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Wirtschaftsrecht
05.10.2023
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – „Anderer Vertragspartner“ i. S. d. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO

EuGH, Urteil vom 14.9.2023 – C-821/21, NM gegen Club La Costa (UK) plc, sucursal en España, CLC Resort Management Ltd, Midmark 2 Ltd, CLC Resort Development Ltd, European Resorts & Hotels SL

ECLI:EU:C:2023:672

Volltext: BB-Online BBL2023-2305-2

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „anderer Vertragspartner“ in dieser Bestimmung so zu verstehen ist, dass er ausschließlich die am streitigen Vertrag beteiligte natürliche oder juristische Person meint, nicht jedoch andere, an diesem Vertrag nicht beteiligte Personen, selbst wenn sie mit dieser Person verbunden sind.

2. Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende Bestimmung des Wohnorts des „anderen Vertragspartners“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung keine Beschränkung der für den Verbraucher im Sinne derselben Vorschrift bestehenden Wahlmöglichkeit darstellt. Insoweit handelt es sich bei den präzisierenden Angaben zum Begriff „satzungsmäßiger Sitz“ in Art. 63 Abs. 2 um autonome Definitionen.

3. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtswahlklausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen oder einem gesonderten und dem Verbraucher ausgehändigten Dokument, auf das dieser Vertrag verweist, nicht entgegensteht, sofern diese Klausel den Verbraucher darüber unterrichtet, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung jedenfalls den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Verbrauchervertrag die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt und keine gültige Rechtswahl für diesen Vertrag getroffen wurde, das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, wobei sich beide Vertragspartner – also auch der Unternehmer – auf sie berufen dürfen und es nicht auf den Umstand ankommt, dass das auf diesen Vertrag gemäß den Art. 3 und 4 dieser Verordnung anwendbare Recht möglicherweise für den Verbraucher günstiger wäre.

 

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) sowie von Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung).

 

2            Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NM einerseits und den Gesellschaften Club La Costa (UK) plc, sucursal en España, CLC Resort Management Ltd, Midmark 2 Ltd, CLC Resort Development Ltd und European Resorts & Hotels SL andererseits wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vertrags über die Teilzeitnutzung von Immobilien und auf Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

BrüsselIa-Verordnung

3          In den Erwägungsgründen 15, 21 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung heißt es:

„(15)     Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(21)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …

(34)      Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung [dieses] Übereinkommens … und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

 

4          In Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

5.         wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet“.

 

5          Art. 17 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)       Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)         in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2)        Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

…“

 

6          Art. 18 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

 

7          Art. 19 der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.         wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.         wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.         wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

 

8          Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.         für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben“.

 

9          In Art. 25 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …“

 

10        Art. 63 der Verordnung sieht vor:

„(1)       Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a)         ihr satzungsmäßiger Sitz,

b)         ihre Hauptverwaltung oder

c)         ihre Hauptniederlassung befindet.

(2)        Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck ‚satzungsmäßiger Sitz‘ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

…“

 

RomI-Verordnung

11        In den Erwägungsgründen 6, 7, 23 und 27 der Rom‑I-Verordnung heißt es:

„(6)       Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht bestimmen.

(7)        Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [Nr. 44/2001] und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (‚Rom II‘) [(ABl. 2007, L 199, S. 40)] im Einklang stehen.

(23)      Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.

(27)      Es sollten verschiedene Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm für Verbraucherverträge vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme, bei der die allgemeinen Regeln nicht gelten, sollten Verträge sein, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien [(ABl. 1994, L 280, S. 83)].“

 

12        Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

 

13        Art. 2 („Universelle Anwendung“) der Verordnung bestimmt:

„Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.“

 

14        Art. 3 („Freie Rechtswahl“) der Verordnung lautet:

„(1)       Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2)        Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3)        Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(4)        Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form –, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(5)        Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.“

 

15        Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„(1)       Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

b)         Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)         Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

d)         Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.

(2)        Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3)        Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(4)        Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.“

 

16        Art. 6 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)       Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a)         seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)         eine solche Tätigkeit auf [irgendeine] Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2)        Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3)        Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.

(4)        Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)         Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)         Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie [94/47];

…“

 

17        Art. 9 („Eingriffsnormen“) der Verordnung lautet:

„(1)       Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

(2)        Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.

(3)        Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.“

 

18        Art. 24 („Beziehung zum Übereinkommen von Rom“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)       Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 [EG] diese Verordnung nicht gilt.

(2)        Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.“

 

19        Art. 28 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.“

 

Richtlinie 93/13/EWG

20        In Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) heißt es:

„(1)       Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)        Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)        Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

 

Spanisches Recht

21        Die Ley 42/1998 sobre derechos de aprovechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico y normas tributarias (Gesetz 42/1998 über Teilzeitnutzungsrechte an touristisch genutzten Immobilien und über steuerrechtliche Maßnahmen) vom 15. Dezember 1998 (BOE Nr. 300 vom 16. Dezember 1998, S. 42076) ist auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22        NM, ein britischer Verbraucher mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, schloss am 6. Oktober 2018 über die spanische Zweigniederlassung des im Vereinigten Königreich ansässigen Club La Costa (UK) (im Folgenden: Club La Costa) einen Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Ferienwohnungen (im Folgenden: streitiger Vertrag), für den das vorlegende Gericht angibt, dass er weder ein dingliches Recht noch einen Miet- oder Pachtanspruch zum Gegenstand hat.

 

23        NM erhob eine Klage gegen Club La Costa und gegen andere zur selben Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaften, mit denen er ebenfalls vertraglich verbunden war, die aber nicht an diesem Vertrag beteiligt waren.

 

24        Mit Ausnahme der in Spanien ansässigen European Resorts & Hotels haben alle beklagten Gesellschaften des Ausgangsverfahrens ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass Club La Costa ihre Geschäftstätigkeit nicht nur auf Spanien, sondern auch auf andere Länder, u. a. auf das Vereinigte Königreich, ausrichtet.

 

25        Der streitige Vertrag enthält eine Klausel, wonach ausschließlich die Gerichte von England und Wales zuständig sind und das Recht von England und Wales Anwendung findet.

 

26        Das vorlegende Gericht hält die Auslegung des Unionsrechts für erforderlich, um im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, der die Gültigkeit oder Nichtigkeit dieses Vertrags betrifft, bestimmen zu können, ob die spanischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig sind und welches Recht sie dabei gegebenenfalls für die Beurteilung dieser Gültigkeit oder Nichtigkeit anzuwenden haben.

 

27        Bei Verträgen wie dem hier in Rede stehenden gebe es bei den spanischen Gerichten unterschiedliche Ansätze.

 

28        Das vorlegende Gericht hält die in Art. 24 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit hier für unanwendbar, weil zum einen beim streitigen Vertrag durch die besondere Konfiguration seines Gegenstands die Begründung eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache oder das Bestehen eines Miet- bzw. Pachtvertrags ausgeschlossen und zum anderen dieser Vertrag als „Verbrauchervertrag“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung einzustufen sei. Daher finde die Zuständigkeitsregelung von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung, wonach der Verbraucher entweder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der „andere Vertragspartner“ seinen Wohnsitz hat, klagen kann.

 

29        Auch insoweit gibt es in der spanischen Rechtsprechung unterschiedliche Auslegungen nicht nur des Begriffs „anderer Vertragspartner“, sondern auch in Bezug auf die Bestimmung des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 62 der auf das innerstaatliche Recht verweisenden Brüssel‑Ia-Verordnung oder in Bezug auf die Frage, ob der „andere Vertragspartner“ eine juristische Person im Sinne von Art. 63 dieser Verordnung ist, der als Wohnsitz den Ort vorsieht, an dem sich der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung dieser juristischen Person befindet. Insbesondere ist in Bezug auf das Vereinigte Königreich unter dem „satzungsmäßigen Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

 

30        Ein Ansatz in der Rechtsprechung besteht darin, dass ungeachtet der in Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung für den Verbraucher vorgesehen Wahlmöglichkeit, diesem nicht die Befugnis eingeräumt werden dürfe, diese Wahl dadurch auszudehnen, dass er eine Klage gegen eine Person, die nicht Vertragspartner sei, vor einem Gerichtsstand seiner Wahl erhebe. Folglich fehle den spanischen Gerichten die internationale Zuständigkeit in Fällen, in denen der Verbraucher keinen Wohnsitz in Spanien habe und alle beklagten juristischen Personen ihren Sitz im Vereinigten Königreich hätten. Dasselbe gelte, wenn manche dieser Gesellschaften zwar in Spanien ansässig, aber nicht am streitigen Vertrag beteiligt seien oder wenn diese Klage Gesellschaften mit Sitz in Spanien betreffe, die Verträge geschlossen hätten, die akzessorisch zu dem Vertrag seien, dessen Nichtigkeit geltend gemacht werde.

 

31        Nach einem zweiten Ansatz in der Rechtsprechung wird dagegen die Frage außer Acht gelassen, wer „anderer Vertragspartner“ ist und wie sein Wohnsitz festgestellt wird. Art. 63 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung führt danach zu einer Vermutung tatsächlicher Art, so dass der „andere Vertragspartner“ beweisen muss, dass seine Niederlassung seinem satzungsmäßigen Sitz entspricht, da andernfalls – wenn also feststeht, dass die Unternehmensgruppe, der der „andere Vertragspartner“ angehört, in Spanien tätig ist – die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte begründet ist.

 

32        Eine solche Auslegung ist jedoch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung unvereinbar, sondern auch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach der Verbraucher zwar anstelle des allgemeinen Gerichtsstandes am Wohnsitz des Beklagten einen eigenen Gerichtsstand wählen dürfe, aber nicht darüber hinaus befugt sei, den Wohnsitz des Beklagten so zu definieren, dass dieser Begriff des Wohnsitzes umgangen werden könne, wenn der Wohnsitz des Beklagten mit dem des Klägers übereinstimme.

 

33        In Bezug auf das anzuwendende Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung, nämlich Art. 3 Abs. 1, der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliege oder, mangels Rechtswahl, dem Recht, das anhand der verschiedenen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt werde, gegebenenfalls ergänzt durch das Kriterium des Art. 4 Abs. 4, der auf das Recht des Staates verweise, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweise. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen enthalte die Verordnung besondere Vorschriften, insbesondere für Verbraucherverträge.

 

34        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts enthält Art. 6 der Rom‑I-Verordnung folgende Regelung: Die Parteien können das auf den streitigen Vertrag anzuwendende Recht wählen, sofern die Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem betroffenen Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, also durch das Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die andere Vertragspartei bestimmte die Ausübung dieser Tätigkeiten betreffenden Anforderungen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, finden die in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Kriterien Anwendung.

 

35        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zielt eine Vertragsklausel, nach der das Recht von England und Wales anzuwenden ist, nicht auf eine Umgehung einer Schutznorm der Regelung ab, die ohne diese Klausel anwendbar wäre, da auch diese Regelung zu jenem Recht gehöre.

 

36        Manche nationalen Gerichte hielten eine solche Rechtswahlklausel jedoch für nichtig, da es sich „nicht um eine zwischen den Parteien frei vereinbarte, sondern um eine vorformulierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, deren Wortlaut darauf hinweist, dass sie von einem beruflich oder gewerblich Tätigen formuliert und aufgezwungen wurde“. Weder Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verböten Standardklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verträgen.

 

37        Da außerdem Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung nach Auffassung der spanischen Gerichte auf den Schutz der Verbraucher und nicht auf den der anderen Vertragspartner abziele, könnten Letztere sich nicht auf diese Vorschrift berufen, wenn der Verbraucher dies nicht tue; dann sei Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, der auf die allgemeinen Regelungen in den Art. 3 und 4 der Verordnung verweise.

 

38        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stünde eine solche Auslegung jedoch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen, wonach es sich bei den rechtlichen Begriffen des Unionsrechts um autonome Begriffe handele, die nach den diesem Recht eigenen Grundsätzen auszulegen seien.

 

39        Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Fuengirola (Gericht erster Instanz Nr. 2 Fuengirola, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass ausschließlich derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat, unter die in dieser Vorschrift verwendete Wendung „der andere Vertragspartner“ fällt, so dass diese keine anderen als die natürlichen oder juristischen Personen einschließen kann, die ihn tatsächlich unterzeichnet haben, mit der genannten Verordnung im Einklang?

2.         Steht im Fall einer Auslegung dahin, dass nur derjenige, der den Vertrag tatsächlich unterzeichnet hat, unter die Wendung „der andere Vertragspartner“ fällt, wenn sowohl der Verbraucher als auch „der andere Vertragspartner“ ihren Wohnsitz außerhalb Spaniens haben, eine Auslegung dahin, dass die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte nicht dadurch begründet werden kann, dass zu der Unternehmensgruppe, der „der andere Vertragspartner“ angehört, Gesellschaften mit „Wohnsitz“ in Spanien gehören, die nicht an der Unterzeichnung des Vertrags beteiligt waren oder die andere Verträge als den unterzeichnet haben, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, mit Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Einklang?

3.         Wenn „der andere Vertragspartner“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung nachweist, dass er seinen Wohnsitz gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung im Vereinigten Königreich hat, steht dann mit dieser Bestimmung eine Auslegung dahin im Einklang, dass der so bestimmte Wohnsitz die Wahlmöglichkeit begrenzt, die nach Art. 18 Abs. 1 ausgeübt werden kann? Und steht darüber hinaus mit Art. 63 Abs. 2 eine Auslegung dahin im Einklang, dass mit ihm nicht nur eine bloße „Vermutung tatsächlicher Art“ eingeführt wird, dass diese Vermutung nicht widerlegt ist, wenn „der andere Vertragspartner“ außerhalb des Gerichtsstands seines Wohnsitzes tätig ist, und dass „der andere Vertragspartner“ nicht nachzuweisen hat, dass sein nach Art. 63 Abs. 2 bestimmter Wohnsitz dem Ort entspricht, an dem er seine Tätigkeit ausübt?

Zur Rom‑I-Verordnung

4.         Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom‑I-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass Klauseln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die in die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des von den Parteien unterzeichneten Vertrags einbezogen sind oder die in einem gesonderten Dokument enthalten sind, auf das im Vertrag ausdrücklich verwiesen wird und dessen Aushändigung an den Verbraucher belegt ist, wirksam und anzuwenden sind, mit Art. 3 der Rom‑I-Verordnung im Einklang?

5.         Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom‑I-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass sich sowohl der Verbraucher als auch der andere Vertragspartner auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung berufen können, mit dieser Bestimmung im Einklang?

6.         Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom‑I-Verordnung anzuwenden ist, mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung eine Auslegung dahin im Einklang, dass bei Vorliegen seiner Voraussetzungen das in dieser Bestimmung genannte Recht in jedem Fall gegenüber dem in Art. 6 Abs. 3 genannten Recht vorrangig anzuwenden ist, auch wenn Letzteres im konkreten Fall für den Verbraucher günstiger sein mag?

 

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

40        Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der darin verwendete Ausdruck „anderer Vertragspartner“ ausschließlich die am streitigen Vertrag beteiligte natürliche oder juristische Person meint, oder ob er auch andere, nicht an diesem Vertrag beteiligte, aber mit dieser Person verbundene Personen einschließt.

 

41        Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Brüssel‑Ia-Verordnung gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Brüssel‑Ia-Verordnung gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C‑913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

42        Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen in den Art. 17 bis 19 der Brüssel‑Ia-Verordnung dem Verbraucher die Befugnis einräumen, seine Klage nach seiner Wahl entweder vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet der andere Vertragspartner seinen Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 54).

 

43        Diese Bestimmungen haben die Funktion, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen, um dem Verbraucher die gerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch zu erschweren, dass er vor den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C‑464/01, EU:C:2005:32, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

44        Insoweit macht Art. 17 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Anwendung dieser Regeln davon abhängig, dass der Vertrag vom Verbraucher für einen nicht seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck mit einer Person geschlossen wurde, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

 

45        Da diese Vorschriften eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 7 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthalten, sind sie notwendigerweise eng auszulegen und darf diese Auslegung nicht über die in den Zuständigkeitsregeln vorgesehenen Fälle hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 22, sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

46        Überdies sind die in der Brüssel‑Ia-Verordnung – u. a. in deren Art. 18 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22).

 

47        Im vorliegenden Fall geht es in der Frage des vorlegenden Gerichts darum, ob die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn eine Person zwar nicht an dem vom betroffenen Verbraucher geschlossenen Vertrag beteiligt, aber auf andere Weise mit dem Verbraucher verbunden ist.

 

48        Insoweit ist für die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Sinne der Art. 17 bis 19 der Brüssel‑Ia-Verordnung entscheidend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner des streitigen Vertrags sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 58).

 

49        Diese Art. 17 bis 19 nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat“, auf den „Vertragspartner des Verbrauchers“, auf den „anderen Vertragspartner“ des Verbrauchervertrags sowie auf die Gerichtsstandsvereinbarungen „zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 59).

 

50        Diese Bezugnahmen sprechen für eine Auslegung, nach der für die Anwendung der Art. 17 bis 19 dieser Verordnung eine Klage eines Verbrauchers nur gegen dessen Vertragspartner gerichtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 60).

 

51        Daher gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

52        Eine Auslegung, wonach die in den Art. 17 bis 19 der Brüssel‑Ia-Verordnung aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auch anwendbar sind, wenn zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich Tätigen kein Vertrag besteht, ist nicht mit dem im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung dargelegten Ziel vereinbar, ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit bei der Begründung der Zuständigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62).

 

53        Die Möglichkeit des Verbrauchers, den beruflich oder gewerblich Tätigen vor dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, wird durch das Erfordernis, dass zwischen ihnen ein Vertrag geschlossen worden sein muss, ausgeglichen, aus dem sich für den Beklagten die genannte Vorhersehbarkeit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 63).

 

54        Außerdem hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass der Begriff „anderer Vertragspartner“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher einen Vertrag geschlossen hat (Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C‑478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), doch beruhte diese Auslegung auf besonderen Umständen, bei denen der Verbraucher von vornherein untrennbar an zwei Vertragspartner vertraglich gebunden war (Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

55        Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der streitige Vertrag, dessen Nichtigerklärung der Kläger beantragt, mit nur einer Gesellschaft, nämlich Club La Costa, geschlossen wurde, während die anderen beklagten Gesellschaften Parteien bei anderen mit dem Kläger geschlossenen Verträgen sind, so dass sie nicht unter den Begriff „anderer Vertragspartner“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen können.

 

56        Was die Frage des vorlegenden Gerichts angeht, wie sich die Tatsache, dass der „andere Vertragspartner“ einer Unternehmensgruppe angehört, auf eine gerichtliche Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auswirkt, ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 17 bis 19 dieser Verordnung, mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 2, der ein alternatives Anknüpfungskriterium vorsieht, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, keine Anhaltspunkte für die Annahme enthalten, dass ein auf der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe beruhendes Anknüpfungskriterium besteht.

 

57        Zudem liefe eine Auslegung dieser Art. 17 bis 19, wonach die Zugehörigkeit des Vertragspartners eines Verbrauchers zu einer Unternehmensgruppe insoweit berücksichtigt werden könnte, dass der Verbraucher vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen dürfte, in dem eine der Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe ansässig ist, offensichtlich den Zielen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln der Brüssel‑Ia-Verordnung zuwider und wäre daher unvereinbar mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

 

58        Aufgrund dessen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der darin verwendete Ausdruck „anderer Vertragspartner“ ausschließlich die am streitigen Vertrag beteiligte natürliche oder juristische Person meint, nicht jedoch andere, an diesem Vertrag nicht beteiligte Personen, selbst wenn sie mit dieser Person verbunden sind.

 

Zur dritten Frage

59        Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende Bestimmung des Wohnorts des „anderen Vertragspartners“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung die für den Verbraucher im Sinne derselben Vorschrift bestehende Wahlmöglichkeit beschränkt. Weiter möchte das vorlegende Gericht wissen, wem hinsichtlich dieser Bestimmung des Wohnsitzes die Beweislast obliegt.

 

60        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Wohnsitzes von Gesellschaften und juristischen Personen, anders als beim Wohnsitz natürlicher Personen, für den Art. 62 der Brüssel‑Ia-Verordnung ausdrücklich angibt, dass hierfür das nationale Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden ist, mangels einer entsprechenden Angabe anhand einer autonomen Auslegung des Unionsrechts zu erfolgen hat.

 

61        Gemäß dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung muss der Sitz juristischer Personen in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

 

62        Daher nennt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a bis c dieser Verordnung drei Kriterien, anhand deren der Ort des Wohnsitzes von Gesellschaften und juristischen Personen zu bestimmen ist, nämlich den Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

 

63        Da Art. 63 keine Rangordnung zwischen diesen drei Kriterien aufstellt, kann der Verbraucher für die Bestimmung des gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zuständigen Gerichts innerhalb dieser Kriterien wählen.

 

64        Aufgrund des mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen verfolgten, in Rn. 43 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ziels, dem Verbraucher als der wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des Ortes, an dem sich der Wohnsitz der Gesellschaften und juristischen Personen im Sinne von Art. 63 der Brüssel‑Ia-Verordnung befindet, eine Beschränkung der beiden dem Verbraucher gemäß Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Gerichtsstände darstellt.

 

65        Was im Übrigen den Begriff „satzungsmäßiger Sitz“ im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung angeht, so präzisiert Abs. 2 dieses Artikels, dass für Irland, Zypern und das Vereinigte Königreich unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort zu verstehen ist, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist.

 

66        Im Hinblick darauf, dass Art. 63 der Brüssel‑Ia-Verordnung den Ort, an dem sich der Wohnsitz der Gesellschaften und juristischen Personen befindet, autonom definieren soll, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann es sich bei den Präzisierungen in Art. 63 Abs. 2 auch nicht um bloße Vermutungen tatsächlicher Art handeln, die durch den Gegenbeweis erschüttert werden können, da andernfalls das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung beeinträchtigt würde.

 

67        Gemäß den vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 63 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende Bestimmung des Wohnorts des „anderen Vertragspartners“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung keine Beschränkung der für den Verbraucher im Sinne derselben Vorschrift bestehenden Wahlmöglichkeit darstellt. Insoweit handelt es sich bei den präzisierenden Angaben zum Begriff „satzungsmäßiger Sitz“ in Art. 63 Abs. 2 um autonome Definitionen.

 

Zur vierten Frage

68        Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem gesonderten und dem Verbraucher ausgehändigten Dokument, auf das dieser Vertrag verweist, entgegensteht.

 

69        Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Rom‑I-Verordnung in ihrem Kapitel II einheitliche Kollisionsnormen vorsieht, in denen der Grundsatz zum Ausdruck kommt, dass der Parteiwillen Vorrang hat.

 

70        Der Vertrag unterliegt gemäß der Kollisionsnorm in Art. 3 der Rom‑I-Verordnung dem von den Parteien gewählten Recht. Allerdings muss gemäß Abs. 1 dieses Artikels die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben.

 

71        Was die Rechtswahlklauseln angeht, genießt der Verbraucher einen mit der Richtlinie 93/13 geschaffenen besonderen Schutz, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass der Verbraucher sich gegenüber den Unternehmern in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

72        In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf den streitigen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist, wenn sie den betroffenen Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C‑191/15, EU:C:2016:612, Rn. 71), nämlich die nach dem Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

73        Insoweit bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung, dass die Parteien eines zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Vertrags das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen können, wobei diese Rechtswahl jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre und wonach ein solcher Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C‑595/20, EU:C:2022:86, Rn. 15 und 16).

 

74        Folglich ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel nur insoweit gültig, als sie den betroffenen Verbraucher nicht in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den betroffenen Vertrag sei nur dieses Recht anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, nämlich die Bestimmungen des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

75        Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass gemäß einer vorformulierten Klausel im streitigen Vertrag das Recht von England und Wales Anwendung findet, was mit dem Recht des Landes übereinstimmt, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem es sich ebenfalls um das Recht von England und Wales handelt.

 

76        Infolgedessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gesonderten und dem Verbraucher ausgehändigten Dokument, auf das dieser Vertrag verweist, nicht entgegensteht, sofern diese Klausel den Verbraucher darüber unterrichtet, dass er nach Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung jedenfalls den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Zur fünften und zur sechsten Frage

77        Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass für den Fall der Ungültigerklärung einer Rechtswahlklausel in einem Verbrauchervertrag zum einen beide Vertragspartner, also auch der Unternehmer, sich auf diese Vorschrift berufen können, um das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht zu bestimmen, und zum anderen das so bestimmte Recht auch dann Anwendung findet, wenn das in diesem Art. 6 Abs. 3 genannte Recht, also das auf diesen Vertrag gemäß den Art. 3 und 4 dieser Verordnung anwendbare Recht, möglicherweise für den Verbraucher günstiger wäre.

 

78        Insoweit hat Art. 6 der Rom‑I-Verordnung nicht nur besonderen, sondern auch abschließenden Charakter, so dass die Kollisionsnormen jenes Artikels nicht durch andere in dieser Verordnung enthaltene Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden dürfen, sofern keine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C‑604/20, EU:C:2022:807, Rn. 40 und 41).

 

79        Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung sollte bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, diese durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.

 

80        Außerdem und im Hinblick darauf, dass die in Art. 6 dieser Verordnung genannten Normen den Verbraucher schützen sollen, kommt es auf die Frage, welcher der beiden Partner des streitigen Vertrags sich auf diese beruft, nicht an, so dass diese Normen auch vom Unternehmer geltend gemacht werden können.

 

81        Somit bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung, dass ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dem Gesetz des Landes unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

 

82        Überdies sieht Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Parteien eines Verbrauchervertrags gemäß Art. 3 dieser Verordnung das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht wählen können, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

 

83        Nur für den Fall, dass der streitige Vertrag nicht die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b der Rom‑I-Verordnung erfüllt, präzisiert Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung, dass das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht gemäß den Art. 3 und 4 der Verordnung zu bestimmen ist, so dass das angerufene Gericht dann u. a. bei der Bestimmung dieses Rechts das Land berücksichtigen kann, mit dem dieser Vertrag die engste Verbindung aufweist.

 

84        Daraus folgt, dass ein Verbrauchervertrag, wenn er diese Anforderungen erfüllt und von den Parteien keine gültige Wahl betreffend das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht getroffen wurde, dieses gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung zu bestimmen ist.

 

85        Wegen des besonderen und abschließenden Charakters der in Art. 6 genannten, die Bestimmung des geltenden Rechts betreffenden Regeln, darf kein anderes Recht gewählt werden, selbst wenn dieses, u. a. aufgrund der in Art. 4 der Verordnung vorgesehenen Anknüpfungskriterien, für den Verbraucher günstiger wäre.

 

86        Eine andere Auslegung, wonach bei der Bestimmung des auf einen Verbrauchervertrag anwendbaren Rechts von den Kollisionsnormen der Rom‑I-Verordnung abgewichen werden dürfte, weil ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre, verstieße zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 35).

 

87        Durch die Bestimmung des Rechts des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als anwendbares Recht hat der Unionsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung dieses dem Verbraucher einen angemessenen Schutz bietet, doch darf diese Bestimmung nicht zwingend in jeder Fallkonstellation zur Anwendung des für den Verbraucher günstigeren Rechts führen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 34).

 

88        Nach alledem ist auf die fünfte und auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Verbrauchervertrag die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt und keine gültige Rechtswahl für diesen Vertrag getroffen wurde, das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, wobei sich beide Vertragspartner – also auch der Unternehmer – auf sie berufen dürfen und es nicht auf den Umstand ankommt, dass das auf diesen Vertrag gemäß den Art. 3 und 4 dieser Verordnung anwendbare Recht möglicherweise für den Verbraucher günstiger wäre.

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