BGH: Zur Übereignung nach § 929 BGB
BGH , Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 286/07 (Vorinstanz: LG Osnabrück vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 3 HO 154/96; ) (Vorinstanz: OLG Oldenburg vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 65/00; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalprivatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 929 Satz 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 929 S. 1; BGB § 931; EGBGB Art. 43;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||