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Wirtschaftsrecht
08.09.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Zur vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung

I - 24 U   73/10

    11 O 178/08

LG Mönchengladbach

 

Verkündet aVerkündet am 18. Januar 2011

als UrkundsH., Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Leitsätze:

BGB § 535; ZPO § 287

1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist auch der im Vergleich zum vereinbarten Vertragsende höhere Wert des PKW bei Rückgabe, der mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln ist, dem Leasingnehmer zu vergüten.

2. Es wird daran festgehalten, dass bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten regelmäßig auf 10,00 EUR pro Monat zu schätzen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2011 - I-24 U 73/10 - (rechtskräftig)


O B E R L A N D E S G E R I C H T   D Ü S S E L D O R F

I M   N A M E N   D E S   V O L K E S

U R T E I L

In dem Rechtsstreit

V.   ./.   G.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und seiner Richterin Dr. S. auf die am 07. Dezember 2010 geschlossene mündliche Verhandlung

für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Beklagten das am 24. März 2010 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-
gladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über den im Teilanerkenntnisurteil vom 07. August 2008 zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.763,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2007 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 25% und der Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

A.

Durch das angefochtene Schlussurteil, auf dessen Tatbestand zur Darstellung der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags infolge fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs den Beklagten (Leasingnehmer) über das zu seinen Lasten antragsgemäß ergangene Teilanerkenntnisurteil (2.750,00 EUR) hinaus zur Zahlung weiterer 2.456,86 EUR (nebst Zinsen) verurteilt und die weitergehende Klage (5.008,12 EUR nebst Zinsen) abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Während der Beklagte mit seinem Rechtsmittel unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils die vollständige Abweisung der Klage verfolgt, soweit sie nicht durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt ist, will die Klägerin (Leasinggeberin) unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Beklagten über das Teilanerkenntnisurteil hinaus zur Zahlung von insgesamt weiteren 6.356,86 EUR (nebst Zinsen) erreichen.

B.

Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen, das der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Mit Blick auf das zu seinen Lasten ergangene Teilanerkenntnisurteil schuldet der Beklagte zwar keine Leasingraten mehr. Der der Klägerin entstandene Kündigungsfolgeschaden beträgt aber nicht nur, wie das Landgericht erkannt hat, 2.456,86 EUR, sondern 4.763,99 EUR. In diesem Umfange (2.307,13 EUR nebst Zinsen) ist der Beklagte unter Teilabänderung des angefochtenen Schlussurteils zur weiteren Zahlung zu verurteilen; im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel der Klägerin ebenso wie insgesamt das Rechtsmittel des Beklagten der Zurückweisung.

I.

1. Der Beklagte schuldet aus §§ 535 Abs. 2, 546 a Abs. 1 BGB der Klägerin allerdings bis zum Tag vor der am 07. März 2007 erfolgten Rückgabe des Kraftfahrzeugs keine Leasingraten mehr. Diese sind, was im angefochtenen Urteil nur verdeckt zum Ausdruck kommt, unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlungen und des unangegriffen gebliebenen Teilanerkenntnisurteils mehr als erfüllt:

Tabelle 1:

Zeile

Fälligkeit/€

Betrag/€

Zahlung/€

Datum

Salden/€

Bemerkungen

01

08/06

510,98

1.160,82

31.01.07

649,84

 

02

09/06

510,98

0,00

31.01.07

138,86

 

03

10/06

510,98

0,00

31.01.07

- 372,12

 

04

11/06

510,98

0,00

 

- 883,10

 

05

01/07

524,20

0,00

 

- 1.407,30

 

06

02/07

524,20

0,00

 

- 1.931,50

 

07

01.-06.03.07

101,46

0,00

 

- 2.032,96

6/31 x 524,20 €

08

Teil-AU

   

2.750,00

Teil-Anerk. auf LRen)

09

Überzahlung

   

717,04

Mindg. des Künd.Schadens

2. Infolge der vom Beklagten durch den Zahlungsverzug herausgeforderten, von ihm im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Abrede gestellten berechtigten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags, schuldet er der Klägerin gemäß §§ 535 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Nr. XV.1 der PrivatLeasing-Bedingungen (PLB) den ihr daraus erwachsenen Schaden. Dieser beträgt ausweislich der in der folgenden Tabelle zusammengefassten Einzelpositionen insgesamt 4.763,99 EUR. Er gleicht unter Berücksichtigung erlangter Vorteile nur die Vermögenseinbußen aus, die die Klägerin auf der Grundlage der gemäß § 249 BGB anzustellenden Differenzhypothese infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses erlitten hat (vgl. zur Schadensberechnung beim Kilometer-Abrechnungsvertrag BGH NJW 2004, 2823; 1987, 377).

Tabelle 2

Zeile

Position

Zw. -Rg./€

Beträge/€

Bemerkungen

01

Restliche Leasingraten1) (25 Mon x 440,50 €)

 

11.012,50

01.04.07 - 30.04.09

02

Abzinsung/vorschüssig2)


-     299,04

 

03

Restliche Leasingraten/abgezinst

 

10.713,46

 

04

Gutschrift/Wertminderung

 

-     525,00

 

05

Ersparte Vertragskosten (§ 249 BGB) 3)

 

-     250,00

(25 Mon x 10,00 €/Mon)

06

Zwischensumme.

 

9.938,46

 

07

realer Kfz-Wert bei Rückgabe 4)

14.321,00

 

SVG M.

08

hyp. Kfz-Wert bei prospektiertem Vertragsende5)

-10.100,00

 

SVG B.

09

Substanzvorteil wg.vorzeit.Kfz-Rückg.(§ 249 BGB)

4.221,00

  

10

Zinsvorteil wg. vorzeit. Kapitalrückflusses6)

     236,43

  

11

Gesamtvorteil/Klägerin

4.457,43

-  4.457,43

 

12

Kündigungsschaden

 

5.481,03

 

13

Überzahlg./Tab 1/Zeile 09 (Schadensminderung)

 

-   717,04

 

14

Restforderung/Klägerin

 

4.763,99

 


Legende:

1) Summe/Leasingraten zwischen Kfz-Rückgabe (07.03.07) u. Regelvertragsende (02.05.09)

2) Zinsvorteil (§ 249 BGB) wegen vorzeitigen Zuflusses der vorschüssig geschuldeten Leasingraten, berechnet nach der vorschüssigen Rentenbarwertformel (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744)

                                   1            (qn - 1)

Rentenbarwert = LR  x ---------- x --------------

                                   qn - 1         (q - 1)

Dabei sind:

LR        = monatliche Leasingrate/netto (hier: 440,50 €)

n          = Vertragsrestlaufzeit in Monaten (hier: 25 Mon)

q          = Abzinsungsfaktor

            = 1 + monatlicher Zinsfuß/100 (1 + p/100)

Zinsfuß = Zinssatz x 100 (z.B. 12 bei Zinssatz von 12%)

monatlicher Zinsfuß = jährlicher Zinsfuß/12 (z.B. 1 bei Zinsfuß von 12)

p          = Refinanzierungszinssatz (hier: 2,77%)


3) Vertragsüberwachungskosten

4) objektiver Kfz-Wert im Zeitpunkt vorzeitiger Rückgabe

5) objektiv hypothetischer Kfz-Wert bei geplantem Vertragsende

6) Zinsvorteil (§ 249 BGB) wegen vorzeitiger Verwertung des vorzeitig zurückgegebenen Kraftfahrzeugs,
berechnet nach der Restbarwertformel (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744):

Restbarwert =      RW     _

qn

Dabei sind:

RW      = hypothetischer Kfz-Wert bei prospektiertem Vertragsende

n          = Vertragsrestlaufzeit in Monaten (hier: 25 Mon)

q          = Abzinsungsfaktor

= 1 + monatlicher Zinsfuß/100 (1 + p/100)

Zinsfuß = Zinssatz x 100 (z.B. 12 bei Zinssatz von 12%)

monatlicher Zinsfuß = jährlicher Zinsfuß/12 (z.B. 1 bei Zinsfuß von 12)

p          = Refinanzierungszinssatz (hier: 2,77%)

3. Einzelne der in der vorstehenden Tabelle 2 dargestellten Positionen bedürfen mit Blick auf die von den Parteien diskutierten Einwände der näheren Erläuterung:

a) Ersparte Vertragsüberwachungskosten (Tab 2/Zeile 05)

Vom Schadensbetrag (Zeile 01) sind auch kündigungsbedingt ersparte Vertragskosten abzuziehen, zu denen neben der Zinsersparnis (Zeile 02) auch die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, insbesondere die der Vertragsüberwachung gehören (vgl. BGH NJW 1996, 455 sub II.2a,bb m. w. Nachw.). Der Senat schätzt diese Kosten, soweit konkrete Darlegungen fehlen, gemäß § 287 ZPO regelmäßig auf 10,00 EUR/Mon (vgl. Senat DB 2007, 1355 und OLGR Düsseldorf 2008, 764; siehe auch OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. J Rn 77).

Die Behauptung der Klägerin, sie habe mit Blick auf die EDV-gestützte Vertragsüberwachung keine laufzeitabhängigen Kosten infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung erspart, jedenfalls nicht in der geschätzten Höhe, ist nicht plausibel und wird auch nicht durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten vom 28. Dezember 2004 gestützt. Schon die Prämisse des Gutachtens, nur die direkten Kosten des mit der Vertragsüberwachung befassten Personals seien hier ansetzbar, ist unzutreffend. Anzusetzen sind vielmehr auch die indirekten Kosten, insbesondere diejenigen, die die Klägerin für die Auswahl dieses Personals, seine Schulung, Fortbildung, Führung und Überwachung aufwenden muss. Es ist unzulässig, diese Kosten anteilig nur bei den laufzeitunabhängigen Kosten, insbesondere denen der Vertragsanbahnung und -abwicklung anzusetzen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass es auf Schwierigkeiten stößt, die Darstellung der laufzeitabhängigen Kosten abstrakt darzustellen, wie es die Klägerin mit dem Gutachten versucht. Der Bundesgerichtshof (aaO) hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Leasinggeber obliegt, die auf der Hand liegende Kostenersparnis ggf. durch die Aufdeckung seiner Kalkulation näher darzulegen, und zwar nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf den jeweils gekündigten Vertrag (ebs. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 51; vgl. auch das Berechnungsbeispiel bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 1034). Da es an solchen konkreten Darlegungen fehlt, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Schätzung Abstand zu nehmen.

b) Verfahren zur Ermittlung des Substanzvorteils (Tab 2/Zeilen 07 bis 09)

Auszugleichen ist auch der Vorteil, den die Klägerin dadurch erreicht, dass sie nicht erst mit dem geplanten Vertragsende (02. Mai. 2009), sondern schon vorzeitig, nämlich bereits am 07. März 2007 den Besitz am Kraftfahrzeug zurückerhalten und die damit verbundene vorzeitige Verwertung erlangt hat. Zur Ermittlung des Substanzvorteils bei einem so genannten Kilometer-Abrechnungsvertrag, wie er auch hier vorliegt, kommen verschiedene Berechnungsmethoden in Betracht (vgl. dazu Nitsch, Der Vorteilsausgleich bei vorzeitig beendeten Kfz-Leasing-Verträgen mit Kilometerabrechnung, NZV 2007,62 ff). Die insoweit von der Klägerin mit ihrer Berufung vorgebrachte Kritik an der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten, an der bisherigen Senatsrechtsprechung orientierten Berechnungsweise des Substanzvorteils ist im Ergebnis zutreffend, worauf der größte Teil ihres Berufungserfolgs beruht.

aa) Der Senat hat in einem besonders gelagerten Einzelfall (Urt. v. 22. 11. 2005, I-24 U 44/05, OLGR Düsseldorf 2006, 347 = ZMR 2006, 363), in dem der Leasingnehmer nach fristloser Kündigung des Vertrags das Kraftfahrzeug knapp fünf Monate vor dem regulären Vertragsablauf zurückgeben hatte mit einem Kilometerstand, der bereits deutlich die vertraglich vereinbarte Gesamtfahrleistung übertraf, zu Lasten des Leasingnehmers entschieden, dass der damit verbundene Substanznachteil der Leasinggeberin auszugleichen sei durch die Berechnung des Werts der gefahrenen Mehrkilometer, und zwar auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Mehrkilometersatzes. Dies entsprach auch einer vom BGH gebilligten Betrachtungsweise bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung eines Kilometerabrechnungsvertrages (BGH NJW 1987, 377). Auf das Urteil vom 22. November 2005 (aaO.) hat der Senat allerdings in einem weiteren Einzelfall Bezug genommen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.06.2009, I-24 U 208/08 [juris Tz 15 f]), auf die sich hier der Beklagte beruft. Dort hatte der Leasingnehmer nach fristloser Kündigung des Vertrags ähnlich wie im Streitfall das Kraftfahrzeug knapp zwei Jahre vor dem regulären Vertragsablauf zurückgegeben  mit einem deutlich unter der vertraglich vereinbarten Gesamtfahrleistung festgestellten Kilometerstand. Den damit verbundenen Substanzvorteil der Leasinggeberin hat der Senat dort als ausgeglichen angesehen durch die Berechnung des Werts der festgestellten Minderkilometer, und zwar ebenfalls auf der Grundlage des dafür vertraglich vorgesehenen Minderkilometersatzes.

bb) Würden diese Grundsätze auch im Streitfall angewendet, wäre der mit der vorzeitigen Kfz-Rückgabe verbundene Substanzvorteil bei einem Minderkilometersatz von 0,0391 EUR/km und festzustellenden Minderkilometern von 55.368 km (80.000 km - 24.632 km) mit lediglich 2.164,89 EUR anzusetzen.

cc) Dem Senatsurteil vom 22. November 2005, I-24 U 44/05 (aaO) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Wegen der Kfz-Rückgabe kurz vor dem Vertragsablauf und der bereits überschrittenen Gesamtfahrleistung stand fest, dass der Leasingnehmer das Kraftfahrzeug schon während abgekürzten Vertragszeit übermäßig genutzt hatte und dafür einen Ausgleich schuldet, während ein Vorteil der Leasinggeberin wegen der vorzeitigen Besitzerlangung mit Blick auf die vergleichsweise geringfügig unterschrittene Vertragslaufzeit kaum in Betracht zu ziehen war, so dass in diesem Fall die einfache Berechnung des Substanznachteils auf der Grundlage der gefahrenen Mehrkilometer im Rahmen der gesetzlichen Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) geblieben ist (ebs. wohl auch Nitsch, aaO).

Das gilt aus den von Nitsch (aaO) genannten Gründen aber nicht für einen Streitfall, wie er hier zu entscheiden ist. Die Mehr- und Minderkilometerberechnung stellt bei einer verkürzten Vertragslaufzeit von rund zwei Jahren eine nicht so gut geeignete Schätzungsgrundlage dar wie der Vergleich der Fahrzeugwerte mit Hilfe gutachterlicher Feststellungen. Es kann weder festgestellt werden, dass der Leasingnehmer bei ungekürzter Laufzeit das Kraftfahrzeug mit Minderkilometern in entsprechendem Verhältnis zurückgegeben hätte, noch, dass die Laufzeitverkürzung in dem hier in Rede stehenden Umfange keinen wesentlichen Einfluss auf den Substanzwert des vorzeitig zurückgegebenen Kraftfahrzeugs gehabt habe. Im Gegenteil: Die hier angestellte Vergleichsberechnung einerseits nach Minderkilometern (2.164,89 EUR), anderseits nach der Differenz zwischen hypothetischem und realem Substanzwert (4.221,00 EUR, Tab 2, Zeile 09) zeigt, dass bei Sachverhalten der vorliegenden Art im Rahmen des § 287 ZPO der für das Vertragsende vorgesehene Vergleich der Fahrzeugwerte besser geeignet ist als der Wertparameter des Minderkilometersatzes (ebs. Nitsch aaO). Da eine Schätzung nach § 287 ZPO der Feststellung des tatsächlich eingetretenen leasingtypischen Schadens möglichst nahe kommen soll, folgt der Senat insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2823 m.w.Nachw.), die im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages die Berechnung des Substanzwerts bei vorzeitiger Rückgabe nach der Differenz zwischen dem hypothetischem Wert bei geplantem Vertragsende und dem realem Wert bei vorzeitiger Rückgabe billigt, andererseits aber auch die andere, bisher auch vom Senat gebilligte Berechnungsart für Fälle vorzeitiger ordentlicher Kündigung eines Kilometerabrechnungsvertrages (BGH NJW 1987, 377) nicht hat fallen lassen (BGH NJW 2004, 2823). Soweit der Beschluss vom 29. Juni 2009, I-24 U 208/08 (aaO) dazu in Widerspruch stehen sollte, hält der Senat daran nicht fest.

c) Ermittlung des realen Kfz-Werts bei Rückgabe (Tab 2/Zeile 07)

Der Verkehrswert des geleasten Kraftfahrzeugs für den Rückgabezeitpunkt (März 2007) ist auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 27. Oktober 2009 mit 14.321,00 EUR anzusetzen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin sind unbegründet.

aa) Es gibt keinen hinreichenden Grund, die vom Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellte Ausstattung des zurückgegebenen Kraftfahrzeugs mit den hier umstrittenen Einbauten (Dieselpartikelfilter, Komplettsatz Sommerreifen, Vollständigkeit der Anhängerkupplung) anzuzweifeln. Denn diese Behauptungen des Beklagten waren auch für die Klägerin sehr einfach zu verifizieren. Hinsichtlich des Dieselpartikelfilters war dies sogar anhand der Fahrzeugpapiere, in die der Einbau eingetragen werden muss, möglich. Dem ist die Klägerin aber weder substantiiert noch unter ordnungsgemäßem Beweisantritt entgegengetreten. Daher durfte das Landgericht den Angaben des Zeugen G. Glauben schenken. Es war auch kein zu rügender Verfahrensfehler, die Klägerin zur Ergänzung ihres mit „N.N." gekennzeichneten Gegenbeweisantritts zu drängen. Spätestens mit Erlass des Beweisbeschlusses vom 10. August 2009, in welchem nur der vom Beklagten benannte Zeuge zum Zustand des Kraftfahrzeugs bei Rückgabe berücksichtigt wurde, hatte die Klägerin allen Anlass, die Beweislage zu überprüfen. Das gilt erst recht nach Vernehmung dieses Zeugen. Mit Rücksicht darauf lag es aus der Sicht des Landgerichts ganz fern, die fehlende Benennung des Zeugen auf einen Irrtum zurückzuführen. Stattdessen war naheliegend, dass die Klägerin auf seine Benennung verzichtet habe, weil er nicht (mehr) erreichbar war oder zum Beweisthema nichts zu sagen wusste. Die Benennung des Zeugen jetzt im Berufungsrechtszug ist verspätet im Sinne der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO und deshalb unberücksichtigt zu lassen.

bb) Die Kritik der Klägerin an den vom Sachverständigen M. zugrunde gelegten Anschaffungspreisen (Grundausstattung zzgl. Sonderausstattung) ist nicht nachvollziehbar. Während sie im ersten Rechtszug noch vorgetragen hat, der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Gesamtpreis (32.423,00 EUR) sei zu gering, behauptet sie nunmehr, er sei überhöht. Trifft die erste Behauptung zu, würde das nicht die Klägerin, sondern den Beklagten benachteiligen, trifft die zweite Behauptung zu, wäre es umgekehrt. Der Senat folgt den Angaben des Sachverständigen, die im Wesentlichen mit den Werten übereinstimmen, die der Beklagte im ersten Rechtszug unter Vorlage der internen Kalkulation der Lieferantin dargelegt hat. Im Übrigen kommt es für die Feststellung des realen Werts bei Rückgabe des Kraftfahrzeugs vor allem darauf an, dass das Fahrzeugmodell richtig und die Sonderausstattung richtig und vollständig erfasst werden. Diese Anforderungen werden in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen „Gebrauchtwagen-Prüfgutachten" vom 30. März 2007 nicht erfüllt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 6.356,86 EUR, davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 3.900,00 EUR und auf die Berufung des Beklagten 2.456,86 EUR.

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