BGH: Zur widerleglichen Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
BGH , Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 58/09 (Vorinstanz: LG Dortmund vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 1 O 113/05; ) (Vorinstanz: OLG Hamm vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 27 U 45/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 133 Abs. 2 Satz 1; Redaktionelle Normenkette: InsO § 133 Abs. 2 S. 1; InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1375 Abs. 1 S. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1376 Abs. 3; GG Art. 6;
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