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Wirtschaftsrecht
06.11.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Naumburg: Zur Überwachungspflicht der Bank im Rahmen eines Baukredits

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 172/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:

      ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
      ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
      BGB § 242

Eine Bank, die gegen Sicherheiten einen Baukredit gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse der Kreditnehmer/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensgelder zu überwachen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 172/07 OLG Naumburg

verkündet am: 08. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und den Richter am Oberlandesgericht Manshausen auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Unter dem 16.06.2003 schlossen die Kläger mit der Fa. B. -Haus einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von ursprünglich 85.000,00 Euro (Anlage K 1; Bl. 11, I). Die Zahlungen sollten nach Baufortschritt gemäß dem Zahlungsplan vom 14.07.2003 erfolgen (Anlage K 2; Bl. 12, I). Das Haus sollte auf dem Grundstück K. 12 D in Sch. (Grundbuch von Sch. , Blatt 383 des Amtsgerichts Burg, lfd. Nr. 7 im BV, Flur 21, Flurstück 10075 in einer Größe von 476 qm) errichtet werden, das die Kläger mit notariellem Vertrag vom 19.06.2003 von der Inhaberin der Fa. B. -Haus, A. K. , zum Preis von 18.000,00 Euro erworben hatten.

Wegen eines berufsbedingten Aufenthalts in Zentralafrika erteilten die Kläger außerdem unter dem 19.06.2003 dem Prokuristen der Fa. B. -Haus, P. H. , eine notarielle Vollmacht, mit der sie diesen u. a. zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der Beklagten - in einer Höhe von bis zu 139.000,00 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen - zur Finanzierung des Bauvorhabens bevollmächtigten. P. H. sollte ferner zur Abgabe sämtlicher zur Errichtung und Fertigstellung des Einfamilienhauses erforderlicher Erklärungen berechtigt sein (Anlage B 1; Bl. 120 - 122, I). In der Folgezeit schloss P. H. im Namen der Kläger drei Darlehensverträge mit der Beklagten über insgesamt 139.000,00 Euro ab (Anlage K 3, K 4 und K 5; Bl. 13 - 23, I).

Auf Verlangen der Beklagten schloss H. für die Kläger eine Wohngebäudeversicherung ab (Anlage K 7; Bl. 26/27, I). Zudem trat er in Vertretung der Kläger an die Beklagte die Rechte aus einem Bausparvertrag mit der L. - Bausparkasse (Anlage K 8; Bl. 28, I) und aus einer Risikolebensversicherung bei der Ö. ab.

Unter dem 09.09.2003 erteilte der Landkreis J. - entsprechend dem von P. H. für die Kläger gestellten Bauantrag - die Baugenehmigung zur Errichtung eines "Neubau Wochenendhaus" (Anlage K 9; Bl. 29, I). Auf der Grundlage der von P. H. vorgelegten Rechnungen der Fa. B. -Haus veranlasste die Beklagte einzelne Teilauszahlungen (Bl. 118/119, I) auf das Girokonto der Kläger, hinsichtlich dessen die Kläger P. H. Verfügungsbefugnis eingeräumt hatten.

Ferner wurde von P. H. im Namen der Kläger für das zu errichtende Gebäude ein Kamin bei der O. GmbH & Co. KG erworben, für den die Kläger aufgrund eines Urteils des Landgerichts Stendal vom 12.07.2005 (Az.: 23 O 341/05) zahlen mussten.

Die von der Beklagten auf Veranlassung von P. H. an die Fa. B. -Haus erbrachten Teilzahlungen entsprachen nicht dem Baufortschritt. Der nach Rückkehr der Kläger am 19. Oktober 2004 getroffenen Vereinbarung, das Bauvorhaben bis zum 31.12.2004 fertigzustellen, kam die Fa. B. -Haus nicht nach. Daraufhin wurden die mit A. K. geschlossenen Verträge gerichtlich rückabgewickelt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kläger gegen A. K. blieben jedoch erfolglos.

Mit ihrer Klage machen die Kläger, die bisher 34.849,89 Euro an die Beklagte zurückgezahlt haben, die Rückzahlung dieses Betrages, die Freistellung von den weiteren Tilgungsraten, Schadensersatz in Höhe von 34.849,89 Euro sowie die Rückabtretung der gegenüber der L. - Bausparkasse und der Ö. bestehenden Ansprüche geltend, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche gegenüber A. K. und P. H. sowie gegenüber der O. GmbH & Co. KG. Die Kläger haben behauptet, mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass die Beklagte Zahlungen an die Fa. B. -Haus nur freigebe, wenn die Beklagte den sich aus den Rechnungen der Fa. B. -Haus ergebenden Baufortschritt vor Ort kontrolliert habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 124 - 127, II).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R. D. , Dr. K. W. , M. St. , T. M. und A. G. . Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24.04.2007 (Bl. 150 - 152, I), 17.07.2007 (Bl. 36 - 45, II) und 23.10.2007 (Bl. 94 - 98, II) Bezug genommen.

Mit am 04.12.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 128 - 130, II).

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 04.12.2007 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 34.849,89 Euro zurückzuzahlen und diese von weiteren Tilgungsraten aus den Darlehen mit den Kontonummern ... , ... und ... freizustellen und ihnen Schadensersatz in Höhe von 34.956,30 Euro zu zahlen und die als Sicherheit für die Darlehen der Beklagten gegenüber abgetretenen Ansprüche gegenüber der L. - Bausparkasse aus dem Bausparvertrag Nr. ... und gegenüber der Ö. aus der Risiko-Lebensversicherung Nr. ... rückabzutreten, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger gegenüber Frau A. K. und Herrn P. H. , K. 10 d, Sch. und der Firma O. GmbH &. Co. KG, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006 und nebst vorgerichtlicher anwaltlicher Gebühren von 2.120,43 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2006.

hilfsweise, für den Fall, dass die L. - Bausparkasse bereits das Bauspardarlehen Nr. ... zugeteilt und an die Beklagte ausgekehrt haben sollte, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 34.849,89 Euro zurückzuzahlen und von weiteren Tilgungsraten aus den Darlehen mit den Kontonummern ... , ... und ... freizustellen und Schadensersatz in Höhe von 34.956,30 Euro zu zahlen und die als Sicherheit für die Darlehen der Beklagten gegenüber abgetretenen Ansprüche gegenüber der L. - Bausparkasse aus dem Bausparvertrag Nr. ... und gegenüber der Ö. aus der Risiko-Lebensversicherung Nr. ... rückabzutreten. Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger gegenüber Frau A. K. und Herrn P. H. , K. 10 d, Sch. und der Firma O. GmbH & Co. KG 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006 und nebst vorgerichtlicher anwaltlicher Gebühren von 2.120,43 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2006.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Klägern stehen gegen die Beklagte die begehrten Ansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) noch unter demjenigen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu. Die Beklagte hat insbesondere keine Pflichten aus den zwischen den Parteien geschlossenen drei Darlehensverträgen verletzt. Auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage.

1. Die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern nicht zur Kontrolle des Baufortschritts verpflichtet.

a) Nach der Rechtsprechung ist eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauvorhaben gewährt, grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen.

Risiken, die sich in diesen Bereichen für die Erwerber verwirklichen, fallen primär in deren Verhältnis zu Dritten. Die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank treffen insoweit grundsätzlich nur dann Überwachungspflichten zum Schutz der Erwerberinteressen, wenn dies besonders vereinbart ist. Die Beurteilung der Frage, ob die Bank das Darlehen auszahlen darf, obwohl, wie sie weiß, die Bautätigkeit eingestellt ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung handelt oder das Bauvorhaben endgültig undurchführbar geworden ist. So wird die Kreditgewährung in aller Regel gerade dann im Interesse der Erwerber liegen, wenn die Bautätigkeit nur wegen fehlender Kreditmittel stockt (BGH, Urteil vom 01.10.1987, Az. III ZR 134/86, zitiert - wie im Folgenden - nach juris).

Ein Kreditinstitut, welches ein Bauvorhaben finanziert, ist allein aus dem Darlehensvertrag dem Bauherrn gegenüber nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Bauvorhabens zu überprüfen und seine Ausführung zu überwachen; das gilt auch für eine Spezialbank für Baufinanzierungen. Der Bauherr, der einen Treuhänder mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt, kann seine Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Bauträger dem finanzierenden Kreditinstitut nur dann im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB entgegensetzen, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere Aufgaben des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrnimmt (BGH, Urteil vom 12.07.1979, Az. III ZR 18/78; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1984, Az. 6 U 164/83).

b) Vorliegend haben die Kläger nicht bewiesen, dass zwischen den Parteien bei Abschluss der Darlehensverträge die Vereinbarung getroffen worden ist, die Beklagte solle den Baufortschritt nach dem Zahlungsplan vor Ort kontrollieren. Nach der Zivilprozessrechtsreform ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, auch soweit die Feststellung auf einer Beweiswürdigung beruht, auszugehen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel hieran begründen (BGH, Urteil vom 25.04.2007, Az. VIII ZR 234/06). Derartige Zweifel sind mit der Berufung nicht vorgetragen worden.

Dass das Landgericht die Aussage des Zeugen D. für glaubhaft erachtet hat, begegnet keinen Bedenken. Die Umstände allein, dass er für die Beklagte tätig und seine Aussage im Sinne der Kläger negativ ergiebig gewesen ist, vermag für sich genommen die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass der Zeuge seine Aussage, keine Erklärungen zur Kontrolle des Baufortschritts abgegeben zu haben, nachvollziehbar damit begründet hat, dass solche Kontrollen bei jährlich mehr als 150 Neubauvorhaben die personellen Kapazitäten der Beklagten überschritten hätten (S. 1/2 d. Sitzungsprotokolls vom 24.04.2007, Bl. 150/151, I).

Auch der Zeuge Dr. W. hat ausgesagt, keine Zusage erteilt zu haben, den Bau zu kontrollieren und abzunehmen, da dies zeitlich nicht möglich und auch unüblich sei. Er habe auch nicht erklärt, dass die Beklagte den Baufortschritt kontrolliere, da er hierzu kein Recht gehabt habe. Ihm sei aus einem Bauvorhaben bekannt, dass der Sachbearbeiter der Beklagten den Baufortschritt dergestalt kontrolliert habe, dass er einmal pro Woche oder einmal im Monat vor Ort an die Baustelle hinausfahre und den Bautenstand kontrolliere. Er wisse jedoch nicht, ob das auch mit den Klägern so vereinbart worden sei. Es sei durchaus möglich, dass er gegenüber den Klägern erwähnt habe, dass mal einer von der Beklagten hinausfahre und den Bautenstand kontrolliere (S. 1 - 6 d. Sitzungsprotokolls vom 17.07.2007, Bl. 36 - 41, II).

Auf der Grundlage dieser Aussage lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Kontrolle des Baufortschritts durch die Beklagte getroffen worden ist. Auch der Zeuge Dr. W. hat gegenüber den Klägern keine Zusage dieses Inhalts, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, abgegeben. Der bloße Hinweis darauf, "mal" den Bautenstand zu kontrollieren, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Zeuge Dr. W. in Vertretung der Beklagten gegenüber den Klägern die Verpflichtung übernehmen wollte, derartige Kontrollen durchzuführen und insbesondere auch eine Zahlung gegenüber dem Bauunternehmen von der Einhaltung des Baufortschritts abhängig zu machen.

Auch aus den Aussagen der Zeugen M. St. und T. M. ergibt sich eine entsprechende Vereinbarung oder Zusage nicht. Die Zeugin St. hat lediglich bekundet, dass der Zeuge Dr. W. und der Kläger zu 2) geäußert hätten, dass der Baufortschritt durch die Beklagte habe kontrolliert werden sollen (S. 6 - 8 d. Sitzungsprotokolls vom 17.07.2007, Bl. 41 - 43, II). Aufgrund welcher Umstände die Beteiligten von einer solchen Verpflichtung der Beklagten ausgegangen sind, hat die Zeugin jedoch nicht zu bekunden vermocht. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen M. , der nur die Erklärung des Zeugen Dr. W. wiedergeben konnte, dass die Beklagte den Bautenfortschritt hätte kontrollieren müssen (S. 8/9 d. Sitzungsprotokolls vom 17.07.2007, Bl. 43/44, II).

2. Die Beklagte war auch aufgrund der Anträge des Prokuristen der Fa. B. -Haus, P. H. , berechtigt, die Zahlungen an die Fa. B. -Haus vorzunehmen. P. H. war bevollmächtigt, gegenüber der Beklagten die Auszahlungen an die Fa. B. -Haus zu beantragen.

Die von den Klägern dem Prokuristen H. am 19.06.2003 erteilte notarielle Vollmacht ermächtigte diesen u. a. zur Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Errichtung und Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlich waren. Insofern sollte er sämtliche erforderlichen Anträge, auch Bauanträge, stellen und zurücknehmen können. Der Senat teilt die klägerische Auffassung, die Vollmacht habe sich nur auf Anträge gegenüber Behörden erstreckt, nicht.

Gegen diese einschränkende Auslegung spricht zum einen, dass es in diesem Fall dem Bevollmächtigten von vornherein nicht möglich gewesen wäre, die Errichtung des Bauobjekts zu verwirklichen. Denn jedes Bauunternehmen hätte dann, wenn die vereinbarten Zahlungen durch den Bauherrn ausblieben, von der Vornahme noch ausstehender Werkleistungen abgesehen. Die Darlehen gewährende Bank wiederum erbrachte Zahlungen nur, wenn der Bauherr dies ihr gegenüber beantragte. Zum anderen folgt die Bevollmächtigung des P. H. zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Beklagten auch aus dem weiteren Text der Vollmachtsurkunde, in der es heißt, dass "(d)iese Vollmacht... gegenüber Ämtern, Firmen, Institutionen und Privatpersonen (gilt)". Ferner beschränkte sich - entgegen der Ansicht der Kläger - die Vollmacht nicht nur auf den Abschluss der Darlehensverträge, was aus dem Vorgesagten und daraus folgt, dass in der Vollmacht ausdrücklich Bauanträge ("auch Bauanträge") benannt worden sind.

3. Die Beklagte durfte die Zahlungen vornehmen, obschon sich die Vollmacht auf die zur Errichtung und Fertigstellung "des Einfamilienhauses in Sch. , K. , eingetragen im Grundbuch von Sch. Blatt 383 des Amtsgerichts Burg, lfd. Nr. 7 im BV: Flur 1, Flurstück 10075, in einer grundbuchmäßigen Größe von 476 qm" erforderlichen Erklärungen bezog.

a) Aus der exakten Bezeichnung der Lage und Größe des Grundstücks ist zu schließen, dass es den Klägern als Vollmachtgebern zuvorderst darauf ankam, die Vollmacht auf Maßnahmen zu beschränken, die das konkret benannte Grundstück, nicht aber die vorzunehmende Bebauung betrafen. Zudem sollte die Bezeichnung nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht und nicht unter Beschränkung auf einen Bauantrag bestimmten Inhalts verstanden werden, weil weder die Fa. B. -Haus noch ein Bauantragsentwurf oder eine Baubeschreibung in der Vollmacht Erwähnung gefunden hatten.

b) Vor diesem Hintergrund stellte es auch keinen Pflichtverstoß der Beklagten dar, dass sie die ihr in Ablichtung vorliegende Baugenehmigung, mit der der Bau eines Wochenendhauses genehmigt wurde, nicht zum Anlass genommen hat, mit den Klägern Rücksprache zu halten oder von einer Auszahlung der Teildarlehensbeträge abzusehen. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass das Bauvorhaben in der genehmigten Form im Zweifel zuvor von der Entwurfsverfasserin, der Zeugin Dipl.-Ing. G. und von dem Bevollmächtigten P. H. mit den Klägern abgestimmt worden war. Hinzu kommt, dass die von den Parteien in den Darlehensverträgen vereinbarte Zweckbestimmung ("Neubau eines Eigenheims") nicht dem Schutz des Empfängers der Darlehensmittel, sondern allein den Interessen der Beklagten diente, die deshalb hierauf auch konkludent verzichten konnte.

4. Es sind auch keine Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass P. H. seine Vollmacht - unterstellt - missbrauchte, um sich oder A. K. rechtswidrig zu bereichern; ein solcher Vollmachtsmissbrauch war für die Beklagte auch nicht evident (zu den Voraussetzungen eines Vollmachtsmissbrauchs s. Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 164, Rdn. 14 m. w. N.). Sowohl der Kaufvertrag über das Grundstück als auch der Bauvertrag sind von den Klägern persönlich abgeschlossen worden. Sämtliche von P. H. vorgenommenen Erklärungen - nicht nur die Auszahlungsanträge - waren im Außenverhältnis von der von den Klägern erteilten Vollmacht gedeckt (vgl. Ziff. 2 und 3). Es lagen keine Umstände vor, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass P. H. zum Nachteil der Kläger tätig wurde. Eine zweckwidrige Verwendung der Darlehensmittel war für die Beklagte folglich nicht erkennbar. Der Umstand allein, dass der Inhalt der Baugenehmigung ("Neubau Wochenendhaus") mit dem in den Darlehensverträgen genannten Zweck ("Neubau eines Eigenheims") nicht übereinstimmte, ließ, wie bereits unter Ziff. 3 b) erörtert, nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine positive Kenntnis der Beklagten von einem Vollmachtsmissbrauch durch P. H. schließen.

5. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich eine Haftung der Beklagten daraus ergeben könnte, dass sie bzw. der nach der klägerischen Behauptung für sie tätige Zeuge Dr. W. von den Klägern verlangt hat, eine Vollmacht gerade und ausschließlich P. H. zu erteilen.

a) Allerdings kommen nach der Rechtsprechung des BGH Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ausnahmsweise unter anderem dann in Betracht, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt (s. BGH, Urteil vom 20.03.2007, XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877; BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m. w. N.). Ein solcher besonderer Gefährdungstatbestand könnte im vorliegenden Fall darin zu sehen sein, dass von den Klägern mit P. H. gerade der Prokurist desjenigen Bauunternehmens als Bevollmächtigter eingesetzt wurde, dem die bei der Beklagten abgerufenen Darlehensmittel - nach Baufortschritt - zufließen sollten.

b) Dem eigenen Vorbringen der Kläger lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte etwa gerade auf einer Bestellung des P. H. zu ihrem - der Kläger - Bevollmächtigten bestanden hätte. Zwar hat der die Vollmacht beurkundende Notar Kp. in einem weitren Rechtsstreit (Az.: 10 O 2711/06 LG Magdeburg), dessen Sitzungsprotokoll die Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2008 vorgelegt haben, erklärt, dass am Beurkundungstage noch ein Telefax der Sparkasse mit Details (des Grundstücksgeschäftes) gekommen sei und es dann auch noch beheißen habe, es müsse zusätzlich eine Vollmacht beurkundet werden. Dieser Vorgang könnte zunächst dafür sprechen, dass die Beklagte eine Vollmachtserteilung gerade zugunsten P. H. gefordert hat. Dem steht jedoch die eigene, im Sitzungsprotokoll festgehaltene Erklärung des Klägers zu 2) entgegen, dass die Erteilung der Vollmacht für P. H. - lediglich - auf einem vorausgegangenen Vorschlag des Zeugen Dr. W. und des P. H. selbst beruhte ("Deshalb schlugen Herr W. und Herr H. vor, beim Notar das Ganze zu regeln; ich meine in Bezug auf den Grundstückskauf und die Vollmacht.": S. 1 d. Sitzungsprotokolls, Bl. 47, III). Diese persönlichen Angaben des Klägers in dem Parallelverfahren stimmen im Übrigen fast wortwörtlich auch mit der Schilderung der Umstände der Vollmachterteilung in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.07.2007 (Bl. 26, II) überein. Daher ergibt sich schon auf der Grundlage des Klägervorbringens kein Verlangen der Beklagten, die Vollmachtserteilung gerade zugunsten des P. H. vorzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (s. § 543 Abs. 2 ZPO).


Verfahrensgang: LG Magdeburg, 9 O 2718/96 vom 04.12.2007

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