BGH: Zuständigkeit staatlicher Gerichte bei Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung
BGH , Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 16/11 (Vorinstanz: AG Anklam vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 7 C 57/09; ) (Vorinstanz: LG Stralsund vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 1 S 54/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 1031 Abs. 5;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||