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Wirtschaftsrecht
07.10.2011
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft

EuGH, Urteil vom 29.9.2011 - C-520/09 P, Arkema / Kommission

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Arkema SA trägt die Kosten.

Aus den Gründen

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arkema SA (vormals Elf Atochem SA, dann Atofina SA, im Folgenden: Arkema oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T‑168/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCE) (im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2

Der dem Rechtsstreit und der streitigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den Randnrn. 2 bis 31 des angefochtenen Urteils ergibt, kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels wie folgt zusammengefasst werden.

3

Mit der streitigen Entscheidung stellte die Europäische Kommission fest, dass u. a. die Rechtsmittelführerin und deren Muttergesellschaft, die Elf Aquitaine SA (im Folgenden: Elf Aquitaine), dadurch gegen die Art. 81 EG und 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten, dass sie an einem rechtswidrigen Kartell auf dem Markt für Monochloressigsäure (im Folgenden: MCE) teilgenommen hätten.

4

Die Kommission zog Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 7. Mai 1999 zur Verantwortung. Dabei hielt sie unter Zurückweisung der Gegenargumente von Elf Aquitaine den Umstand, dass diese 98 % der Aktien der Atofina SA hielt, für ausreichend, um sie für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft haftbar zu machen. Ferner stehe der Umstand, dass Elf Aquitaine nicht an der Herstellung und am Vertrieb von MCE mitgewirkt habe, nicht der Annahme entgegen, dass sie mit den operativen Einheiten der Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bilde.

5

Die Höhe der Geldbußen setzte die Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS]-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), und der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1998, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) fest.

6

Unter Hinweis darauf, dass die Elf Atochem SA bereits Adressat der Entscheidung der Kommission 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (ABl. L 239, S. 14) gewesen sei, hielt die Kommission eine Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft nur bei der Rechtsmittelführerin, nicht aber bei Elf Aquitaine für angemessen, da diese die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der ersten Zuwiderhandlung nicht kontrolliert habe.

7

Sie setzte daher zusätzlich zu der Geldbuße von 45 Mio. Euro, die gegen Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerinnen gerichtet war, eine gesonderte Geldbuße von 13,5 Mio. Euro nur gegen die Rechtsmittelführerin fest, um der Wiederholungstäterschaft Rechnung zu tragen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8

Wie sich aus Randnr. 38 des angefochtenen Urteils ergibt, beantragte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass das Gericht den verfügenden Teil der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig erkläre, als er Elf Aquitaine betreffe, und, hilfsweise, die Höhe der gegen Elf Aquitaine und sie selbst verhängten Geldbußen herabzusetzen.

9

Aus den Randnrn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin ihre Klage vor dem Gericht auf acht Klagegründe gestützt hat. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Regeln über die Zurechnung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft und eine diskriminierende Behandlung der Elf-Aquitaine-Gruppe, mit dem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit und der Geschäftsautonomie der Tochtergesellschaft und mit dem fünften Klagegrund Begründungsmängel. Mit einem neunten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung des Multiplikationskoeffizienten zu Abschreckungszwecken geltend, weil die Kommission den Umsatz von Arkema doppelt berücksichtigt habe.

10

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht sämtliche in erster Linie und hilfsweise angeführten Klagegründe zurückgewiesen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten verurteilt.

11

Im Rahmen des ersten Klagegrundes vor dem Gericht beanstandete die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass die Haftung für ihre Zuwiderhandlung Elf Aquitaine, ihrer damaligen Muttergesellschaft, zugewiesen worden sei, wobei sie darauf hinwies, dass sie keine von Elf Aquitaine festgelegte Politik befolgt habe.

12

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt ... und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen ... Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen ... Wird die Vermutung nicht widerlegt, wird die Kommission in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen können."

13

In Randnr. 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, da zur Zeit der Zuwiderhandlung fast das gesamte Kapital der Rechtsmittelführerin von Elf Aquitaine gehalten worden sei, die fehlende Autonomie der Rechtsmittelführerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft habe vermuten und annehmen dürfen, dass es dieser obliege, die Beweise dafür beizubringen, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten selbständig bestimme.

14

Zum Bündel der Indizien und Beweise, das die Rechtsmittelführerin zum Nachweis ihrer Autonomie vorgelegt hatte, hat das Gericht zunächst in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in Erwägungsgrund 257 der streitigen Entscheidung die von Elf Aquitaine in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Argumente aufgreife. Sodann hat es in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „die von der [Rechtsmittelführerin] zum Nachweis ihrer Eigenständigkeit vorgetragenen Argumente auch von der Muttergesellschaft in deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht worden sind, um nachzuweisen, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat".

15

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission mit der Zurückweisung des Vorbringens der Muttergesellschaft beiden Gesellschaften eine gemeinsame Antwort gegeben und im Einklang mit der Rechtsprechung untersucht habe, ob die Muttergesellschaft zur Widerlegung der Vermutung Beweise vorgebracht habe, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimme.

16

In den Randnummern 76 bis 80 des angefochtenen Urteils heißt es weiter:

„76

Zur Stichhaltigkeit der von der [Rechtsmittelführerin] zum Nachweis ihrer Eigenständigkeit vorgelegten Beweise ist festzustellen, dass das Vorbringen, dass es sich bei Elf Aquitaine lediglich um eine Holding handele, die nicht operativ tätig sei und nur sehr wenig in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften eingreife, nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass sie vor allem bei der Koordinierung der Finanzanlagen innerhalb der Elf-Aquitaine-Gruppe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Rechtsmittelführerin ausübt. Im Kontext einer Unternehmensgruppe bündelt eine Holdinggesellschaft, die vor allem die Finanzanlagen innerhalb der Gruppe koordiniert, Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften und fungiert insbesondere über diese Haushaltskontrolle als Leitungsinstanz der Tochtergesellschaften.

77

Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen darstellen, gibt somit der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten.

78

Soweit die [Rechtsmittelführerin] auf dem MCE-Markt zu keinem Zeitpunkt eine spezifische Informationspolitik zugunsten von Elf Aquitaine betrieben hat, könnte das Fehlen einer solchen Information, selbst wenn es bewiesen wäre, nicht zum Nachweis der Autonomie der [Rechtsmittelführerin] gegenüber ihrem Mutterunternehmen ausreichen.

79

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die MCE-Sparte sei innerhalb der Elf‑Aquitaine-Gruppe von untergeordneter Bedeutung, da es nicht die Eigenständigkeit [von Arkema] gegenüber ihrem Mutterunternehmen beweisen kann.

80

Ferner kann aus dem Umstand, dass die beiden Gesellschaften auf unterschiedlichen Märkten tätig waren, nicht in einer Kunden-Lieferanten-Beziehung standen, keinerlei Schlussfolgerung gezogen werden. Wie die Kommission zu Recht in Erwägungsgrund 261 der [streitigen] Entscheidung festgestellt hat, stellt die Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns wie Elf Aquitaine eine normale Erscheinung dar, die die Vermutung, dass Elf Aquitaine und [die] Atofina [SA] ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen, nicht widerlegt."

17

In Randnr. 82 des angefochtenen Urteils ist das Gericht auf das Argument der Rechtsmittelführerin eingegangen, es sei unmöglich, einen unmittelbaren und unwiderleglichen Beweis ihres eigenständigen Verhaltens auf dem Markt erbringen, und ein solcher Beweis müsste daher als „probatio diabolica" angesehen werden. In dieser Randnr. 82 heißt es:

„[E]s wird von den betroffenen Parteien nicht verlangt, dass sie einen unmittelbaren und unwiderleglichen Beweis für das eigenständige Marktverhalten der Tochtergesellschaft erbringen, sondern lediglich, dass sie Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, diese Eigenständigkeit erkennen zu lassen ... Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass die [Rechtsmittelführerin] im vorliegenden Fall keinen Beweis vorgelegt hat, um die Vermutung der mangelnden Eigenständigkeit zu widerlegen, nicht, dass diese Vermutung in keinem Fall widerlegt werden kann. Folglich ist das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] unbegründet."

18

Unter Zurückweisung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Kommission ... davon ausgehen [durfte], dass Elf Aquitaine und Arkema ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden und dass sie daher gesamtschuldnerisch für das ihnen zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht werden konnten, wobei die von Arkema vorgenommenen Handlungen Elf Aquitaine zuzurechnen waren und als von ihr begangen galten".

19

Unter Zurückweisung des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit und der Geschäftsautonomie der Tochtergesellschaft gerügt wurde, der sich aus der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft über die Tochtergesellschaft ergeben haben soll, hat das Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass, „das Halten des gesamten oder fast des gesamten Kapitals zwar die Vermutung zulässt, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt und dass beide daher zu einem Unternehmen gehören, dass diese Vermutung der mangelnden Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft jedoch von der betroffenen Partei widerlegt werden kann, der es obliegt, einen hinreichenden Beweis zu erbringen. Durch diese im vorliegenden Fall angewandte Vermutung wird die Geschäftsautonomie der Tochtergesellschaft daher in keiner Weise in Frage gestellt."

20

Im Rahmen der Zurückweisung des fünften Klagegrundes, mit der ein Begründungsmangel der streitigen Entscheidung geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Randnr. 126 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission auf die wesentlichen Punkte des Vorbringens von Elf Aquitaine eingegangen sei. In Randnr. 127 des Urteils heißt es:

„[D]ie Kommission [musste sich] nicht mit allen Einwendungen der [Rechtsmittelführerin] auseinandersetzen. Da zum einen die Entgegnung der Kommission auf die wesentlichen Punkte des Vorbringens von Elf Aquitaine ... in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft gleich ausfällt, war die Kommission nicht gehalten, gesondert auf die von der [Rechtsmittelführerin] vorgebrachten Argumente einzugehen (siehe oben, Randnr. 75). ...".

21

In Randnr. 205 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen der Zurückweisung des neunten Klagegrundes ausgeführt:

„Das Vorbringen, die Kommission habe den Umsatz von Arkema doppelt berücksichtigt, um die Geldbußen zur Abschreckung zu erhöhen, ist zurückzuweisen. Es ist festzustellen, dass die gemäß Art. 2 Buchst. d der [streitigen] Entscheidung gegen Arkema verhängte Geldbuße [von 13,5 Millionen Euro] nur der Anwendung des Wiederholungstäterzuschlags auf den hypothetischen Grundbetrag und der von der Kommission wegen der Zusammenarbeit gewährten Ermäßigung um 40 % entspricht. Zu diesem Zweck hatte die Kommission, wenn sie nicht von der Berechnungsmethode der Leitlinien [von 1998] abweichen wollte, keine andere Wahl als die Neuberechnung eines hypothetischen Grundbetrags, wenn Arkema allein für die Zuwiderhandlung haftbar sein sollte."

Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof

22

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen die Regeln über die Zurechnung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe sich widersprochen, als es zum einen in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft eine „einfache" Vermutung sei und widerlegt werden könne, wenn die Mutter- und/oder die Tochtergesellschaft Beweise für die Selbständigkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft beibrächten, und zum anderen in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass jede Holdinggesellschaft als Leitungsinstanz der Tochtergesellschaften in der Unternehmensgruppe fungiere.

25

Daraus ergebe sich, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft in Wirklichkeit unwiderleglich sei. Indem das Gericht von der Rechtsmittelführerin einen Nachweis verlangt habe, dessen rechtliche Unmöglichkeit es selbst feststelle, habe es ihr eine probatio diabolica auferlegt.

26

Im Übrigen habe das Gericht dadurch, dass es ihr einen solchen Nachweis auferlegt habe, ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei.

27

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er sich nicht gegen die Schlussfolgerungen richte, zu denen das Gericht in den Randnrn. 78 bis 80 und 82 des angefochtenen Urteils gelangt sei.

28

Was im Übrigen das Vorbringen von Arkema zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren betreffe, gebe die Rechtsmittelführerin nicht an, worin die angebliche Verletzung bestehe.

29

Jedenfalls gehe aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft nicht unwiderleglich sei. Die Rechtsmittelführerin habe in Wirklichkeit die Möglichkeit haben wollen, diese Vermutung mit der bloßen Feststellung zu widerlegen, dass es sich bei ihrer Muttergesellschaft Elf Aquitaine um eine „nicht operativ tätige Holding" handele. Wenn es zur Widerlegung der Vermutung ausreiche, an der Spitze eines Konzerns eine „nicht operativ tätige Holding" zu haben, verlöre sie ihre Wirksamkeit. Zudem bedeute der Umstand, dass eine Vermutung widerleglich sei, nicht, dass sie leicht zu widerlegen sein müsse.

Würdigung durch den Gerichtshof

30

Zu der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils dargelegten Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass die Kommission diesen Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit für unschlüssig hält.

31

Der Vorwurf der Unschlüssigkeit eines Rechtsmittelgrundes gehört jedoch zur Frage der Begründetheit eines Rechtsmittels und betrifft nicht dessen Zulässigkeit (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 52, und vom 6. November 2008, Griechenland/Kommission, C‑203/07 P, Slg. 2008, I‑8161, Randnrn. 42 und 43). Daher ist die in Randnr. 27 dieses Urteils dargelegte Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen.

32

Die Kommission macht geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da er sich nicht ausdrücklich gegen die Randnrn. 78 bis 80 und 82 des angefochtenen Urteils richte, die die Zurechnung des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft beträfen und zur Untermauerung der Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils ausreichten.

33

Dem kann nicht gefolgt werden.

34

Aus den Schriftsätzen geht hervor, dass Arkema mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen geltend macht, dass sich das Gericht vor allem in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils widersprochen habe, indem es den Grundsatz einer widerleglichen Vermutung bestätigt habe, wonach eine Muttergesellschaft, die fast das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübe, aber gleichzeitig Arkema unwiderruflich daran gehindert habe, den Gegenbeweis zu erbringen. Wäre diesem Vorbringen zu folgen, wären der Tenor des angefochtenen Urteils und darüber hinaus die Feststellungen in den Randnrn. 78 bis 80 und 82 mit dem von Arkema behaupteten Rechtsfehler behaftet.

35

Im Übrigen ergibt sich aus einer Fußnote in der Rechtsmittelschrift, dass Arkema Randnr. 82 des angefochtenen Urteils ausdrücklich in Frage gestellt hat.

36

Der zweite Rechtsmittelgrund kann daher nicht als unschlüssig zurückgewiesen werden.

37

Sodann ist festzustellen, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnrn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 95).

38

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten der Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 37).

39

Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 38).

40

Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50; Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60; General Química u. a./Kommission, Randnr. 39, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 97).

41

Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, General Química u. a./Kommission, Randnr. 40, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 98).

42

Arkema bestreitet nicht die Zulässigkeit der in den Randnrn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils dargestellten Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses. Sie beanstandet auch nicht, dass diese Vermutung unter den hier vorliegenden Umständen in einem Fall gilt, in dem eine Muttergesellschaft 98 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält.

43

Arkema macht jedoch geltend, dass in dem angefochtenen Urteil die in den Randnrn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verkannt werde, indem die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, für unwiderleglich erklärt werde.

44

In diesem Zusammenhang trägt Arkema im Wesentlichen vor, aus der Feststellung des Gerichts im zweiten Satz der Randnr. 76 des angefochtenen Urteils, dass die Holding als „Leitungsinstanz" der Tochtergesellschaften „fungiere", ergebe sich de iure eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, denn jeder Versuch, den Beweis für die Selbständigkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft auf dem Markt zu erbringen, liefe dieser den Holdinggesellschaften vom Gericht zugesprochenen Funktion selbst zuwider und wäre daher zum Scheitern verurteilt.

45

Es trifft zu, dass diese Randnr. 76 in einer Weise formuliert ist, die nicht leicht mit der in den Randnrn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist.

46

Gleichwohl liegt dem in den Randnrn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils dargestellten Vorbringen der Rechtsmittelführerin ein falsches Verständnis des angefochtenen Urteils insgesamt zugrunde.

47

Randnr. 76 betrifft ihrem zweiten Satz zufolge die „Stichhaltigkeit der von der [Rechtsmittelführerin] zum Nachweis ihrer Eigenständigkeit [gegenüber ihrer Muttergesellschaft] vorgelegten Beweise", vor allem das Vorbringen, „dass es sich bei Elf Aquitaine lediglich um eine Holding handele, die nicht operativ tätig sei und nur sehr wenig in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften eingreife". Ferner geht aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervor, dass Arkema hierzu u. a. geltend gemacht hat, dass sie „in finanzieller Hinsicht über Eigenständigkeit verfügt, da sich die von Elf Aquitaine ausgeübte Kontrolle auf die von Arkema vorgenommenen Investitionen und Desinvestitionen beschränkt, die sich auf deren Eigenkapitalausstattung auswirken", die keinesfalls die MCE-Sparte betroffen hätten.

48

In der gerügten Passage der Randnr. 76 beschränkt sich das Gericht in der Tat auf die Feststellung, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine nicht-operative Holding trotz des Umstands, dass sie nicht unmittelbar auf dem Markt tätig werde, unter besonderer Berücksichtigung der ihr eigenen Koordinierungs- und Finanzleitungsfunktion einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften ausüben könne und dass daher bei einer 100%igen oder nahezu 100%igen Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft vermutet werden könne, dass ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt werde. Deshalb reicht es nach den Ausführungen des Gerichts nicht aus, sich darauf zu berufen, dass die Muttergesellschaft nicht operativ tätig sei, um eine solche Vermutung einer tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik zu widerlegen, bei der es sich nach wie vor um eine einfache Vermutung handelt.

49

Insoweit geht aus zahlreichen Randnummern des angefochtenen Urteils, u. a. den Randnrn. 67 und 82, hervor, dass das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass die fragliche Vermutung widerlegt werden könne.

50

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen die Regeln über die Zurechnung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft verstoßen, dass es die Unwiderleglichkeit der auf die 100%ige Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft gestützten Vermutung festgeschrieben habe, unbegründet ist, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils beruht.

51

Unter diesen Umständen ist das Argument einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auf eine falsche Prämisse gestützt zurückzuweisen.

52

Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass die vom Gericht angenommene Unwiderleglichkeit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft auch zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot führe, weil die an einem Kartell Beteiligten - je nachdem, ob sie einer Unternehmensgruppe angehörten oder nicht - unterschiedlich behandelt würden.

54

Die Kommission trägt vor, der zweite Rechtsmittelgrund sei kaum verständlich und betreffe keine Erwägung des angefochtenen Urteils. Daher sei er als unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

55

Da der zweite Rechtsmittelgrund auf demselben falschen Verständnis des angefochtenen Urteils wie der erste Rechtsmittelgrund beruht, ist er ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht im Hinblick auf den fünften Klagegrund nur das Vorbringen von Elf Aquitaine, nicht aber ihr Vorbringen geprüft „und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen" habe.

57

Die Kommission wirft zunächst die Frage nach der Klarheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes auf. Außerdem habe die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug nicht gerügt, dass in der streitigen Entscheidung in erster Linie auf das Vorbringen von Elf Aquitaine eingegangen worden sei. Der dritte Rechtsmittelgrund stelle somit einen im Stadium des Rechtsmittels unzulässigen neuen Angriffsgrund dar.

58

Zur Begründetheit führt die Kommission aus, dass die Rechtsmittelführerin keinen Nachteil erlitten hätte, wenn das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung nur im Licht des Vorbringens von Elf Aquitaine geprüft hätte. Da das Vorbringen von Arkema in jedem Fall zurückgewiesen werden müsse, sei der vorliegende Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig.

Würdigung durch den Gerichtshof

59

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Vorliegend ermöglicht das Rechtsmittel zwar die Bestimmung des beanstandeten Teils des angefochtenen Urteils, und zwar der Randnrn. 121 bis 129.

61

Jedoch ist festzustellen, dass das Vorbringen, auf das sich das vorliegende Rechtsmittel stützt, nicht hinreichend klar und deutlich ist, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen. Die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, gehen nämlich nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervor, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C‑343/08, Slg. 2010, I‑275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 48 und 49).

62

Sollte der vorliegende Rechtsmittelgrund dahin auszulegen sein, dass mit ihm geltend gemacht wird, das Gericht habe es unterlassen, die behauptete Nichtberücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise durch die Kommission zu ahnden, wäre festzustellen, dass eine solche Rüge ein neues Angriffsmittel darstellen würde, das den Streitgegenstand vor dem Gericht verändern könnte.

63

Wie aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht hervorgeht, hat die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug nämlich nicht beanstandet, dass in der streitigen Entscheidung hauptsächlich auf das Vorbringen von Elf Aquitaine eingegangen worden sei.

64

Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel aber den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. So sind im Rahmen eines Rechtsmittels die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher nicht den Streitgegenstand verändern, indem sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59; vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C‑266/97 P, Slg. 2000, I‑2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 34). Ein solcher Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist daher im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

65

Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass es die Berechnungsmethode der Kommission bei der Festsetzung des den Wiederholungstäterzuschlag ausmachenden Bestandteils der Geldstrafe bestätigt habe. Mit dieser Methode werde der Umsatz von Arkema bei der Bestimmung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Anwendung der für Elf Aquitaine und Arkema zu Abschreckungszwecken angesetzten Multiplikationskoeffizienten doppelt berücksichtigt. Das Gericht habe diese doppelte Berücksichtigung nicht in Frage gestellt, sondern damit gerechtfertigt, dass die Kommission von der Berechnungsmethode der Leitlinien von 1998 nicht habe abweichen dürfen, und Letzteren dadurch „eine absolute Verbindlichkeit" zuerkannt, die sie nicht hätten.

67

Nach Auffassung der Kommission beruht der vierte Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis der streitigen Entscheidung.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

Der vorliegende Rechtsmittelgrund stützt sich im Wesentlichen auf die Rüge, das Gericht habe es unterlassen, eine verbotene „doppelte Berücksichtigung" des Umsatzes von Arkema in der streitigen Entscheidung zu ahnden.

69

Diese Rüge beruht jedoch auf einem falschen Verständnis sowohl der streitigen Entscheidung als auch des angefochtenen Urteils.

70

Wie aus Randnr. 6 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Kommission in der streitigen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass eine Sanktion wegen eines Wiederholungsfalls nur gegen die Rechtsmittelführerin, nicht aber gegen deren Muttergesellschaft, Elf Aquitaine, festzusetzen sei, da diese die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der ersten Zuwiderhandlung nicht kontrolliert habe. Sie verhängte daher zusätzlich zu der Geldbuße von 45 Mio. Euro, die gegen Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerinnen gerichtet war, eine gesonderte Geldbuße von 13,5 Mio. Euro nur gegen die Rechtsmittelführerin, um der Wiederholungstäterschaft Rechnung zu tragen.

71

Wie u. a. aus Randnr. 204 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist die Kommission bei der Festsetzung dieser Geldbuße einer Methode gefolgt, die auf die Leitlinien von 1998 gestützt war.

72

Nach dieser Methode berechnen sich die Bestandteile einer Geldbuße, die sich auf erschwerende Umstände wie eine Tatwiederholung beziehen, nach einem „Grundbetrag", der wiederum auf der Grundlage eines „Ausgangsbetrags" festgesetzt wird, der durch einen für die Dauer der Zuwiderhandlung angesetzten Multiplikationsfaktor erhöht wird.

73

Dieser Ausgangsbetrag wird im Wesentlichen nach der Schwere des Verstoßes und der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung des betroffenen Unternehmens auf den Wettbewerb festgesetzt. Er kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens angepasst werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen.

74

Aus Randnr. 199 des angefochtenen Urteils geht im Wesentlichen hervor, dass die Kommission darauf bedacht war, zu vermeiden, bei der Anpassung des der Geldbuße zugrunde liegenden Ausgangsbetrags zur Abschreckung einen Koeffizienten anzusetzen, der nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin unabhängig von ihrer Muttergesellschaft Elf Aquitaine widerspiegelt.

75

Hierzu heißt es in der in Randnr. 199 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Fußnote 222 der streitigen Entscheidung:

„Der für Elf [Aquitaine] angesetzte Multiplikationsfaktor von 2,5 ist in die Berechnung nicht mit eingeflossen. Stattdessen wird bei der Berechnung des Wiederholungstäterzuschlags ein Multiplikationsfaktor von 1,5 zugrunde gelegt, der angesetzt worden wäre, wenn die Entscheidung lediglich an [Arkema] (mit einem Umsatz von weltweit 17,8 Mrd. Euro) gerichtet wäre."

76

Die Kommission hat mit anderen Worten zur Festsetzung des Ausgangsbetrags der nur gegen Arkema zu verhängenden Geldbuße einen hypothetischen Multiplikationsfaktor von 1,5 - nicht den bei der Berechnung der gegen Elf Aquitaine und Arkema als Gesamtschuldnerinnen gerichteten Geldbuße angewandten Koeffizienten von 2,5 - herangezogen, um damit der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens allein und gesondert von seiner Muttergesellschaft Rechnung zu tragen.

77

Sodann hat die Kommission, wie im Wesentlichen aus den Randnrn. 9, 16 bis 21 und 203 des angefochtenen Urteils hervorgeht, diesen in Randnr. 203 „Abschreckungsmultiplikator" genannten hypothetischen Multiplikationsfaktor von 1,5 auf einen - bei der Festsetzung der nur gegen Arkema zu richtenden Geldbuße ebenfalls hypothetischen - Ausgangsbetrag von 12 Mio. Euro angewandt, der nach der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung und dem relativen Gewicht von Arkema im Verhältnis zu den anderen an der streitigen Zuwiderhandlung Beteiligten festgesetzt worden war. Das Produkt dieser beiden Zahlen (18 Mio. Euro) wurde sodann wegen der Dauer der Zuwiderhandlung, die sich, wie im Fall der Rechtsmittelführerin angenommen wurde, vom 1. Januar 1984 bis 7. Mai 1999 erstreckt hat, um 150 % erhöht,

78

Der „Grundbetrag", der sich aus den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten Berechnungen ergab, nämlich 45 Mio. Euro, ist, wie das Gericht in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils feststellt, hypothetisch. Er dient lediglich zur Festsetzung der allein gegen Arkema zu richtenden Geldbuße wegen Wiederholungstäterschaft.

79

Im Übrigen entspricht dieser hypothetische Grundbetrag, wie die Kommission zutreffend ausführt, nur zufällig dem Endbetrag der gesonderten Geldbuße, die gegen die Rechtsmittelführerin und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen gerichtet wurde.

80

Erst ausgehend von diesem hypothetischen Grundbetrag konnte die Kommission den allein von der Rechtsmittelführerin, unabhängig von ihrer Muttergesellschaft, wegen Wiederholungstäterschaft geschuldeten Betrag festsetzen.

81

Wie das Gericht in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils feststellt, nimmt die Kommission nach den Nrn. 2 und 3 der Leitlinien von 1998 aufgrund erschwerender und mildernder Umstände gegebenenfalls eine Erhöhung oder Verringerung des unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung bestimmten Grundbetrags vor.

82

Vorliegend hat die Kommission, wie das Gericht im Wesentlichen in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils ausführt, auf diesen hypothetischen Grundbetrag von 45 Mio. Euro tatsächlich einen Koeffizienten von 50 % wegen Wiederholungstäterschaft der Rechtsmittelführerin angesetzt.

83

Dies ergab einen Betrag von 22,5 Mio. Euro, der der Wiederholungstäterschaft allein der Rechtsmittelführerin, unabhängig von Elf Aquitaine, zuzuschreiben war.

84

Da die Kommission jedoch der Auffassung war, dass die Rechtsmittelführerin nach Abschnitt D Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit eine deutliche Ermäßigung ihrer Geldbuße beanspruchen könne, setzte sie, wie aus den Randnrn. 26 bis 28 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Geldbuße, die ohne die Zusammenarbeit mit ihren Dienststellen verhängt worden wäre, um 40 % herab.

85

Ausgehend von einem Betrag von 22,5 Mio. Euro beträgt die Geldbuße, die schließlich gemäß Art. 2 Buchst. d der streitigen Entscheidung gegen Arkema verhängt wurde, 13,5 Mio. Euro.

86

Soweit daher der Umsatz von Arkema zum einen bei der Berechnung des Grundbetrags, der der gesamtschuldnerisch gegen Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße zugrunde liegt, und zum anderen bei der Festsetzung der Geldbuße, die wegen ihrer Wiederholungstäterschaft allein gegen die Rechtsmittelführerin verhängt wurde, berücksichtigt worden ist, hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine unverhältnismäßige „doppelte Berücksichtigung" vorgenommen, die das Gericht hätte ahnden müssen.

87

Zudem rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils die Leitlinien von 1998 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass ihnen absolute Verbindlichkeit zukomme.

88

Aus der von Arkema angeführten Rechtsprechung ergibt sich in der Tat, dass die Leitlinien von 1998 nur Verhaltensnormen darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten und von denen die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 209 und 210).

89

Anders als die Rechtsmittelführerin meint, hat das Gericht in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils diesen Leitlinien jedoch keineswegs „absolute Verbindlichkeit" beigemessen.

90

Ein solcher Vorwurf beruht vielmehr auf einem selektiven und damit falschen Verständnis dieser Randnr. 205.

91

Dem Wortlaut der in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Randnr. 205 nach beschränkt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Kommission, „wenn sie nicht von der Berechnungsmethode der Leitlinien [von 1998] abweichen wollte", bei der Neuberechnung „eines hypothetischen Grundbetrags" der vorstehend beschriebenen Methode folgen musste.

92

Das Gericht hat daher keineswegs ausgeschlossen, dass die Kommission unter Beachtung des Unionsrechts und mit einer hinreichenden Begründung gegebenenfalls eine andere Methode für die Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union hätte anwenden können.

93

Im Übrigen stellt das Gericht in Randnr. 207 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission, da sie bei der Bestimmung der Geldbuße keine genaue mathematische Formel habe anwenden müssen und über einen Berurteilungsspielraum verfügt habe, durch Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 1,5 auf Arkema und 2,5 auf die gesamte Elf‑Aquitaine-Gruppe die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe berücksichtigen können, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.

94

Bezüglich der Wahl dieser Multiplikationsfaktoren von 1,5 und 2,5 beanstandet die Rechtsmittelführerin weder die Art und Weise ihrer Bestimmung noch ihre Höhe, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass deren Anwendung zu einer rechtswidrigen doppelten Berücksichtigung ihres Umsatzes geführt habe.

95

Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

96

Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

97

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Arkema beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

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