LG München I: Zustimmungserfordernis in KG-Satzung auch beim Gewinnverwendungsbeschluss
LG München I, Urteil vom 29.8.2013 - 5 HK O 23315/12
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Dividendenzahlungen.
I.
1. Der Kläger war Kommanditaktionär der Beklagten, die im Jahr 1959 unter der Firma M... KG gegründet wurde. Im Jahr 1996 übernahm eine Investorengruppe um den Kläger und Herrn S... L... die Beklagte und führte sie unter der Firma M... GmbH & Co. KG fort, wobei die M... Beteiligungs-GmbH neu als persönlich haftende Gesellschafterin in die Beklagte eintrat. Herr S... L... fungierte als Geschäftsführer der Komplementärin, während der Kläger Kommanditist wurde. Im Jahr 1998 wechselte die Beklagte in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien, wobei Herr S... L... zusätzlich zur M... Beteiligungs-GmbH persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten wurde. Herr Dr. M... L... trat im Jahr 2005 als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein. Herr S... L... schied aus seinem Amt als Geschäftsleiter der Beklagten am 15.8.2008 durch Niederlegung aus, nachdem er bereits am 11.8.2008 unter Bezugnahme auf die intendierte Amtsniederlegung einen Beratervertrag (Anlage B 3) abgeschlossen hatte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beratervertrages wird in vollem Umfang auf Anlage B 3 Bezug genommen.
Die Satzung der Beklagten (Anlage K 1), deren Aktien im Segment M:access der Börsen München notiert waren, enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 28
Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden von der Geschäftsleitung aus geführt. Die Vertretung der Kommanditaktionäre durch den Aufsichtsrat im Fall des § 287 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.
§ 29
Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen - mit Ausnahme der in § 285 AktG aufgeführten Maßnahmen - der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
....
4. Abschnitt, Jahresabschluss, Ergebnisaufteilung und Ergebnisverwendung
...
§ 32
Ergebnisverwendung
(1) Die Geschäftsleitung kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses bis zur Hälfte des Jahresüberschusses (verwendungsfähiger Ergebnisanteil der Kommanditaktionäre gemäß § 30 Abs. 3) sowie einen entsprechenden Teilbetrag aus dem Ergebnisanteil der persönlich haftenden Gesellschafter in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, so dass die Einstellung in die Gewinnrücklagen zu Lasten der Ergebnisanteile der Kommanditaktionäre und der persönlich haftenden Gesellschaftern dem Verhältnis zwischen Grundkapital (§ 5 Abs. 1) und Kapitalanteil (§ 8 Abs. 1) entspricht. Der aus dem Ergebnisanteil der persönlich haftenden Gesellschafter in die Gewinnrücklagen eingestellte Betrag wird auf deren Rücklagenkonto (§ 9 Abs. 3) gebucht.
(2) Die Geschäftsleitung kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses Beträge aus den anderen Gewinnrücklagen entnehmen. Die Entnahme muss entsprechend dem Verhältnis zwischen Grundkapital (§ 5 Abs. 1) und Komplementärkapital (§ 8 Abs. 1) zugunsten der Ergebnisanteile der Kommanditaktionäre und der persönlich haftenden Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet. Soweit die Hauptversammlung beschließt, den Bilanzgewinn in andere Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen, ist in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch ein weiterer Teilbetrag aus dem Ergebnisanteil der persönlich haftenden Gesellschafter in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und auf deren Rücklagenkonten (§ 9 Abs. 3) zu verbuchen; im Übrigen können die persönlich haftenden Gesellschafter den auf ihren Kapitalanteil entfallenden Ergebnisanteil entnehmen.
..."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Satzung wird in vollem Umfang auf Anlage K 1 Bezug genommen.
2. Anfang August 2012 hielt der Kläger noch 2.500.000 der 5.170.000 Aktien der Beklagten. Am 12.10.2012 veräußerte er diese Aktien im Rahmen eines mit der B... AG abgeschlossenen Vergleichs (Anlage B 1). Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„Präambel
Die Parteien haben am 18. November 2011 eine Options- und Übernahmevereinbarung („Übernahmevereinbarung") geschlossen, in welcher der Beklagte [scil.: Herr S...] der Klägerin [scil.: B... AG] eine Kaufoption („Call-Option") auf bis zu 1.800.000 seiner Kommanditaktien der M... KGaA zu einem Preis von EUR 5,00 eingeräumt hat. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit der Übernahmevereinbarung. Hierüber ist am LG Ellwangen ein Rechtsstreit anhängig (2 O 128/12).
Derzeit hält der Beklagte 2.500.000 Aktien der M... sowie eine Beteiligung von 25% an der Komplementärin der M..., der M... Beteiligungs-GmbH. Der Beklagte verwahrt die Aktien in seinen Depots bei der H... AG, I..., und der LB..., St... („Verkäuferdepotbanken").
Die Klägerin und der Beklagte beabsichtigen nunmehr eine gütliche, außergerichtliche Streitbeilegung durch Abschluss der folgenden Vergleichsvereinbarung:
1. Der Beklagte verkauft der Klägerin am und mit Wirkung zum Vollzugstag 2.500.000 Aktien der M... KGaA („Bestandsaktien") zu einem Preis von EUR 4,87 pro Aktie Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 12.175.000 („Kaufpreis"). ...
3. Aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und mit Wirkung zum Vollzugstag überträgt der Beklagte die Bestandsaktien an die Klägerin und tritt an diese seinen Miteigentumsanteil an der Globalurkunde sowie seine Herausgabe- und Auslieferungsansprüche gegen die Verkäuferdepotbank und die Clearstream Banking AG bezüglich der Bestandsaktien Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises ab. Die Klägerin nimmt die Übertragungen und Abtretungen hiermit an. Die Aktien sind nach Zahlung des Kaufpreises auf das Clearstream Konto (Depot) der Klägerin KV 7331 zu übertragen. Die Bestandsaktien werden mit allen zum Zeitpunkt des Vollzugstags mit ihnen verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere einschließlich Bezugsrechten, Stimmrechten und Gewinnbezugsrechten, verkauft. ..."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Vergleichsvereinbarung zwischen der B... Aktiengesellschaft [im Vergleich als Klägerin bezeichnet] und dem hiesigen Kläger [im Vergleich als Beklagter bezeichnet] wird in vollem Umfang auf Anlage B 1 Bezug genommen.
Die B... AG zahlte den Kaufpreis am 15.10.2012, dem vertraglich festgelegten Vollzugstag.
4. Die ordentliche Hauptversammlung der Kommanditaktionäre der Beklagten fand am 1.8.2012 statt. Im Vorfeld der Hauptversammlung veröffentlichte der elektronische Bundesanzeiger am 21.6.2012 die Einladung zu dieser Hauptversammlung. Die darin aufgeführte Tagesordnung enthielt unter anderem folgende Beschlussvorschläge:
„Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 2.119.992,65 wie folgt zu verwenden:
a) Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,40 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von EUR 13.235.200,00.
b) Der Restbetrag des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 51.992,65 wird auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen."
Zu Tagesordnungspunkt 8 unterbreiteten die persönlich haftenden Gesellschaftern, nicht jedoch der Aufsichtsrat den Vorschlag zu einer Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Anleihen, jeweils auch in Kombination miteinander und mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrecht der Aktionäre zur Schaffung von nach BASEL III anerkannten zusätzlichen Kernkapital sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I und die entsprechende Satzungsänderung.
Die Kommanditaktionäre fassten im Verlaufe der Hauptversammlung mit 4.335.045 Ja-Stimmen gegen 725.402 Nein-Stimmen bei 200 Enthaltungen den Beschluss, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von € 2.119.992,65 eine Dividende in Höhe von 0,40 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von € 13.235.200,-- zu zahlen und den Restbetrag des Bilanzgewinns von € 51.992,65 auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen. Im Anschluss an die Abstimmung und Beschlussfassung verwies der Vorsitzende auf § 29 der Satzung und das dort geregelte Zustimmungserfordernis von persönlich haftenden Gesellschaftern. Herr S... L... erklärte, dass er der Dividendenausschüttung nicht zustimme. Der zu Tagesordnungspunkt 8 gemachte Beschlussvorschlag wurde in der Hauptversammlung abgelehnt.
II.
Zur Begründung seiner Zahlungsklage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm stehe mit dem Vorliegen eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung ein Anspruch auf Auszahlung der Dividende zu, den er im Rahmen des Vergleichs auch nicht veräußert und auf die B... AG übertragen habe. Für das Entstehen des Anspruchs sei die fehlende Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters ohne Bedeutung. Dies resultiere zum einen aus dem Vorrang von § 32 Abs. 3 der Satzung vor der allgemeinen Vorschrift in § 29 der Satzung. § 32 Abs. 3 treffe für eine sehr bestimmte Situation eine abschließende Regelung und verdränge daher § 29, wofür auch die systematische Auslegung mit dem gestuften System zur Bindung von Kapital in der Gesellschaft spreche. Die Formulierung der Regelung in § 32 Abs. 3 umfasse sowohl das „Ob" als auch das „Wie" als alleinige Kompetenz der Hauptversammlung; der persönlich haftende Gesellschafter könne gegen den Willen der Kommanditaktionäre nicht mehr als die Hälfte des gesamten verwendungsfähigen Ergebnisanteils der Kommanditaktionäre in der Gesellschaft binden und die Ausschüttung verhindern. Für diese Auslegung spreche auch das Schutzbedürfnis der Kapitalanleger, zumal die gegenteilige Auffassung zu einer massiven Ungleichbehandlung der Gesellschafter führe. Zum anderen könne die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung auch nicht durch die Satzung beschränkt werden, nachdem der Anspruch auf den verwendungsfähigen Jahresgewinn bzw. das Recht zur Entscheidung hierüber zum Kernbereich des Rechts der Kommanditaktionäre gehöre. Jedenfalls liege eine im Voraus erteilte Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter und damit auch von Herrn S... L... vor, was sich aus dem Beschlussvorschlag durch alle persönlich haftenden Gesellschafter ergebe. Auch habe Herr S... L... im Verlaufe der Hauptversammlung beim Vortrag des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats nicht widersprochen, worin eine konkludente Zustimmung liege. Die Verweigerung der Zustimmung wäre aber in jedem Fall rechtsmissbräuchlich und folglich unbeachtlich, weil sich die Treuepflicht der persönlich haftenden Gesellschafter dergestalt konkretisiere, dass ihre Zustimmung zum Ausschüttungsbeschluss nicht verweigert werden dürfe. Dies zeige sich an der bereits in der Vergangenheit erfolgten Stärkung der Eigenkapitalbasis durch die Schaffung von genehmigtem Kapital wie auch die aktuell geschaffenen Möglichkeiten zur Stärkung der Kapitalbasis.
Die durch die Veräußerung der Aktien unberührt gebliebene Abfindungssituation ergebe sich aus der Übertragung ausschließlich des abstrakten Gewinnbezugsrechts auf die B... AG, weil nur die am Vollzugstag noch nicht mit den Aktien verbundenen Rechte wie Bezugsrechte, Stimmrechte und aktuelle Gewinnbezugsrechte veräußert worden seien, nicht dagegen der einzelne Gewinnausspruch nach dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses aus der Hauptversammlung; dies zeige auch ein Vergleich mit der Optionsvereinbarung vom 18.10.2011 (Anlage K 11). Trotz der Globalurkunde und Girosammelverwahrung bleibe es möglich, die Zahlstelle anzuweisen, hinsichtlich einzelner Aktien eine direkte Zahlung an den Kläger zu veranlassen und keine Ausschüttung vorzunehmen.
Der Kläger beantragt daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger € 736.250,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2012 zu zahlen sowie
2. nach Wahl der Beklagten entweder
a. an den Kläger weitere € 263.750,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1609.2012 oder
b. einen Betrag in Höhe von € 263.750,00 als Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag für Rechnung des Klägers an das Finanzamt München und Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 an den Kläger zu zahlen.
III.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, der Anspruch auf Auszahlung einer Dividende sei mangels Vorliegens eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses bereits nicht entstanden. Das Zustimmungserfordernis der Satzung gelte auch in Bezug auf den Gewinnverwendungsbeschluss. Jedenfalls greife der Rechtsgedanke aus § 242 Abs. 2 AktG mit der Folge der Heilung nach dem Verstreichen der Frist von drei Jahren ein. Der Wortlaut von § 32 der Satzung enthalte keinen Hinweis, dass allgemeine Zustimmungserfordernis aus § 29 solle bei Entscheidungen über die Ergebnisverwendung nicht gelten. Die systematische Auslegung zeige völlig unterschiedliche Regelungsinhalte der beiden Vorschriften - während § 29 der Satzung das Zustandekommen von Hauptversammlungsbeschlüssen von der Zustimmung der Komplementäre abhängig mache, beschäftige sich § 32 mit der Ergebnisverwendung und ziele auf Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 AktG oder § 58 Abs. 2 AktG bei der Entscheidung über die Rücklagen. § 32 Abs. 3 der Satzung konkretisiere den auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien Anwendung findenden § 58 Abs. 3 AktG. Zudem sei das Interesse der persönlich haftenden Gesellschafter angesichts deren persönlicher Haftung mit ihrem Privatvermögen in besonderem Maße schutzwürdig. Eine konkludente Zustimmung von Herrn S... L... liege nicht vor - mangels Geschäftsführungsbefugnis könne insbesondere im Beschlussvorschlag keine Einwilligung im Sinne des § 29 der Satzung gesehen werden. Ebenso wenig könne die Verweigerung der Zustimmung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden angesichts erhöhter Eigenkapitalanforderungen nach „Basel III" und der Unmöglichkeit der Bildung weiteren Eigenkapitals nach der Verweigerung des Schuldners zu dem Beschluss über die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Maßnahme zur Eigenkapitalstärkung der Beklagten.
In jedem Falle aber fehle dem Kläger auch die Aktivlegitimation als Folge der Übertragung seiner Aktien an die B... AG. Dies resultiere aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 12.10.2012 in Ziffer 3 mit der Regelung über den Verkauf einschließlich der Gewinnbezugsrechte. Zudem spiegele die Gegenleistung dieses Ergebnis wider; ohne die Übertragung der Gewinnbezugsrechte hätte ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart werden müssen. Weiterhin ergebe sich der fehlende Anspruch des Klägers aus der technischen Unmöglichkeit, eine Dividendenzahlung auf die verkauften, aber nicht mehr identifizierbaren Aktien zu leisten.
IV.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2013 (Bl. 100/103 d. A.).
Aus den Gründen
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der Dividende zu, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, nachdem es keinen wirksamen Beschluss über eine entsprechende Gewinnverwendung gibt.
1. Der Anspruch eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende entsteht mit Vorliegen eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses, in dem eine Ausschüttung vorgesehen ist (allgemeine Meinung; vgl. nur Cahn/v. Spannenberg in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Rdn. 94 zu § 58; Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 105 zu § 58 je m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch auf den Beschluss der Kommanditaktionäre gemäß § 278 Abs. 3 AktG Anwendung, weil es sich bei der Ausschüttung von Dividenden um eine die Rechte und Pflichten der Kommanditaktionäre gegenüber der Kommanditgesellschaft auf Aktien drehende Maßnahme handelt, deren rechtliche Beurteilung sich nach dem Aktienrecht richtet (vgl. Bachmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 26 zu § 278).
2. Vorliegend fehlt es indes an einem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss, weil der persönlich haftende Gesellschafter S... L... widersprochen hat und gegen die Wirksamkeit des Zustimmungserfordernisses entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken bestehen.
a. Das Zustimmungserfordernis resultiert aus § 29 Abs. 1 der Satzung, wie deren Auslegung ergibt. Körperschaftliche Regelungen in der Satzung, zu denen auch die Zustimmungserfordernisse der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gehören, weil sie für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige wie künftige Aktionäre und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung sind, sind objektiv und nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen, weil die Satzung objektives Recht enthält und sie nicht nur für die gegenwärtigen Aktionäre, sondern auch für künftige sowie für Gläubiger der Gesellschaft von Bedeutung ist. Deshalb muss die Satzung nach ihrem objektiven Erklärungswert aus sich bzw. ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden. Demzufolge kommt dem Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Aussagekraft zu. Im Zweifel ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu fragen, soweit er sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergibt. Zudem ist der systematische Bezug der Regelung zu beachten (vgl. BGHZ 96, 247, 250; 123, 347, 350 = NJW 1994, 51, 52; Limmer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 39 zu § 23; Pentz in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 50 zu § 23).
(1) Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 der Satzung spricht bereits für die Geltung des Zustimmungserfordernisses auch beim Gewinnverwendungsbeschluss, weil dort sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung genannt sind, ausgenommen die in § 285 AktG aufgeführten Maßnahmen. Diese Regelung im dritten Abschnitt über die Verfassung der Gesellschaft gehört zum Unterabschnitt, der die Hauptversammlung regelt. § 28 regelt dabei die Mehrheitserfordernisse und die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, während § 29 Abs. 1 das Zustimmungserfordernis der Komplementäre postuliert. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind ebenfalls in § 29 Abs. 1 geregelt. Demgegenüber ist die Regelung in § 32 Abs. 3 Teil des vierten Abschnitts über Jahresabschluss, Ergebnisaufteilung und Ergebnisverwendung. Dabei regelt § 32 Abs. 3 der Satzung die Befugnisse der Hauptversammlung, wie mit dem Bilanzgewinn verfahren werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass die sich an die Vorschriften über die Hauptversammlung anschließenden Regelungen in §§ 30 ff. und insbesondere in § 32 Abs. 3 der Satzung weitere Ausnahmen postulieren würden. § 32 Abs. 3 der Satzung regelt, welche inhaltlichen Möglichkeiten die Hauptversammlung bei der Verwendung des Bilanzgewinns hat. Formelle Voraussetzungen an einen Hauptversammlungsbeschluss und dessen Wirksamkeit sollen damit nicht geschaffen werden, die eine Zustimmung der Komplementäre entbehrlich machen würde.
Letztlich spricht auch der Regelungszweck für das Zustimmungs-erfordernis. Damit soll verhindert werden, dass die Hauptversammlung rechtlich zulässige Beschlüsse fasst, die aber für die persönlich haftenden Gesellschafter nachteilig wären, weil sie die Gesellschaft nicht stärken, sondern eher schwächen und damit auch zu einem gesteigerten Risiko einer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, das in § 32 der Satzung geregelte Beschlussrecht der Aktionäre werde gegenstandslos und die Regelung überflüssig. Das Zustimmungserfordernis führt nämlich nicht dazu, dass es keinen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns geben bzw. die Entscheidungsbefugnis der Kommanditaktionäre inhaltsleer würde. Die Folge des Nichtzustandekommens eines Beschlusses liegt im Wesen des Zustimmungserfordernisses, das ein rechtlich zulässiges Gestaltungsmittel darstellt. Wenn es eingesetzt wird, kann dies nicht beanstandet werden. Ebenso wenig kann eine unzulässige Ungleichbehandlung von Gesellschaftergruppen angenommen werden. Die Rechte und Pflichten zwischen Kommanditisten und Komplementären sind unterschiedlich ausgestaltet. Da die Komplementäre ein persönliches Haftungsrisiko mit ihrem Privatvermögen trifft, muss es als sachlicher Grund angesehen werden, wenn sie die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse zu verhindern, durch die die Kapitalbasis der Gesellschaft geschwächt würde.
(2) Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns dürfte auch an die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter gekoppelt werden.
(a) Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, ein derartiges Zustimmungserfordernis sei bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien generell ausgeschlossen. Dies wird vor allem damit begründet, die Hauptversammlung entscheide ausschließlich über die Verwendung des den Kommanditaktionären zustehenden Gewinnanteils und die Rechte der Komplementäre seien bereits durch § 286 Abs. 1 Satz 2 AktG mit dem dort normierten Zustimmungsrecht zum Jahresabschluss geschützt. Auch bestehe kein Schutzbedürfnis für die persönlich haftenden Gesellschafter, weil die auf sie entfallenden oder in die freie Rücklage einzustellenden Beträge bei der Ermittlung des Bilanzgewinns in Abzug gebracht worden seien (so Assmann/Sethe, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 82 zu § 285; Förl/Fett in: Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Rdn. 9 zu § 285; Wichert in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rdn. 10 zu § 286; Bachmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 286; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 4. Aufl., § 23 Rdn. 51; Wichert AG 2000, 268, 270).
(b) Dieser Ansicht kann jedoch für die hier gegebene personalistisch strukturierte KGaA, bei der auch natürliche und nicht ausschließlich juristische Personen zum Komplementärkreis gehören, nicht gefolgt werden. Die Satzung kann nämlich neben Geschäftsführungsmaßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit der Komplementäre fallen, auch Maßnahmen zu gemeinsamen Angelegenheiten aller Gesellschafter machen und dem Erfordernis der Zustimmung auch der persönlich haftenden Gesellschafter unterwerfen, selbst wenn diese nach dem Gesetz in die alleinige Zuständigkeit der Kommanditaktionäre fallen (vgl. Perlitt in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 45 zu § 285 und Rdn. 80 zu § 286; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 39 zu § 285 und Rdn. 33 zu § 286; K. Schmidt in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., Rdn. 12 zu § 286; Herfs in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht, Band 4: Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 80 Rdn. 19; Schlitt, Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1999, S. 227; Ihrig/Schlitt, die KGaA nach dem Beschluss des BGH vom 24.02.1997 - Organisationsrechtliche Folgerungen in: Ulmer, die GmbH & Co. KGaA nach dem Beschluss BGHZ 134, 352, Beihefte der ZHR Nr. 67, 1998, S. 33, 68; Schnorbus in: Liber amicorum für Martin Winter, 2011, S. 627, 652). Diesem Ansatz kann vor allem nicht der Grundgedanke des § 286 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Das Zustimmungsrecht kann nur auf solche Beschlüsse nicht erweitert werden, für die nach § 285 Abs. 1 Satz 2 AktG das Stimmrecht der Komplementäre ausgeschlossen ist. Ein Umkehrschluss aus dieser Norm und aus § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG ist dann aber nicht gerechtfertigt. Dort ist geregelt, dass der Beschluss der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedarf. Hiervon zu unterscheiden ist der Beschluss über die Gewinnverwendung. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns baut zwar auf dem Jahresabschluss auf, ist aber ansonsten als eigenständiger Beschluss anzusehen. Auch er kann zu einer gemeinsamen Angelegenheit von Kommanditisten und Komplementären gemacht werden, weshalb aus den Vorgaben in §§ 285 Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht die Schlussfolgerung gezogen werden darf, der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns dürfe durch die Satzung nicht an die Zustimmung der Komplementäre geknüpft werden.
Aber auch der Umstand, dass das Gewinnverwendungsrecht dem mitgliedschaftlichen Recht der Kommanditaktionäre und dem Kernbereich der Mitgliedschaft zuzurechnen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar führt das Zustimmungserfordernis zu einem Eingriff in diesen Kernbereich; doch ist dieser dann zulässig, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BGHZ 170, 283, 288; NJW 2007, 1685, 1687 = NZG 2007, 259, 260 = AG 2007, 493, 494 f. = ZIP 2007, 475, 477 = WM 2007, 501, 503 = DB 2007, 564, 566 = BB 2007, 1128, 1129 = DNotZ 2007, 629, 631 f. = MittBayNot 2007, 231, 232 - Otto). Vorliegend muss ein derartiger wichtiger oder sachlicher Grund bejaht werden. Die Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber persönlich, wie sich unmittelbar aus § 278 Abs. 1 AktG ergibt. Dies rechtfertigt es, wenn der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns an die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschaft geknüpft wird, weil ihnen bei einer gegebenenfalls zu hohen Ausschüttung, die dann auch dem Unternehmensinteresse widerspricht, ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko drohen kann.
(3) Die Zustimmung durch die persönlich haftenden Gesellschafter wurde nicht erteilt, weil der persönlich haftende Gesellschafter S... L... im Verlaufe der Hauptversammlung nach dem Beschluss der Kommanditaktionäre seine Zustimmung verweigerte.
(a) Die Verweigerung wurde wirksam erklärt; sie kann insbesondere nicht wegen einer bereits im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Zustimmung als treuwidrig angesehen werden. Bei der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber der Hauptversammlung, vertreten durch ihren Versammlungsleiter, abzugeben ist (vgl. Perlitt in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 51 zu § 285; Bachmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 34 zu § 285; Assmann/Sethe in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 59 zu § 285; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 45 zu § 285). Angesichts der Geltung allgemeiner Grundsätze über die Willenserklärung kann eine derartige Zustimmung zwar auch als Einwilligung vor der entsprechenden Maßnahme abgegeben werden, wobei dies - abgesehen von den Fällen der Formbedürftigkeit aus § 285 Abs. 3 AktG - auch konkludent erfolgen kann (vgl. Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 62 zu § 285). Die Situation einer konkludenten Einwilligung kann jedoch nicht bejaht werden; sie lässt sich insbesondere nicht aus dem Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafter zu Tagesordnungspunkt 3 ableiten. An diesem hat Herr S... L... nämlich gerade nicht mitgewirkt, nachdem er unstreitig nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär ist. Nach § 283 Nr. 6 AktG gelten für die persönlich haftenden Gesellschafter sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über die Einberufung der Hauptversammlung, mithin insbesondere §§ 121 ff. AktG. Bei der Einberufung handelt es sich um einen Akt der Geschäftsführung, weshalb diese den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementären vorbehalten ist (vgl. nur Assmann/Sethe in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 26 zu § 283; Bachmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 15 zu § 285; Wichert in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 2 zu § 283; K. Schmidt in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 283). Von dieser Kompetenz zur Einberufung umfasst ist dabei nicht nur die eigentliche Einberufung im Sinne des § 121 Abs. 2 AktG, sondern vielmehr alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Somit gehört dazu namentlich auch die Formulierung von Beschlussvorschlägen gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG. Diese Rechtsfolge ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung dieser Norm im zweiten Unterabschnitt des vierten Abschnitts im vierten Teil mit der Überschrift „Einberufung der Hauptversammlung". Zum anderen ist auch die Beschlussfassung der persönlich haftenden Gesellschafter über einen Vorschlag zur Beschlussfassung an die Hauptversammlung eine typisch operative Tätigkeit, die nur den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementären zukommt. Herr S... L... gehörte indes seit der Niederlegung seines Amtes als Geschäftsleiter nicht mehr zu diesem Kreis der Komplementäre. Vielmehr hatte er einen Beratervertrag mit der Beklagten abgeschlossen, der ihm allerdings gerade nicht die Befugnis gab, an der Beschlussfassung über Beschlussvorschläge zur Hauptversammlung im Sinne des § 124 Abs. 3 AktG mitzuwirken. Daher kann eine Einwilligung nicht angenommen werden.
(b) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht aus dem Vortrag, Herr S... L... habe während der Hauptversammlung nicht widersprochen und dadurch den Eindruck erweckt, zustimmen zu wollen oder bereits zugestimmt zu haben, ein anderes Ergebnis ableiten. Es ist weithin anerkannt, dass die Zustimmung zu einem Beschluss der Kommanditaktionäre entsprechend den allgemeinen Regelungen über die Willenserklärung nicht nur als Einwilligung vor dem Beschluss erteilt werden kann, sondern gemäß § 184 BGB auch als nachträgliche Genehmigung (vgl. Perlitt in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 52 zu § 285; Assmann/Sethe in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 64 zu § 285). Dann aber kann eine Verpflichtung für Herrn S... L... zum Widerspruch oder auch nur zur Erklärung zu dem Gesamtkomplex während der Hauptversammlung nicht angenommen werden. Die Formulierung in der Einberufung erweckt zudem auch nicht den Eindruck, Herr S... L... hätte an dem Beschlussvorschlag mitgewirkt und somit bereits seine Einwilligung erteilt. Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Aktionär und dessen Verständnismöglichkeiten. Dieser aber wird erkennen können, dass der Beschlussvorschlag entsprechend der gesetzlichen Regelung ausschließlich von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschaftern unterbreitet worden sein kann. Abgesehen davon ist ein bloßer Eindruck nicht geeignet, die Anforderungen an eine Willenserklärung zu begründen. Dabei handelt es sich nicht um die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. Es kann vor allem auch nicht davon ausgegangen werden, ein Eindruck sei bereits die Vornahme einer Handlung, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt, was in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung wäre (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 116 Rdn. 6).
(c) Herr S... L... war auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht verpflichtet, dem Beschluss über die Gewinnverwendung zuzustimmen. Zwar muss im Ausgangspunkt davon ausgegangen werden, dass das Rechtsverhältnis der Komplementäre zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bestimmt wird (vgl. Perlitt in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 133 zu § 278; Förl/Fett in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 278; K. Schmidt in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 11 zu § 278). Aus dieser gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich im Einzelfall zwar durchaus eine Verpflichtung der Komplementäre zur Zustimmung zu bestimmten Beschlüssen der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre ergeben (vgl. Wichert in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 6 zu § 285; Assmann/Sethe in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 65 zu § 285; Perlitt in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O. Rdn. 61 zu § 285; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 49 zu § 285). Voraussetzung hierfür wäre allerdings stets, dass die Zustimmung im Gesellschaftsinteresse objektiv geboten und dem Gesellschafter subjektiv zumutbar ist; letztlich kann sich ein Anspruch auf Zustimmung nur dann ergeben, wenn die Verweigerung der Zustimmung als willkürlich, mithin ohne rechtfertigenden Grund, angesehen werden könnte. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Kreditinstitut, das den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vorhaltung insbesondere einer ausreichend hohen Quote von Kernkapital unterworfen ist. Die Vornahme einer Thesaurierung von Gewinnen anstelle deren Ausschüttung führt zu einer Stärkung der Kapitalbasis der Beklagten. Die Anforderungen an die Ausstattung mit Kernkapital werden namentlich im Gefolge von „Basel III" in den nächsten Jahren weiter ansteigen. Dies hat zur Folge, dass ein Kreditinstitut wie die Beklagte verstärkt Kernkapital vorhalten muss. Dieser Grund rechtfertigt es ebenso wie die Haftungsrisiken von persönlich haftenden Gesellschaftern, die Verweigerung der Zustimmung nicht als treuwidrig anzusehen. Die Kammer hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Erwägungen zur Stärkung der Kapitalbasis mit Blick auf „Basel III" für die Entscheidung von Herrn L... zumindest mit ausschlaggebend waren. Die Erfüllung strengerer aufsichtsrechtlicher Regelungen bezüglich der Kapitalausstattung lassen sich durch die Thesaurierung von Gewinnen erreichen und kann bei einer wachsenden Gesellschaft zum Teil sogar aufsichtsrechtlich geboten sein. Da zudem keine Pflicht zur vorherigen Zustimmung besteht, konnte Herr S... L... abwarten, ob der Kläger der als Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlussfassung, die der Erfüllung verschärfter Anforderungen an das Kernkapital entsprechend den Regelungen in „Basel III" dienen sollte, zustimmen würde oder nicht. Da dieser Beschluss keine Mehrheit fand, ist es gerade auch im Unternehmensinteresse nicht als sachwidrig anzusehen, wenn über die Thesaurierung von Gewinnen die Anforderungen an eine hinreichende Ausstattung mit Kapital erreicht werden sollen.
Angesichts dessen war die Klage abzuweisen, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, inwieweit vorliegend tatsächlich eine technische Unmöglichkeit bestand angesichts der Auszahlung bei einer sammelverwahrten Globalaktie über die Zahlstelle. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, wie der Vertrag zwischen dem Kläger und der B... AG hinsichtlich der Übertragung des Dividendenanspruchs auf die Erwerberin B... AG auszulegen ist; eine Beweisaufnahme hierzu musste nicht durchgeführt werden, da die Klage bereits aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben konnte und es somit nicht auf die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Dividendenanspruchs ankommt.
II.
1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
3. Der Streitwert bemisst sich nach der bezifferten Forderung.