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Wirtschaftsrecht
19.03.2020
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung

KG Berlin, Urteil vom 9.3.2020 – 2 U 80/19

Volltext: BB-Online BBL2020-705-2

Amtlicher Leitsatz

Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.

Sachverhalt

I.              Die Parteien streiten um die Zuordnung eines Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste. Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in Berlin. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 10. Februar 2016 sah vor, dass ein Geschäftsanteil u. a. dann ohne Zustimmung des Gesellschafters eingezogen oder an die Gesellschaft abgetreten werden kann, wenn der Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet wird.

Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) übernahm am 2. Juni 2016 im Rahmen einer Kapitalerhöhung 468 Geschäftsanteile an der Beklagten zu einem Nennwert von je einem Euro. Ferner verpflichtete er sich zur Leistung eines unechten Agios in Höhe von 125.000,00 Euro. Die Einlageverpflichtung betreffend die Geschäftsanteile sowie einen Teil des Agios in Höhe von 75.000,00 Euro erbrachte der Kläger durch Zahlung. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von weiteren 50.000,00 Euro ist zwischen den Parteien streitig, ob die Forderung durch Verrechnung mit Anwaltsleistungen erloschen ist, die der Kläger für die Beklagte erbracht hat. Nachdem die Beklagte wegen der Zahlungsverpflichtung aus dem verbleibenden Agio ein – bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung noch nicht rechtskräftiges – Zahlungsurteil des Landgerichts München I vom 14. August 2018 gegen den Kläger erwirkt hatte, betrieb sie im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Pfändung der Geschäftsanteile des Klägers. In einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 29. April 2019 beschloss die Beklagte sodann die Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des Klägers an sich selbst auf der Grundlage ihrer zwischenzeitlich am 12. Oktober 2018 redaktionell geänderten Satzung. Schließlich reichte die beurkundende Notarin am 3. Mai 2019 eine Gesellschafterliste bei dem Registergericht ein, welche die Beklagte als Inhaberin der ursprünglich dem Kläger zustehenden Geschäftsanteile ausweist.

Der Kläger hat den Gesellschafterbeschuss vom 29. April 2019 betreffend die Zwangsabtretung seiner Geschäftsanteile mit einer am 28. Mai 2019 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage - 93 O 57/19 – angefochten. Ferner hat er am 4. Juni 2019 beim Landgericht Berlin beantragt, der geänderten Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch zuzuordnen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zunächst am 13. Juni 2019 antragsgemäß erlassen. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten hat es die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil vom 29. August 2019 wieder aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung eine Bestätigung der durch das Landgericht ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügung.

Aus den Gründen

II. A.     Die Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere nach §§ 511 ff. ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausformulierten Berufungsantrag angekündigt hat.

Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH. Beschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293; BeckOK ZPO/Wulf, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 520 Rn. 15 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hier an der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Zweifel. Denn der Inhalt der innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO eingereichten Berufungsbegründung lässt eindeutig erkennen, dass der Kläger mit seinem Rechtsmittel das Ziel verfolgt, die durch das Landgericht mit dem Beschluss vom 13. Juni 2019 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt zu sehen.

B.         Die Berufung hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 16 Abs. 3 S. 4 und 5 GmbHG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO vor, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die von dem Landgericht erlassene einstweilige Verfügung vom 13. Juni 2019 zu bestätigen ist.

1.         Der für den Erlass der einsteiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts vor. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG kann die Zuordnung eines Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste verlangt werden, um einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils zu verhindern, wenn die Gesellschafterliste materiell unrichtig ist. Nach der in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geboten summarischen Prüfung ist eine materielle Unrichtigkeit der Gesellschafterliste vorliegend zu bejahen. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29. April 2019 gefasste Beschluss zur Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des Klägers gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstößt und deshalb anfechtbar ist, so dass die von dem Kläger fristgemäß erhobene und derzeit noch beim Landgericht anhängige Anfechtungsklage letztlich Erfolg haben dürfte.

Die darüber hinausgehenden Angriffe des Klägers gegen den in Rede stehenden Gesellschafterbeschluss sind allerdings unbegründet. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Ladungsmangel. Diesbezüglich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen nichts hinzufügen ist. Ferner liegen entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung auch bereits nach dem Wortlaut von § 12 Nr. 2a der Satzung vom 10. Februar 2016 vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Satzungsänderung vom 12. Oktober 2018 mit seiner Zustimmung zustande gekommen ist, woran tatsächlich erhebliche Zweifel bestehen. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, schließt die in § 12 Nr. 2a der Satzung vom 10. Februar 2016 verwendete Formulierung “von einem Gläubiger gepfändet” nicht aus, dass es sich bei diesem Gläubiger auch um die Gesellschaft selbst handeln kann.

Gleichwohl dürfte die von den übrigen Gesellschaftern der Beklagten einstimmig beschlossene Zwangsabtretung der Gesellschaftsanteile des Klägers im Ergebnis keinen Bestand haben. Die Ausschließung eines Gesellschafters gegen dessen Willen muss auch bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft stets ultima ratio bleiben, weil sie den Kernbereich der Mitgliedschaft betrifft (BGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53, BGHZ 16, 317; Lutter, GmbHR 1997, 1134 [1135]). Sie ist daher nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen bereits bei dem Erwerb des Geschäftsanteils durch den betroffenen Gesellschafter in der Satzung geregelt waren (§ 34 Abs. 2 GmbHG) oder nachträglich mit seiner Zustimmung in die Satzung aufgenommen wurden (Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 34 Rn. 7 f.; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 34 Rn. 42 f.). Ferner darf die Satzung den Ausschluss eines Gesellschafters – von besonderen Ausnahmekonstellationen abgesehen – nicht in das freie Ermessen der übrigen Gesellschafter stellen. Vielmehr ist der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes zulässig (BGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 [107]; Baumbach/Hueck/Kersting, a. a. O., § 34 Rn. 9a; MHLS/Sosnitza, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 34 Rn. 40).

In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, welche der Verlust der Gesellschafterstellung für den Betroffenen mit sich bringt, ist darüber hinaus anerkannt, dass ein entsprechender Beschluss selbst bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und aus diesem Grund anfechtbar sein kann (Scholz/Westermann, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 34 Rn. 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn der in der Satzung geregelte Grund für die Zwangseinziehung letztlich nur als Vorwand dient, um sich eines unliebsamen Gesellschafters zu entledigen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Mai 2009 – 8 U 184/08, GmbHR 2009, 1161; Baumbach/Hueck/Kersting, a. a. O., § 34 Rn. 10; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, § 34 47). Für einen solchen Treupflichtverstoß liegen hier erhebliche Anhaltpunkte vor, welche bei einer summarischen Prüfung und Folgenabwägung die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste rechtfertigen.

Nach einhelliger und unbestrittener Auffassung besteht die sachliche Rechtfertigung von Satzungsregelungen, welche die Zwangseinziehung im Falle der Pfändung eines Geschäftsanteils ermöglichen, wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie darin, die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zu schützen und das Eindringen fremder Dritter zu verhindern (Scholz/Westermann, a. a. O., § 34 Rn. 14; Lutter, GmbHR 1997, 1134 [1135]; Römermann, NZG 2010, 96 [97]). Denn bei einer Verwertung des Geschäftsanteils durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger nach § 857 Abs. 5 ZPO könnte ein Dritter den Anteil ersteigern und auf diese Weise Gesellschafter werden, ohne dass dies durch die Altgesellschafter zu verhindern wäre (OLG Hamm, Urteil vom 18. Mai 2009 – 8 U 184/08, GmbHR 2009, 1161; Michalski, ZIP 1991, 147 [148]).

Die im vorliegenden Fall beschlossene Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des Klägers war jedoch ersichtlich nicht erforderlich, um einen ansonsten drohenden Erwerb der Anteile durch einen außenstehenden Dritten abzuwehren. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte den Geschäftsanteil des Klägers aufgrund eines lediglich vorläufig vollstreckbaren Titels im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO gepfändet hat, ohne die für eine Befriedigung notwendige Sicherheit (§ 720a Abs. 1 S. 2 ZPO) zu leisten. Eine Verwertung der Geschäftsanteile nach § 857 Abs. 5 ZPO und damit die Gefahr des Erwerbs durch einen gesellschaftsfremden Dritten sind damit bereits aus vollstreckungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 720a Rn. 4; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 720a Rn. 10). Vor diesem Hintergrund bedarf es letztlich auch keiner weiteren Erörterung, ob die Beklagte im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Treupflicht darüber hinaus gehalten gewesen wäre, vor einer Verwertung der Geschäftsanteile des Klägers eine Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen zu versuchen.

Andere sachliche Gründe, welche hier die Zwangsabtretung der Geschäftsanteile auf Grundlage der in Rede stehenden Satzungsbestimmung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, die Zwangseinziehung diene bei einer Pfändung von Geschäftsanteilen auch dazu, eine Rufschädigung der Gesellschaft zu vermeiden (so etwa Michalski, ZIP 1991, 147 [149], Fingerhut, BB 1997, 432; zu Recht kritisch hingegen Lutter, GmbHR 1997, 1134 [1135]), vermag dies jedenfalls in der hier zur Beurteilung stehenden besonderen Konstellation nicht zu überzeugen. Denn die Pfändung der Geschäftsanteile hat ihre Ursache vorliegend offenkundig nicht in Zahlungsschwierigkeiten des Klägers, welche sich negativ auf die Reputation der Beklagten auswirken könnten, sondern ist auf Meinungsverschiedenheiten der Parteien hinsichtlich der Zahlung des Agios zurückzuführen. Ferner wird die Beklagte auch nicht gegen ihren Willen in die Rolle eines Drittschuldners (§ 857 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 829 ZPO) gedrängt (hierauf abstellend Michalski, ZIP 1991, 147 [149]), vielmehr hat sie die Pfändung selbst herbeigeführt.

Das eigentliche Motiv für die beschlossene Zwangsabtretung dürfte in dem vorliegenden Fall letztlich darin liegen, dass die übrigen Gesellschafter der Beklagte das Verhältnis zum Kläger als endgültig zerrüttet ansehen und eine weitere Zusammenarbeit mit ihm ablehnen, wie aus dem Parteivortrag deutlich wird. Zwar kann auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis die Ausschließung eines Gesellschafters bzw. die Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung seines Geschäftsanteils rechtfertigen, wenn das Zerwürfnis zumindest überwiegend von dem Auszuschließenden verursacht worden ist, bei den übrigen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschließungsgründe vorliegen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11, NZG 2013, 1344; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck, a. a. O., § 34 Rn. 111 m, w. N.). Allerdings muss ein entsprechender Gesellschafterbeschluss dann auch auf den wichtigen Grund in der Person des Auszuschließenden gestützt werden. Hingegen ist es nicht zulässig, diese strengen Voraussetzungen dadurch zu umgehen, dass ein anderer Grund vorgeschoben wird.

2.         Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund wird bei der Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste aufgrund des nach § 16 Abs. 3 S. 1 GmbHG drohenden Verlusts des Geschäftsanteils durch den redlichen Erwerb eines Dritten vermutet (§ 16 Abs. 3 S. 5 GmbHG). Dass der Ablauf der Dreijahresfrist nach § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG hier noch nicht unmittelbar bevorsteht, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen (Senat, Beschluss vom 1. April 2010 – 2 W 36/10, ZIP 2010, 2047 [2050 f.]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018 – 6 W 2/18, NJW-RR 2018, 936 [938]; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., § 16 Rn. 97).

3.         Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil der Rechtszug in einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO bei den Oberlandesgerichten endet und das vorliegende Urteil deshalb mit seiner Verkündung in Rechtskraft erwächst. Aus diesem Grund ist auch die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision ausgeschlossen (Zöller/Heßler, a. a. O., § 542 Rn. 8).

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