OLG Stuttgart: Zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.7.2008 - 10 U 147/07
Leitsätze
1. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn Zahlungen auf Waren erfolgen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, und die Waren oder deren Wert den Insolvenzgläubigern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vollständig zur Verfügung stehen.
2. Unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehende Warenbestände gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen dem Aussonderungsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers. Es kann nicht ohne Anhaltspunkte unterstellt werden, die Schuldnerin oder der (vorläufige) Insolvenzverwalter hätten ohne die Zahlungen das vom Anfechtungsgegner vorbehaltene Eigentum an den gelieferten Waren missachtet und diese unbefugt unter Bruch fremden Eigentums verarbeitet oder veräußert.
3. Neben der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat der Anfechtungsgegner nur darzulegen und zu beweisen, auf welche Leistungen die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Waren zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind, und für den Verbleib der bezahlten Waren.
InsO § 130 Abs. 1 S. 1
Sachverhalt
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte jetzt noch Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von insgesamt 74 413,83 Euro nebst Zinsen geltend aus einem Wechsel der Beklagten an eigene Order vom 27.12.2000, den die Schuldnerin als Bezogene angenommen und am 30.3.2001 bezahlt hat (48 981,17 Euro), und einer Scheckzahlung vom 15.3.2001 über 25 432,66 Euro, die dem Geschäftskonto der Schuldnerin am 21.3.2001 belastet und auf dem Konto der Beklagten am 19.3.2001 gutgeschrieben worden ist. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Voraussetzungen einer jetzt allein noch in Betracht kommenden Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt sind.
Die Klage auf Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von ursprünglich insgesamt 179 135,51 Euro wurde durch Urteil des LG Ravensburg abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil des Senats zurückgewiesen. Die auf den Wechsel der Beklagten vom 27.12.2001 und die Scheckzahlung vom 15.3.2001 beschränkte Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der BGH mit Urteil vom 21.6.2007 das Urteil des Senats vom 7.12.2004 im Kostenpunkt und in der Entscheidung über eine Klagforderung von 74 413,83 Euro nebst Zinsen aufgehoben und das Verfahren insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Die Berufung des Klägers hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Aus den Gründen
II. ... 1. ... Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nunmehr noch die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit der Scheck- und Wechselzahlung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zu prüfen.
Ohne Änderung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund des Urteils des BGH vom 21.6.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616, fest, dass Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens zum 1.7.1997 eingetreten war.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.6.2007 nicht die übrigen Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO bindend festgestellt, sondern im Übrigen nur Hinweise für den Fortgang des Berufungsverfahrens vor dem OLG Stuttgart gegeben.
In der Folge muss nun die Beklagte darlegen und beweisen, dass die einmal eingetretene Zahlungseinstellung wieder dadurch beseitigt wurde, dass die Beklagte ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat (vgl. unten 2.). Dabei haben die Forderungen der D. Bank jedenfalls bis November 2000 außer Betracht zu bleiben, nachdem der Senat mit Urteil vom 7.12.2004 eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Beklagten bei der D. Bank, beginnend mit dem Schreiben der D. Bank vom 3.12.1997, angenommen hat und der Bundesgerichtshof diese Auslegung nicht beanstandet hat. Der weitere Vortrag der Parteien gibt keinen Anlass, dieser Vereinbarung ein anderes Verständnis zukommen zu lassen.
Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist gemäß §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 InsO zu vermuten, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Scheck- und Wechselzahlung kannte. Insoweit hat der Senat ergänzende Feststellungen zu treffen (unten 3.).
Hinsichtlich der durch die Scheck- und Wechselzahlung ausgelösten mittelbaren Gläubigerbenachteiligung hat der Bundesgerichtshof einen ausreichenden Sachvortrag der Beklagten vermisst, ob ein Eigentumsvorbehalt der durch die Zahlungen eingetretenen objektiven Gläubigerbenachteiligung entgegensteht (hierzu unten zu 4.).
Beseitigung der eingetretenen Zahlungseinstellung durch Wiederaufnahme der geschuldeten Zahlungen
2. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Die Stundung von Forderungen genügt hierzu erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wieder aufgenommen werden. Allenfalls ein nicht wesentlicher Teil fälliger Forderungen darf unerfüllt bleiben (BGHZ 149, 100, Juris RN 25; 178, Juris RN 35;). Die Beklagte hat danach darzulegen und zu beweisen, dass die Schuldnerin - von der Verpflichtung der D. Bank gegenüber abgesehen - ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 35). Dies ist ihr nicht gelungen.
Eine Wiederaufnahme der Zahlungen hat die Beklagte im Streitfall nicht hinreichend dargetan
a) Die Beklagte hat die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin nicht ausreichend dargelegt. Sie trägt lediglich vor, dass die Schuldnerin ab dem Jahr 1998 ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen und bis zur Insolvenzantragstellung nicht wieder eingestellt habe. Es fehlen aber Ausführungen dazu, welche fälligen Verbindlichkeiten die Schuldnerin ab dem 1.1.1998 gehabt hat und wann sie diese jeweils erfüllt hat.
Die Beklagte hat lediglich zu denjenigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorgetragen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch fortbestanden haben. Hierzu hat sie im Wesentlichen Stundungen vorgetragen. Es fehlt aber ein ausreichend substantiierter Vortrag, wann mit welchem Geschäftspartner welche Stundungsvereinbarung getroffen wurde, insbesondere ob bestimmte Zahlungsziele oder Ratenzahlungen vereinbart wurden, die dann auch eingehalten worden sind. Den Anlagen ... zum Schriftsatz vom 19.6.2008 ist zu entnehmen, dass die Stundungen zumindest teilweise erst vereinbart wurden, wenn über eine längere Zeit erhebliche fällige Verbindlichkeiten aufgelaufen waren. Dies steht einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen entgegen. Im Übrigen beseitigen nicht schon die Stundungen als solche die Zahlungseinstellung, sondern erst eine mit Hilfe der Stundung erfolgte allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen im Übrigen, seien es auch zunächst nur Ratenzahlungen (BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO).
„Erzwungene Stundungen" führen nicht zur Zahlungsfähigkeit
b) Sogenannte „erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, führen nicht zu einer Zahlungsfähigkeit (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 22). Für „erzwungene Stundungen" der Arbeitnehmer gilt dies in besonderem Maße. Werden sie darüber informiert, dass das Ausbleiben pünktlicher Lohnzahlungen auf eine ernsthafte finanzielle Krise des Arbeitgebers zurückzuführen ist, werden sie oft aus Sorge, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, stillhalten. Blieben ihre Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt, würde nicht selten der richtige Zeitpunkt für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfehlt (BGH a.a.O., Juris RN 23). Tatsächlich haben die Arbeitnehmer mit der Protokollnotiz vom 26.6.1998 im Hinblick auf die Sanierungsbemühungen der Geschäftsleitung einen Rangrücktritt vereinbart. Damit sollten diese Ansprüche nur aus künftigen Gewinnen, aus einem Liquiditätsüberschuss oder, nach Überwindung der Krise, aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen der Schuldnerin beglichen werden. Nachdem die Schuldnerin diese Forderungen nicht beglichen hat, ist daraus zu schließen, dass sie die im Jahr 1998 eingetretene Krise bis zum Insolvenzverfahren nicht überwunden hat. Die Angaben des Zeugen B. verdeutlichen den Druck, der auf die Arbeitnehmer zum Abschluss einer Stundungsvereinbarungen für Urlaubsgeld ausgeübt wurde ...
Danach führen die Betriebsvereinbarungen ... vom 26.6.1998 und im Zusatz vom 26.10.2000 über die Stundung von Urlaubsgeld für das Jahr 1998 nicht zu einem Stillhalten, das diese Forderungen der Arbeitnehmer der Schuldnerin bei der Frage der allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen ausklammern könnte. Die zu berücksichtigenden Urlaubsgelder stehen einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen entgegen.
Auch die Erbringung von einzelnen beträchtlichen Zahlungen schließt eine Zahlungsunfähigkeit nicht aus
c) ... d) Allein der Vortrag, die Schuldnerin habe von Januar 2001 bis Mai 2001 an ihre Gläubiger über 9 Millionen DM bezahlt, genügt nicht für die Darlegung einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen. Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließt nicht aus, dass er noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt (BGHZ 149, 178, Juris RN 36). Es ist weiterhin weder vorgetragen noch ersichtlich, welchen fälligen Verbindlichkeiten die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen insgesamt ausgesetzt war (vgl. auch BGH WM 2007, 1616, Juris RN 38).
Auch die wirtschaftlichen Rahmendaten lassen eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen nicht erkennen ...
Ohne bestimmte, erhebliche Behauptungen der Beklagten oblag es dem Kläger nicht, aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (BGHZ 149, 100, Juris RN 28; 178, Juris RN 36).
Zur Widerlegung der Vermutung der kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
3. Zur Frage der Widerlegung der Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin (§ 130 Abs. 3 InsO) wurden vom Senat die Zeugen Sch. sowie B. vernommen ...
Danach kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Beklagte über ihren Geschäftsführer Otto Sch. von der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin und ihrer Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt hätte. Es spricht sogar vieles für eine solche Kenntnis ... [wird ausgeführt].
Fehlen einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und unbeeinträchtigter Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger
4. Für die Anfechtung nach § 130 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Mittelbar sind die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch den Hinzutritt weiterer Umstände beeinträchtigt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gegenleistung den Insolvenzgläubigern nicht mehr zur Verfügung steht oder an Wert verloren hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 RN 45).
Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Warenlieferungen auf den in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einfachen Eigentumsvorbehalt berufen. Die Schuldnerin habe durch die streitgegenständlichen Zahlungen vorbehaltloses Eigentum an den gelieferten Waren erhalten, die den Insolvenzgläubigern noch zur Verfügung stünden.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit einen Vortrag der Beklagten vermisst, auf welche konkreten Lieferungen die Zahlungen erfolgt sind und ob danach unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sich noch bei der Schuldnerin befanden, die Schuldnerin also durch die Zahlung noch Eigentum erwerben konnte (BGH WM 2007, 1616, Juris, RN 49).
a) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.9.2007 einzeln dargelegt, auf welche Leistungen ihre Rechnungsstellung beruhte, die mit der streitgegenständlichen Scheck- und Wechselzahlung erfüllt werden sollten.
Zwar beeinträchtigte die Wechselzahlung die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger
b) In Höhe von insgesamt 6 112,90 DM = 3 125,48 Euro erfolgte die Rechnungsstellung für erbrachte Dienstleistungen. Durch die Wechselzahlung vom 17.12.2000 und die Wechseleinlösung am 30.3.2001 ist dem Vermögen der Schuldnerin insoweit keine Gegenleistung zugewachsen. Hier beeinträchtigte die Wechselzahlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger. In diesem Umfang hat deshalb die Klage Erfolg.
Hinsichtlich der Warenlieferung ist aber keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten
c) Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Warenlieferungen. Insoweit hat die Beklagte in der Folge des vorangegangenen Urteils des Bundesgerichtshofs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum hier eine Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten sein soll.
Die Beklagte hat die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bewiesen
aa) Die Beklagte hat ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die abgerechneten Waren unter einem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die als Anlage B 1 vorgelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten bei jeder der aufgelisteten Auftragserteilungen oder Rechnungen beigelegt waren. Der Geschäftsführer der Beklagten hat überzeugend dargelegt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im streitgegenständlichen Zeitraum zwar noch nicht auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckt waren, aber dem Schriftverkehr und den Rechnungen üblicherweise auf dünnem Papier gedruckt beigefügt worden waren. Der Zeuge Wolfgang Sch. hat bekundet, dass üblicherweise bei Lieferungen der Beklagten deren AGB Grundlage der Geschäfte waren, während bei Lieferungen der Schuldnerin die AGB der Schuldnerin einbezogen worden seien. Er hat bestätigt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit einem gesonderten Blatt aus Leichtpapier regelmäßig beigefügt waren. Die Schuldnerin und die Beklagte befanden sich in einer ständigen Geschäftsbeziehung ...
Durch die langjährige Übung zwischen den Parteien wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten durch schlüssiges Verhalten in den einzelnen Vertrag einbezogen. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es für Geschäfte zwischen Unternehmern keiner ausdrücklichen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag nach § 305 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch eine stillschweigende Unterwerfung ausreichend (BGH WM 2005, 1892, Juris RN 16 f.; WM 1991, 459, Juris RN 24; BGH DB 1978, 1587; WM 1977, 76, 77; NJW 1965, 1324, 1325). Die Beklagte hatte in der ständigen Geschäftsbeziehung stets ihre Rechnungen mit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelt. Die Schuldnerin hatte zu keiner Zeit Einwendungen gegen diese von der Beklagten gestellten Bedingungen erhoben und wusste, dass diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Indem die Schuldnerin bei der Beklagten ohne Widerspruch neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Beklagten unterliegen sollten (BGH WM 2005, 1892, a.a.O.). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine jederzeit kündbare Rahmenvereinbarung handelte oder ob die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen durch jeweils schlüssiges Verhalten für jedes einzelne künftige Rechtsgeschäft erfolgte (BGH DB a.a.O.).
Im Übrigen geht es vorliegend um die Einbeziehung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Die Einbeziehung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist im Warenverkehr zwischen Unternehmen üblich, zumal wenn im laufenden Geschäftsverkehr Rechnungen auf den Eigentumsvorbehalt verweisen (BGHZ 42, 53, 55; WM 1977, a.a.O.). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als wegen der vereinbarten Zahlungsfristen und der Zahlung durch Wechsel zwischen Lieferung und deren Bezahlung ein nicht unerheblicher Zeitraum vergehen konnte, für den ein Kaufmann üblicherweise eine Sicherheit wie z.B. einen zumindest einfachen Eigentumsvorbehalt begehrt.
Der klagende Insolvenzverwalter muss nun beweisen, dass die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind
bb) Nachdem die Beklagte die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bewiesen hat, die betroffenen Waren im einzelnen bezeichnet hat, den Besitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen behauptet und sich auf den Eigentumsübergang an Waren aufgrund der von ihr erhaltenen Zahlungen berufen hat, hat sie ausreichend substantiiert eine Gegenleistung für die Zahlungen vorgetragen. Nunmehr muss der Insolvenzverwalter, also der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung trägt, vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass es an einer Gegenleistung des Anfechtungsgegners fehlt oder diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht - mehr - vorhanden oder vollwertig war (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30; HK-Kreft, a.a.O. RN 61; Münchner Kommentar-Kirchhof, InsO § 129 RN 228; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 129 RN 130). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Bundesgerichtshof von dieser ständigen Rechtsprechung mit der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 49) lösen wollte.
Was mit den gelieferten Waren geschehen ist, ist für die Beklagte nicht leichter aufzuklären und darzulegen als für den Kläger. Die Beklagte trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu BGH WM 2006, 490, Juris RN 11; WM 2007, 1377, Juris RN 18; BGH WM 2000, 1209, Juris RN 11 f.).
Der Insolvenzverwalter muss deshalb beweisen, dass zum Zeitpunkt der Scheck- und Wechselzahlung die gelieferten Waren nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30). Hierauf ist er mit Verfügung des Senats vom 11.4.2008 ausdrücklich hingewiesen worden. Er hatte zuvor seiner Beweislast im Hinblick auf den Verbleib der gelieferten Waren nicht genügt, indem er das Verzeichnis der vorhandenen Massegegenstände und die Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO vorgelegt hat, weil diese Übersichten den Warenstand zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht wiedergeben. Die Richtigkeit dieser Aufstellungen hat die Beklagte im Übrigen bestritten. Auch nach dem Hinweis des Senats ...
Durch die Zahlungen hatte die Schuldnerin - vom Kläger unwiderlegt - Eigentum an den gelieferten Waren erlangt. Ohne die Scheck- bzw. Wechselzahlung und den damit verbundenen Eigentumsübergang hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, im Insolvenzverfahren - auch noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung - sich ihr Eigentum zu sichern und die Waren gemäß § 47 InsO auszusondern und herauszuverlangen (BGH LM § 30 KO Nr. 8). Unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehende Warenbestände gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen daher dem Aussonderungsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers (BGH WM 1997, 1679, Juris RN 9). Es kann nicht unterstellt werden, die Schuldnerin oder der (vorläufige) Insolvenzverwalter hätten ohne die Zahlungen das von der Beklagten vorbehaltene Eigentum an den gelieferten Waren missachtet und diese unbefugt unter Bruch fremden Eigentums verarbeitet oder veräußert. Auf die Frage einer Ersatzaussonderungsmöglichkeit (§ 48 InsO) bei unbefugter Veräußerung von unter Eigentumsvorbehalt der Beklagten stehenden Waren durch die Schuldnerin (vgl. BGHZ 102, 293) kommt es deshalb nicht an.
Einem Aussonderungsrecht der Beklagte wären nicht die Regeln über kapitalersetzende Leistungen entgegengestanden. Der Zeuge Otto Sch. hielt an der Beklagten ab dem Jahr 1983 lediglich einen Gesellschaftsanteil von 10 %. Die Kapitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG) sind jedoch erst bei einer maßgeblichen Beteiligung, nämlich von über 50 %, anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2008 - IX ZR 38/04, Juris RN 38; WM 1999, 1621)
Vorliegend sind die Insolvenzgläubiger durch die Scheck- und Wechselzahlung nicht benachteiligt worden, weil ohne die Scheck- und Wechselzahlung Waren in entsprechendem Wert in der Insolvenzmasse verblieben wären, die die Beklagte hätte aussondern dürfen.
Geltendmachung von Zinsen auf den Rückgewährbetrag
5. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO hat die Beklagte einen Teil der erhaltenen Zahlungen in Höhe von 3.125,48 Euro zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO kann der Kläger hinsichtlich des Rückgewährbetrags Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen (BGH WM 2007, 556, Juris RN 11 ff.).