15% auf 32.756,52 EUR brutto zu bemessen. Unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 EUR ergebe sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin i.H.v. 32.606,52 EUR.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, in deren Rahmen sie allein die Bemessung der Anspruchshöhe angreift und die erstinstanzlichen Feststellungen im Übrigen hinnimmt. Sie rügt, das Landgericht habe bei seiner Berechnung den Restwert des versicherten Fahrzeugs nicht berücksichtigt, der bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe gemäß A.2.6.6 AKB bzw. A.2.6.8 AKB vom Neupreis abzuziehen sei. Hingegen sei A.2.10 AKB auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Nachdem die Klägerin zum Restwert keinen Vortrag gehalten habe, sei ihr Vortrag unschlüssig. Für die Ermittlung der Entschädigung sei der Wert abzuziehen, den die Leasinggeberin mit der Veräußerung des Fahrzeugs realisiert habe. Den von der Klägerin in zweiter Instanz behaupteten Erlös bestreitet sie mit Nichtwissen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Beklagte könne mit ihrem Vorbringen in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden, weil es bereits in erster Instanz hätte erfolgen müssen. Im Übrigen könne ihr der Restwert nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte ihr das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt und sie es auch nicht verwertet habe. Der PKW sei von der Leasinggeberin zum Preis von 16.075,63 EUR (netto) verkauft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.         Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Teilkaskoversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VVG eine Neupreisentschädigung von lediglich 11.300,86 EUR verlangen.

a) Der maßgebliche Neupreis i.S.v. A.2.6.16 AKB beträgt nur 27.526,49 EUR.

aa) Dabei begegnet die Bemessung des Betrags, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss, auf 32.756,52 EUR inkl. MWSt. keinen Bedenken.

Zwar hat das Landgericht seine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO am unteren Ende der vom Sachverständigen ermittelten Preisspanne von 32.756,52 EUR (brutto) bis 34.879,63 EUR (brutto) angesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern der dieser Bewertung zugrunde liegende Maximalnachlass von 15% ohne weiteres als orts- und marktüblich anzusehen wäre. Der Ansatz des Höchstrabatts auf den Listenpreis ist im Streitfall aber gleichwohl angemessen, weil bei der Preisermittlung nicht auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern auf die Leasinggeberin abzustellen ist, die aufgrund ihres Gewerbes üblicherweise günstigere Preiskonditionen als der durchschnittliche Fahrzeugkäufer erhält (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn. 538).

Wie unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG, die in erster Linie das Sachersatzinteresse der Leasinggeberin als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers schützt (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - IV ZR 16/13, VersR 2014, 1367 Rn. 13 m.w.N.). Der nach Maßgabe von A.2.6.3 auszugleichende Sachschaden, der durch den Verlust des versicherten Neuwagens eintritt, entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing- und Versicherungsnehmer, sondern dem Leasinggeber. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhältnissen (BGH aaO).

bb) Der für die Entschädigungsberechnung maßgebliche Neupreis umfasst allerdings nicht den Mehrwertsteueranteil, der in dem geschätzten Bruttopreis enthalten ist.

Mehrwertsteuerbeträge, die Teil des Neupreises oder des Wiederbeschaffungswerts sind, werden bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung von der Leistungspflicht des Kaskoversicherers nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 14.07.1993 - IV ZR 181/92, r+s 1993, 329 [juris Rn. 6 f.]; vom 05.07.1989 - IVa ZR 189/88, r+s 1989, 317 [juris Rn. 4 f.]; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 13 AKB Rn. 10; MünchKomm-VVG/Krischer, 2. Aufl. Kaskoversicherung Rn. 131). Dies gilt ungeachtet A.2.9 Satz 2 AKB, der aufgrund seiner Stellung nach A.2.9 Satz 1 AKB möglicherweise nur den Fall der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs erfasst; denn bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung belastet die zu zahlende Mehrwertsteuer den Betroffenen nicht endgültig, weil er sie als Vorsteuer geltend machen kann. Sie ist in diesen Fällen damit von vornherein nicht Teil des maßgeblichen Wiederbeschaffungswerts (vgl. Stiefel/Hofmann aaO).

Hinsichtlich der Person des Betroffenen ist hier zwar nicht auf die Versicherungsnehmerin, sondern auf die Leasinggeberin abzustellen, weil im Rahmen der bestehenden Versicherung für fremde Rechnung deren Sachersatzinteresse maßgeblich ist (BGH, Urteile vom 14.07.1993 und vom 05.07.1989, jew. aaO; OLG Hamm, VersR 2013, 178). Angesichts dessen, dass auch diese vorsteuerabzugsberechtigt ist, bleibt für die Entschädigung des Mehrwertsteueranteils aber gleichwohl kein Raum.

cc) Damit entspricht der maßgebliche Neupreis i.S.v. A.2.6.16 AKB dem Nettokaufpreis, der sich wie folgt berechnet: 32.756,52 EUR (Bruttoneupreis) - 5.230,03 EUR (MWSt.-Anteil von 19% des Nettokaufpreises) = 27.526,49 EUR.

b) Die Klägerin muss sich überdies den Verkehrswert des wiederaufgefundenen Fahrzeugs i.H.v. 16.075,63 EUR anrechnen lassen.

aa) Anders als die Berufungserwiderung meint, steht einer Berücksichtigung dieser Anrechnung noch im Berufungsverfahren § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. So ist die von der Beklagten erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Veräußerung des versicherten Fahrzeugs durch die Leasinggeberin von der Klägerin bestätigt worden; unstreitiger Vortrag kann nach Maßgabe der genannten Vorschrift selbst dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 5 m.w.N.). Die maßgebenden vertraglichen Bestimmungen waren bereits durch Vorlage der einschlägigen Versicherungsbestimmungen Teil des erstinstanzlichen Vortrags. Im Übrigen handelt es sich um Rechtsanwendung, die durch § 531 ZPO nicht berührt wird.

bb) Entgegen der Ansicht der Berufung erfolgt allerdings keine Anrechnung eines Restwerts nach A.2.6.6 AKB oder A.2.6.8 AKB. Dies zeigt die Begriffsbestimmung in A.2.6.18 AKB, nach deren Maßgabe der Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs in beschädigtem oder zerstörtem Zustand ist. Das in Antwerpen wieder aufgefundene Fahrzeug ist indes weder beschädigt noch zerstört worden. Die Frage des Restwerts kann sich bei Entwendung des versicherten Fahrzeugs überdies nur stellen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgefunden wird. Hierfür sieht jedoch A.2.10 AKB spezielle Regelungen vor.

Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige beim Versicherer wieder aufgefunden und kann es innerhalb desselben Zeitraums vom Versicherungsnehmer mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz genommen werden, ist der Versicherungsnehmer gemäß A.2.10.1 AKB zur Rücknahme verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass er seinen Anspruch auf Entschädigung wegen des bloßen Fahrzeugverlusts verliert und Versicherungsleistungen nach A.2.6 AKB nur verlangen kann, soweit das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat oder zerstört worden ist (Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. VVG A.2.5.8 AKB 2015 Rn. 44; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn. 673). Nur dann kann eine Anrechnung des Restwerts nach A.2.6.6 AKB oder A.2.6.8 AKB erfolgen. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil bereits die Auffindung des versicherten Fahrzeugs mehr als einen Monat nach der Schadensanzeige der Klägerin erfolgte.

Ist der Versicherungsnehmer nicht nach A.2.10.1 AKB zur Rücknahme verpflichtet, wird der Versicherer gemäß A.10.3 AKB Eigentümer des versicherten Fahrzeugs. Dem Versicherungsnehmer verbleibt dann die Versicherungsleistung ungeschmälert; die Anrechnung eines Restwerts findet nicht statt (vgl. Meinecke aaO Rn. 688).

cc) Gleichwohl hat im Streitfall eine Anrechnung des Werts des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Versicherungsleistung stattzufinden. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung von A.2.10.3 AKB.

(1) Grundsätzlich sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fällen, in denen eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Auslegung zugänglich (BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 Rn. 34). Für Allgemeine Versicherungsbedingungen, die lediglich eine besondere Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen darstellen, gilt nichts Anderes. Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH aaO Rn. 35 m.w.N.).

(2) Die genannte Klausel enthält im Falle der Versicherung eines vom Versicherungsnehmer geleasten Fahrzeugs eine solche Regelungslücke.

A.2.10.3 AKB bestimmt, dass der Versicherer automatisch Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wird, wenn den Versicherungsnehmer keine Rücknahmepflicht nach A.2.10.1 AKB trifft. Die Klausel sieht nicht nur einen Übereignungsanspruch des Versicherers, sondern die rechtsgeschäftliche Übereignung selbst vor. Dabei beruht der Eigentumserwerb auf einer vorweggenommenen, aufschiebend bedingten Einigung verbunden mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. VVG A.2.5.8 AKB 2015 Rn. 48 Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn. 685; Looschelders/Bottek, VersR 2001, 401). Eine solche Übereignungsklausel ist in der allgemeinen Kaskoversicherung üblich und begegnet keinen Bedenken (Senatsurteil vom 01.09.2016 - 12 U 90/16, r+s 2016, 504 [juris Rn. 45] m.w.N.).

Bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs geht die Klausel jedoch grundsätzlich ins Leere, weil der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen kann und der Leasinggeber als Eigentümer nicht Vertragspartei ist. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB scheidet in aller Regel schon deshalb aus, weil der Versicherer gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben ist. So ist es auch hier, nachdem die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts der Beklagten bei Vertragsschluss offengelegt hat, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Für diesen Fall des Scheiterns der rechtsgeschäftlichen Übereignung enthalten die AKB keine Auffangbestimmung. Gleichzeitig liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertragsparteien den Fall des Scheiterns der Übereignung erkannt und bewusst offengelassen hätten. Vielmehr sieht A.2.10 AKB ein abgestimmtes System zur Regelung des Schicksals der Versicherungsleistung vor, wenn ein entwendetes Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls wiederaufgefunden wird. Innerhalb dieses Systems wird bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen der Versicherungsnehmer das entwendete Fahrzeug wieder zurücknehmen muss sowie ab wann er - bzw. im Fall der Fremdversicherung der Fahrzeugeigentümer - darauf vertrauen kann, die ausgezahlte Versicherungsleistung zu verwenden, ohne damit rechnen zu müssen, sie bei einem späteren Wiederauftauchen des versicherten Fahrzeugs wieder an den Versicherer herausgeben zu müssen. Für den letztgenannten Fall erscheint das System planwidrig lückenhaft, indem es an einer Aussage dazu fehlt, was gelten soll, wenn der Versicherungsnehmer das wiederaufgefundene Leasingfahrzeug nicht zurücknehmen muss, der für diesen Fall vereinbarte Eigentumswechsel aber scheitert.

(3) Die bestehende Lücke lässt sich nicht durch dispositives Recht schließen.

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts sachgerecht gefüllt werden kann (BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn. 14 m.w.N.). Solches steht hier nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Regelungen zur Sachversicherung, die bereits keinen Eigentumsübergang vorsehen, wie er in A.2.10.3 AKB bestimmt ist, enthalten insoweit keine Vorgaben. § 86 VVG als allgemeine Vorschrift des Schadensversicherungsrechts kann nicht herangezogen werden, weil er den Übergang von Ersatzansprüchen, nicht aber von dinglichen Rechtspositionen erfasst (vgl. MünchKomm-VVG/ Möller/Segger, 2. Aufl. § 86 Rn. 70; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 10 jew. zum Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB).

Ein allgemeines Bereicherungsverbot, das dem Fortbestehen eines Anspruchs des Leasinggebers auf Entschädigung des Sachwerts trotz Wiederauffinden des weiterhin in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs widerspräche, besteht nicht. Vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts wurde dieses Verbot teils aus § 55 VVG a.F. hergeleitet (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Z I Rn. 13; a.A. BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 138/00, BGHZ 147, 212 [juris Rn. 12-15]); jedenfalls nach ersatzlosem Wegfall dieser Regelung ist für die Annahme eines solch allgemeinen Grundsatzes kein Raum mehr (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. Vor § 74 Rn. 25).

Zwar ist ungeachtet dessen im Bereich der Schadenversicherung anerkannt, dass beim Versicherungsfall Diebstahl die Leistungspflicht des Versicherers entfällt und eine eventuell bereits erfolgte Versicherungsleistung herauszugeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die gestohlene Sache wieder zurückerhält (Senatsurteil vom 01.09.2016 - 12 U 90/16, r+s 2016, 504 [juris Rn. 52]; Voit in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 86 Rn. 55). Dieser Grundsatz kann hier indessen nicht herangezogen werden, weil er die Vertragslücke nicht sachgerecht schließt. Der Vorrang des dispositiven Rechts gilt nicht, soweit dessen Anwendung dem Interesse der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 155 Rn. 18; vom 21.12.2005 - X ZR 108/03, ZEV 2006, 214 [juris Rn. 11]; vom 14.03.1990 - VIII ZR 18/89, WM 1990, 1202 [juris Rn. 40]). So liegt der Fall hier. Die Regelungen in A.2.10 AKB schaffen - wie ausgeführt - ein abgestimmtes System, das einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Leasinggebers verschoben würde, wenn wegen der gescheiterten Fahrzeugübereignung stets und ohne zeitliche Begrenzung damit zu rechnen wäre, die Versicherungsleistung in vollem Umfang wieder herausgeben zu müssen, falls das geleaste Fahrzeug wiederauftaucht und dem Leasinggeber, um dessen versichertes Interesse es insoweit geht, zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die Regelungslücke ist in der Weise zu füllen, dass dann, wenn das entwendete Leasingfahrzeug wieder aufgefunden wird und der Versicherungsnehmer nach A.2.10.1 AKB nicht zur Rücknahme verpflichtet ist, es beim Anspruch auf die Versicherungsleistung bleibt, sofern der Leasinggeber das Fahrzeug dem Versicherer übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.

(a) Die ergänzende Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur der konkret beteiligten Parteien ausgerichtet sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 197 [juris Rn. 47] m.w.N.). Die Lücke ist durch die Regelung zu schließen, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit der Versicherungsbedingungen bekannt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 23 m.w.N.).

(b) Dies führt hier dazu, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den genannten Fällen unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das wiederaufgefundene Fahrzeug übereignet. Denn insofern entspricht die Interessenlage der Vertragsparteien derjenigen, die bestünde, wenn die Übereignung nach A.2.10.3 AKB wirksam gewesen wäre: Weder Versicherungsnehmer noch Leasinggeber, dem die Versicherungsleistung materiell zusteht, haben mehr Zugriff auf das entwendete Fahrzeug. Ihr Interesse am Erhalt bzw. Behaltendürfen der Versicherungsleistung bleibt geschützt. Der Versicherer kann versuchen, sich durch die Verwertung des nun in seinem Eigentum stehenden Leasingfahrzeugs schadlos halten.

Weigert sich der Leasinggeber hingegen, das Fahrzeug zu übereignen, wird dem Versicherer eine Rechtsposition vorenthalten, die ihm nach dem Regelungsgehalt des A.2.10 AKB zusteht. Es erscheint insoweit interessengerecht, den dem Versicherer vorenthaltenen Wert bei der Bestimmung der Höhe der von ihm geschuldeten Versicherungsleistung in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt, wenn der Leasinggeber - wie z.B. im Streitfall - das Fahrzeug nach Wiedererlangung z.B. durch Weiterverkauf selbst verwertet. Denn auf diese Weise vereinnahmt er den Sachwert für sich, der bei fehlender Rücknahmeverpflichtung des Versicherungsnehmers dem Versicherer zu Gute kommen soll. Anzurechnen ist insoweit der Verkehrswert des Fahrzeugs in dem Zustand, in dem es sich nach seinem Wiederauffinden befindet.

(5) Nach dieser Maßgabe muss sich die Klägerin auf die Versicherungsleistung den Verkehrswert des in Antwerpen wieder aufgefundenen PKW anrechnen lassen.

Dabei kann der Anrechnungsbetrag gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf den durch die Leasinggeberin erzielten Erlös von 16.075,63 EUR geschätzt werden, weil das Fahrzeug nur kurze Zeit nach seinem Wiederauffinden weiterveräußert wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Verkauf nennenswert über oder unter Verkehrswert erfolgt wäre. Soweit die Beklagte die Höhe des erzielten Erlöses mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies ohne Belang, weil nicht der Beklagten, sondern ihr die Beweislast für den Verkehrswert obliegt. Die Verkehrswertanrechnung ist der Restwertanrechnung nach A.2.6.6 und A.2.6.8 AKB vergleichbar. Für diese ist anerkannt, dass der Versicherer die Höhe des Restwerts als eine ihm günstige Tatsache dazulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 10.09.2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rn. 18). Für die Verkehrswertanrechnung hier gilt nichts Anderes. Danach hatte die Klägerin lediglich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zur Höhe des erzielten Erlöses vorzutragen; die Beweislast dafür, dass tatsächlich ein höherer Verkaufspreis erzielt worden war, oblag hingegen der Beklagten, der sie durch ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht gerecht worden ist.

c) Die von der Beklagten geschuldete Neupreisentschädigung errechnet sich danach wie folgt:

Neupreis

27.526,49 EUR

- Verkehrswert des wiederaufgefundenen Fahrzeugs

16.075,63 EUR

- Vereinbarte Selbstbeteiligung

150,00 EUR

Versicherungsleistung

11.300,86 EUR

2. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ist i.H.v. 805,20 EUR begründet. Der für die Erstattungsforderung maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach der Höhe der berechtigten Forderung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13 m.w.N.). Diese beträgt nach dem Gesagten 11.300,86 EUR.

Der von der Beklagten zu erstattende Teil der Anwaltsvergütung berechnet sich danach wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG

785,20EUR

+ Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Summe 

805,20 EUR

3. Der Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Ansatz der von der Klägerin geforderten höheren Verzinsung scheitert daran, dass es sich bei dem Anspruch auf die Versicherungsleistung um keinen Entgeltanspruch i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 und 2 ZPO; hinsichtlich der Anrechnung des Verkehrswerts des wiederaufgefundenen Fahrzeugs hat die Berufung i.H.v. 16.075,63 EUR nur aufgrund neuen Vorbringens in zweiter Instanz Erfolg, das der Beklagte bereits in erster Instanz möglich war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bislang keine Auseinandersetzung mit der ergänzenden Auslegung von A.2.10.3 der AKB in Leasingfällen erfolgt. Allein dies genügt indes nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf der Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze.

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