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Wirtschaftsrecht
11.12.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat

EuGH, Urteil vom 4.12.2014 – C295/13, H gegen H. K.

Leitsätze

1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

2. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde.

Aus den Gründen

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und b und 3 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 5) genehmigt wurde (im Folgenden: Lugano-II-Übereinkommen).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen H, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH (im Folgenden: G.T.), und H. K. wegen einer Klage auf Ersatz von Zahlungen, die Letzterer als Geschäftsführer von G.T. nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Art. 1 („Anwendungsbereich“) des Lugano-II-Übereinkommens sieht vor:

„(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt …

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:

b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; …“

4

Art. 5 („Besondere Zuständigkeiten“) des Übereinkommens bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–  für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–  für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; …

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“

Unionsrecht

5

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt in Abs. 1:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

6

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ist diese Verordnung auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ nicht anzuwenden.

Deutsches Recht

7

§ 64 Sätze 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: GmbHG) bestimmte:

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das am 1. November 2009 eröffnet wurde und das Vermögen von G.T. betrifft, einer deutschen Gesellschaft mit Sitz in Offenbach am Main (Deutschland). Der Beklagte ist der Geschäftsführer von G.T. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz.

9

G.T. überwies am 1. Juli 2009 115 000 Euro und am 8. Juli 2009 100 000 Euro, von denen sie 50 000 Euro zurückerhielt, an eine ihrer Tochtergesellschaften. Der Kläger des Ausgangsverfahrens verlangt vom Beklagten des Ausgangsverfahrens in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer von G.T. die Rückzahlung der verbleibenden 165 000 Euro. Er stützt sich auf § 64 Sätze 1 und 2 GmbHG und macht geltend, dass die am 1. und am 8. Juli 2009 vom Beklagten veranlassten Zahlungen an die fragliche Tochtergesellschaft nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung von G.T. geleistet worden seien.

10

Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob der Rechtsstreit in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt. Nach den Urteilen Seagon (C339/07, EU:C:2009:83) und FTex (C213/10, EU:C:2012:215) falle eine Insolvenzanfechtungsklage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da sich diese Klage auf ein Konkursverfahren im Sinne der Verordnung beziehe, unmittelbar aus ihm hervorgehe und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halte. Zweifelhaft sei jedoch die rechtliche Einordnung einer auf § 64 GmbHG gestützten Klage, wie sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sei.

11

Sofern der streitige Anspruch in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 falle, sei die Frage zu beantworten, ob diese Bestimmung auch dann anwendbar sei, wenn das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden sei, der Beklagte seinen Wohnsitz oder satzungsgemäßen Sitz aber in einem Drittstaat wie im vorliegenden Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei nämlich zwar Vertragspartei des Lugano-II-Übereinkommens, aber nicht an die Verordnung gebunden.

12

Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, stelle sich die Frage, ob der Ausgangsrechtsstreit in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Lugano-II-Übereinkommens falle. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei das Übereinkommen nämlich nicht auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ anzuwenden.

13

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Darmstadt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind, zuständig?

2. Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens?

3. Unterfällt die Klage gemäß Frage 1 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000?

4. Falls die Klage gemäß Frage 1 nicht von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird und/oder sich die Zuständigkeit des Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens erstreckt: Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Lugano-II-Übereinkommens?

5. Bejahendenfalls zu Frage 4:

a) Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens für eine Klage gemäß Frage 1 zuständig?

i) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Frage 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens?

ii) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Frage 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b des Lugano-II-Übereinkommens?

b) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Frage 1 um eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder um Ansprüche aus einer solchen Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Lugano-II-Übereinkommens?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur dritten Frage

14

Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

15

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht anwendbar sei. Die im Ausgangsverfahren erhobene Klage gehe nämlich nicht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervor und stehe auch nicht in engem Zusammenhang mit ihm. § 64 GmbHG beschränke sich auf die Regelung der Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft, und die Haftungsklage gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft könne nicht nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, sondern auch außerhalb dieses Verfahrens erhoben werden, insbesondere wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft zurückgewiesen werde.

16

Dagegen ist die Europäische Kommission der Ansicht, zwar seien nicht alle vom Gerichtshof in den Urteilen Gourdain (133/78, EU:C:1979:49) und Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Kriterien erfüllt, um die im Ausgangsverfahren erhobene Klage als eine unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehende und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende Klage einstufen zu können, doch werde mit § 64 GmbHG ein insolvenzrechtlicher Zweck verfolgt. Die auf diese Vorschrift gestützte Klage solle im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger die verteilungsfähige Vermögensmasse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihre Zahlungen eingestellt habe, erhalten. Unter diesen Umständen diene die Verbindung dieser Klage mit dem Insolvenzverfahren zur Verbesserung der Effizienz und zur Beschleunigung des Insolvenzverfahrens, da das Insolvenzgericht in der Lage sein dürfte, die Frage, wann die betreffende Gesellschaft überschuldet gewesen sei, schneller als ein anderes Gericht zu beantworten.

17

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung insbesondere der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1346/2000 ihr Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (Urteil Seagon, EU:C:2009:83, Rn. 21).

18

Im Übrigen hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, zum einen berücksichtigt, dass die verschiedenartigen Klagen, über die er zu entscheiden hatte, anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurden. Zum anderen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26).

19

Daher ist in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, auf § 64 GmbHG gestützte Klage zunächst festzustellen, dass sie anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde.

20

Was sodann den Umstand anbelangt, dass nach dem Wortlaut von § 64 GmbHG eine Klage grundsätzlich auch dann erhoben werden kann, wenn kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der betreffenden Schuldnergesellschaft eröffnet worden ist, ist festzustellen, dass dieser Umstand für sich genommen der Einstufung einer solchen Klage als Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, nicht entgegensteht, sofern diese Klage, wie im Ausgangsverfahren geschehen, tatsächlich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird.

21

Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, zu prüfen ist, ob der ihr zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

22

Diese Erwägungen können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Klage, die sich auf eine Vorschrift stützt, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, also auf eine Vorschrift, die – anders als die Vorschriften, um die es in der dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145) zugrunde liegenden Rechtssache ging – von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht, nicht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht oder nicht in einem engen Zusammenhang mit ihm steht.

23

§ 64 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer einer Schuldnergesellschaft zum Ersatz der Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat. Diese Vorschrift weicht eindeutig von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts ab, und zwar gerade wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft.

24

Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne, dass eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, nicht zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehören würde, würde daher eine künstliche Unterscheidung zwischen einer solchen Klage und vergleichbaren Klagen – wie etwa den Insolvenzanfechtungsklagen, um die es in den Rechtssachen ging, die Gegenstand der Urteile Seagon (EU:C:2009:83) und FTex (EU:C:2012:215) waren – schaffen, und zwar allein deshalb, weil die auf § 64 GmbHG gestützte Klage theoretisch auch ohne ein Insolvenzverfahren erhoben werden könnte. Einer derartigen, jeder Grundlage in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 entbehrenden Auslegung kann nicht gefolgt werden.

25

Allerdings kann eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, in den Anwendungsbereich des Lugano-II-Übereinkommens oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Das ist im Ausgangsverfahren jedoch nicht der Fall.

26

Unter diesen Umständen ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

Zur zweiten Frage

27

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens.

28

Der Kläger des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Schmid (C328/12, EU:C:2014:6) für Ansprüche, für die der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet sei, die Zuständigkeit des das Insolvenzverfahren eröffnenden Gerichts auch für den Fall angenommen habe, dass der Anspruchsgegner in einem Drittstaat ansässig sei. Diese Bestimmung gelte jedoch nicht für den Ausgangsrechtsstreit, da dieser unter das Lugano-II-Übereinkommen falle.

29

Die Kommission hebt demgegenüber hervor, dass die Beklagte in der dem Urteil Schmid (EU:C:2014:6) zugrunde liegenden Rechtssache wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Außerdem sei der Umstand, dass sich der Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens befinde, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 irrelevant.

30

Insoweit ergibt sich erstens aus Rn. 26 des vorliegenden Urteils, dass die auf § 64 GmbHG gestützte und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhobene Klage des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

31

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es u. a. um den Ausschluss von „Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren“ vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ging, den Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung in gleichen Worten vorsieht wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Lugano-II-Übereinkommens, bereits entschieden hat, dass dieser Ausschluss einerseits und der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 andererseits so auszulegen sind, dass jede Überschneidung zwischen den in diesen Texten enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fällt eine Klage, die vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Angesichts des identischen Wortlauts der fraglichen Bestimmungen sind die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Erwägungen auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar. Mithin ist die Klage des Ausgangsverfahrens, da sie vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragspartei des Lugano-II-Übereinkommens ist, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, denn das Übereinkommen ist auf diesen Rechtsstreit nicht anwendbar.

33

Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, gegen einen Beklagten zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Urteil Schmid, EU:C:2014:6, Rn. 30 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens.

Zur vierten und zur fünften Frage

35

Da die vierte Frage und die fünfte Frage nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint, sind sie nicht zu beantworten.

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